Appeal Regarding Suspension of Civil Rent Claim Pending Criminal Forgery Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against a lower court's decision to suspend a civil action seeking repayment of rent and ancillary costs, pending the outcome of a criminal proceeding against the plaintiff for alleged document forgery concerning a lease agreement modification. The appellate court found that the lower court erred in suspending the civil case, reasoning that the assessment of the plaintiff's eligibility for free legal aid, which was the stated primary dependency, must be based on a summary examination of the claim's prospects at the time of the application, without awaiting the results of a full evidentiary hearing or related criminal proceedings, especially given the undue delay such suspension would cause; consequently, the suspension order was overturned, and the lower court was instructed to immediately decide on the application for free legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 126 Abs. 1 ZPO, Art. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Suspension of Civil Rent Claim Pending Criminal Forgery Proceedings: The appellate court found that the lower court erred in suspending the civil case, reasoning that the assessment of the plaintiff's eligibility for free legal aid, which was the stated primary dependency, must be based on a summary examination of the claim's prospects at the time of the application, without awaiting the results of a full evidentiary hearing or related criminal proceedings, especially given the undue delay such suspension would cause; consequently, the suspension order was overturned, and the lower court was instructed to immediately decide on the application for free legal aid.
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KI-generiertThis provision governs the basis for suspending proceedings, which the appeal sought to overturn.
This procedural rule was used to determine that the Defendant is liable for costs following the appeal's outcome.
This provision was used to establish the applicant's (Kläger) indigence, justifying the granting of legal aid.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss und Urteil vom 28. September 2021
in Sachen
A._____ Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Forderung / Sistierung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Juni 2021; Proz. CG200030
Erwägungen:
I.
1.1. Die Parteien mieteten ab dem 1. Februar 2015 gemeinsam eine 4- Zimmerwohnung am C._____ ..., D._____. Mit Klageschrift vom 26. November 2020 und Einreichung der Klagebewilligung vom 23. September 2020 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Bezirksgericht Meilen eine Klage über einen Betrag von CHF 67'440.15 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) anhängig (act. 10/1-2). Gegenstand der Klage bildet eine Regressforderung gegen den Beklagten für dessen hälftigen Anteil an den Mietund Wohnkosten (vgl. act. 10/2 S. 2 f.). Darüber hinaus beantragte der Kläger die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 10/3).
1.2. Dem Beklagten wurde daraufhin Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 10/9). Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 ersuchte der Beklagte um Sistierung des Verfahrens, eventualiter um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klageantwort um 30 Tage (act. 10/11). Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 nahm der Kläger Stellung zum Sistierungsbegehren und beantragte deren Abweisung (act. 10/17). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag ab und setzte dem Beklagten wieder Frist zur Einreichung der Klageantwort an (act. 10/20).
1.3. Der Beklagte beantragte daraufhin mit Eingabe vom 11. Februar 2021, dass vor der Durchführung des ersten Schriftenwechsels über das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden und ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren sei (act. 10/22). Die Vorinstanz setzte dem Beklagten Frist an, um seine Stellungnahme zum Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen; die Frist zu Erstattung der Klageantwort wurde abgenommen (act. 10/23). In seiner Stellungnahme vom 16. März 2021 stellte der Beklagte ein Editionsbegehren und beantragte – erneut – die Sistierung des Hauptverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Kläger wegen
Urkundenfälschung laufenden Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland (act. 10/25). Sowohl der Kläger als auch der Beklagte reichten je eine weitere Stellungnahme ein (act. 29 und 34).
1.4. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung laufenden Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland (act. 10/36 = act. 4/2 = act. 9, fortan act. 9).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. Juli 2021 rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 10/38/1). Zudem beantragte er für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 5). Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, die Beschwerde zu beantworten (act. 12). Mit Eingabe vom 8. September 2021 reichte der Beklagte seine Beschwerdeantwort fristgerecht ein, die dem Kläger mit diesem Entscheid zuzustellen ist (act. 15).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
II.
1.1. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Beim Sistierungsentscheid handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid (vgl. statt vieler: KAUFMANN, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 126 N 22 m.w.H.), der nach Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anzufechten ist. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. dazu insbes. BGer 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.3; STAEHELIN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 3. Auflage 2016, Art. 126 N 8).
1.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, sofern der Kläger die Unterschrift des Beklagten auf dem Dokument "Zahlungsvereinbarung" gefälscht habe, stehe fest, dass der Beklagte seine Einwilligung in den Rückzug der Kündigung durch die E._____ AG nicht gegeben habe. Damit wäre es nie zum Rückzug der Kündigung gekommen, sondern bei der von der E._____ AG per 31. August 2017 ausgesprochenen Kündigung geblieben (vgl. act. 10/7/13). Dem Kläger wäre es folglich verwehrt, vom Beklagten noch Mietzinse nach dem 31. August 2017 zu verlangen (act. 9 E. 3.6.). Dadurch würde sich die Forderung des Klägers auf die ausstehenden Mietzinse von April 2016 bis und mit August 2017, mithin 17 Monate à CHF 889.–, entsprechend auf CHF 15'113.– reduzieren. Verglichen mit dem eingeklagten Gesamtbetrag, geschuldet aus Miete, von CHF 47'521.–, könne bei Fälschung der Unterschrift auf die Aussichtslosigkeit der Klage geschlossen werden, zumindest für die Forderungen ab der Zeit von September 2017. Analoges gelte für die geltend gemachten Nebenkosten, welche sich ebenfalls auf fast die identische Zeitdauer beziehen würden (act. 9 E. 3.8.). Die Zweckmässigkeit verlange im vorliegenden Fall die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung laufenden Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland, da die Aussichtslosigkeit der Klage und damit der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig seien (act. 9 E. 3.9.).
3.1. Der Kläger bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe entgegen ihrer ursprünglichen Verfügung vom 4. Februar 2021 – mit welcher sie das Sistierungsgesuch noch abgewiesen habe – nach fünf Monaten völlig überraschend, aufgrund derselben Ausgangslage und ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs das Verfahren nun doch bis zum rechtskräfti-
gen Abschluss des Strafverfahrens sistiert (act. 2 Rz. 8). Ferner habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Beklagte alles daran setze, das Verfahren zu verzögern. Dies würden dessen zahlreichen Eingaben belegen und sei von ihm (dem Kläger) in seinen Stellungnahmen eingehend dargelegt worden. Zudem habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er sich finanziell in einer Notlage befinde, für ihn die Unschuldsvermutung gelte und das Strafverfahren gegen ihn genauso zum Ergebnis führen könne, dass gar keine Urkundenfälschung vorliege. Seine Interessen seien damit nicht berücksichtigt worden, weshalb eine Verletzung von Art. 126 ZPO vorliege (act. 2 Rz. 9).
3.2. Der Kläger macht weiter geltend, die Annahme, es habe keinen Rückzug der Kündigung per 31. August 2017 gegeben, sei nachweislich falsch; so führe der Beklagte selber aus, er sei im Januar 2020 von der Vermieterin wegen offenen Mietzinsen kontaktiert worden. Weiter gehe die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Februar 2021 davon aus, dass die Kenntnis vom und die Einwilligung zum Fortbestehen des Mietund Gesellschaftsverhältnisses anderweitig als mit der Zahlungsvereinbarung belegt werden könnte. Dadurch wäre auch nicht gesagt, dass ein rechtskräftiger Schuldspruch zu einer Reduktion der Forderung führen würde. Ohnehin verkenne die Vorinstanz in dieser Hinsicht, dass sie lediglich die Zweckmässigkeit einer Sistierung zu prüfen habe und nicht eine allfällige Aussichtslosigkeit der Klage. Sowieso wäre die Vorinstanz gehalten, über das seit November 2020 hängige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden; bis das Strafverfahren rechtskräftig sei, könnten Jahre vergehen und es käme zu einer wesentlichen Verzögerung dieses Verfahrens (act. 2 Rz. 12).
3.3. Wenn die Vorinstanz – so der Kläger weiter – ausführe, dass die Sistierung zweckmässig sei, da die Aussichtslosigkeit der Klage und damit der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig sei, verkenne sie, dass es vorliegend um die Sistierung des ordentlichen Verfahrens betreffend Forderung gehe; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei im summarischen Verfahren zu behandeln. Weiter werde mit dieser Begründung das Recht auf Vorausbeurteilung des Gesuches um unentgelt-
liche Rechtspflege verletzt. Die Erfolgsaussichten würden sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten beurteilen; massgebend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches, d.h. vorliegend am 26. November 2020 (act. 2 Rz. 13).
4. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass es der Vorinstanz mangels (materieller) Rechtskraft prozessleitender Entscheide frei gestanden sei, erneut über einen allfälligen Sistierungsantrag zu entscheiden. Der Kläger verkenne, dass der angefochtene Sistierungsentscheid keineswegs gestützt auf dieselben Sachverhaltsausführungen wie der Sistierungsentscheid vom 4. Februar 2021 ergangen sei. Der Sistierungsantrag des Beklagten vom 16. März 2021 sei vor einem ganz anderen Hintergrund erfolgt (act. 15 Rz 10 ff.). Dass er das Verfahren treuwidrig verzögere, bestreitet der Beklagte ebenso, wie dass sich der Kläger in einer finanziellen Notlage befinde. Schliesslich liege auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung vor, zumal der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werde und damit insbesondere auch berücksichtigt werde, dass im Rahmen des Strafverfahrens ein Freispruch erfolgen könnte (act. 15 Rz. 15 ff.).
Indem der Kläger ausführe, dass im Rahmen des Sistierungsantrags nicht über die Aussichtslosigkeit des Verfahrens zu entscheiden sei, lasse er den Gesamtzusammenhang der von ihm (dem Beklagten) zuvor gestellten Prozessanträge und des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege des Klägers aussen vor: Der Fortgang des Verfahrens sei vom Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abhängig, zumal erst dann über ein allfälliges Gesuch um Parteikostensicherstellung entschieden werden könne. Im Weiteren sei eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens aber ohnehin ausgeschlossen; den Parteien sei mittlerweile bekannt, dass das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Handschriftengutachten vorliege und der Kläger entsprechend am 26. Oktober 2021 einvernommen werde (act. 15 Rz. 25 und 28; act. 15 Rz. 27).
5.1. Die Sistierung rechtfertigt sich durch ihre Zweckmässigkeit, etwa Vermeidung sich widersprechender Entscheide und mehrfacher Beweiserhebungen, Verminderung der Prozesskosten und des Zeitaufwands. Art. 126 Abs. 1 ZPO nennt als Sistierungsgrund beispielhaft die Abhängigkeit des Entscheides vom
Ausgang eines anderen Verfahrens, etwa eines Strafverfahrens. Die Sistierung aufgrund der vorliegenden Bestimmung erfordert in der Regel eine Interessenabwägung, indem das Gericht das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens (Beschleunigungsgebot) gegenüberstellt und den Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens berücksichtigt. Eine eigentliche Abhängigkeit von der in einem anderen Verfahren getroffenen Entscheidung kommt selten vor; insbesondere ist der im Strafurteil enthaltene Schuldspruch für das Zivilgericht nicht verbindlich. Das Interesse an der Sistierung ist gewichtiger, wenn der Entscheid im anderen Verfahren von präjudizieller Tragweite für das vorliegende Verfahren ist, als wenn für das andere Verfahren nur Beweiserhebungen vorgesehen sind, die ebenso gut im vorliegenden Verfahren durchgeführt werden könnten. Der Sistierung unterliegen alle Verfahren, auch das vereinfachte und summarische Verfahren. Jedenfalls muss die Sistierung eine Ausnahme bilden und sollte in Zweifelsfällen das Beschleunigungsgebot vorgehen (BGE 130 V 91; 119a 389; Pra 1996 Nr. 141; zum Ganzen STAEHELIN, a.a.O., Art. 126 N 3 f.).
5.2. Die Vorinstanz erachtet die Sistierung der Hauptsache deshalb als zweckmässig, da die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Klage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig sei (act. 9 E. 3.9). Mit anderen Worten möchte die Vorinstanz mit dem Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis zum Abschluss des Strafverfahrens abwarten und sistiert deshalb (auch) das Hauptverfahren. Da die Fortführung des Hauptverfahrens damit einzig von der Beurteilung der Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO abhängig gemacht wird, ist zu prüfen, ob es zweckmässig ist, mit dem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwarten, bis das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
6. Wie der Kläger zu Recht vorbringt, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im summarischen Verfahren zu beurteilen (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Charakteristisches Merkmal des summarischen Verfahrens ist seine Beweisbeschränkung zum Zweck der Prozessbeschleunigung. Ob ein
Begehren i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO aussichtslos erscheint, ist aufgrund einer summarischen, auf Glaubhaftmachen beschränkten Prüfung zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Zu untersuchen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlossen werden kann. Dabei ist kein allzu strenger Massstab anzulegen, zumal der Prozessausgang letztlich auch von Zufällen abhängen kann. Der Entscheid hat sich in erster Linie auf die vorhandenen Akten abzustützen und nimmt in gewisser Weise eine antizipierte Beweiswürdigung vor, weil die Durchführung eines eigentlichen Beweisverfahrens ausgeschlossen ist (BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, 3. Auflage 2017, Art. 117 N 20). Unzulässig ist es, die Aussichtslosigkeit erst nach einem späteren Beweisverfahren zu beurteilen. Erweist sich das Klagebegehren im Laufe des Verfahrens nachträglich als aussichtslos, so kann das Armenrecht für die künftige Prozessführung entzogen werden. Der gesetzliche und verfassungsmässige Armenrechtsanspruch kann nicht praktisch dadurch teilweise aufgehoben werden, dass der Entscheid über das Gesuch hinausgeschoben wird, um es gegebenenfalls aufgrund der erhobenen Beweise wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses rückwirkend abweisen zu können (vgl. BGE
101 Ia 34 E. 2; vgl. auch BGer 4A_471/2011 E. 4.3; OGer ZH, ZR 111/2012, Nr. 5, S. 12 E. 2.6).
7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist eine Sistierung des Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – und damit des Hauptverfahrens – bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht zweckmässig.
7.1. Das Strafverfahren soll klären, ob die im Streit liegende Zahlungsvereinbarung vom 9./17. August 2017 (act. 10/7/13) gefälscht ist oder nicht. Für die Vorinstanz war diese Frage zentral, zumal sie daraus Rechtsfolgen für die vorliegende Klage ableitete (vgl. act. 9. E. 3.2. und 3.4.). Im Zivilverfahren würde das Ergebnis des Strafverfahrens allerdings erst im Beweisverfahren relevant werden. Es hätte direkte Auswirkungen auf die vorinstanzlichen Beweiserhebungen für das Hauptverfahren. In diesem Abschnitt befindet sich das vorinstanzliche Hauptverfahren bei weitem nicht; die Klageantwort wurde bislang noch gar nicht erstattet, und die Parteien können sich ohnehin nochmals unbeschränkt äussern. Wie
der Kläger zu Recht vorbringt, können sich folglich im vorliegenden Verfahrensstadium sowohl die Sachals auch die Beweislage noch ändern (vgl. act. 2 Rz. 12).
Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO ist es nach der dargelegten Rechtsprechung jedoch unzulässig, das Ergebnis eines Beweisverfahrens abzuwarten und erst danach über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden; Beweiserhebungen finden in solchen Verfahren gerade nicht statt. Da das Strafverfahren gegen den Kläger einzig für das (zivilverfahrensrechtliche) Beweisverfahren in der Hauptsache relevant ist, ist es entsprechend auch unzulässig, das Ergebnis des Strafverfahrens für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit abzuwarten. Entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung ist es im vorliegenden Fall nicht zulässig, den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Strafverfahren abhängig zu machen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – wie dargelegt – im summarischen Verfahren zu behandeln. Die Vorinstanz hat aufgrund der vorhandenen Akten und gestützt auf eine summarische Prüfung die Aussichtslosigkeit einer Klage i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO zu prüfen. Dem Beschleunigungsgebot kommt aufgrund der Raschheit des summarischen Verfahrens eine besondere Bedeutung zu. Entsprechend müsste das Interesse an der Sistierung dem Interesse an einem raschen Entscheid deutlich überwiegen, was vorliegend nicht erkennbar ist. Mit dem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann damit nicht bis zum rechtskräftigen Ende des Strafverfahrens zugewartet werden, zumal auch völlig offen ist, wann dieses beendet sein wird; bei der neuen Behauptung des Beklagten, die Strafuntersuchung fände seinen baldigen Abschluss, handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 326 ZPO; ohnehin geht der Verfahrensstand und das Vorliegen eines Gutachtens aus der eingereichten Verhandlungsanzeige nicht hervor, vgl. act. 17/1). Eine Sistierung aus diesem Grund ist damit nicht zweckmässig.
7.2. Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, als dass der Fortgang des Verfahrens vom Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abhängig ist. Erst dann kann über ein allfälliges Gesuch um Parteikostensicherstellung
entschieden werden (vgl. act. 15 Rz. 25). Die Vorinstanz hat über das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem Gesagten jedoch zu entscheiden, ohne dass der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten ist. Im Rahmen dieses Entscheides wird die Vorinstanz auch über die Aussichtslosigkeit der Klage resp. deren Erfolgschance zu befinden haben (darüber hat sich die Vorinstanz bis zu einem gewissen Grad bereits geäussert, was jedoch für die Beurteilung der Zweckmässigkeit einer Sistierung irrelevant ist, vgl. act. 9 E. 3.7. f.). In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Aussichtslosigkeit der Klage auf der Basis des Klagefundaments und der vom Beklagten in der Stellungnahme zum klägerischen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgestellten Behauptungen zu beurteilen ist. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime ist es dem Gericht verwehrt, die Aussichtslosigkeit einer Klage gestützt auf rechtliche Überlegungen, welche losgelöst von konkreten Parteidarstellungen erfolgen, zu bejahen.
8. Zusammenfassend ist die Zweckmässigkeit der Sistierung zu verneinen; entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Verfügung vom 23. Juni 2021 ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat das Verfahren umgehend wieder anhandzunehmen und über das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden.
III.
1. Der Streitwert richtet sich bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nach der Hauptsache. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 67'440.15 (vgl. act. 10/2) ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles (§ 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG) sowie des Umstandes, dass bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung einzig ein Bruchteil der ordentlichen Gebühr zu verlangen ist, auf CHF 750.– festzusetzen.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 1'000.– (zzgl. 7.7 % MwSt.) festzusetzen. Entspre-
chend ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. Die dem Kläger geschuldete Parteientschädigung steht infolge prozessrechtlicher Legalzession direkt seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 ZPO N 59).
3.1. Wie angeführt ersucht der Kläger für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5). Da ihm keine Kosten auferlegt werden, ist das Gesuch des Klägers hinsichtlich der Bezahlung von Gerichtskosten abzuschreiben. Sein Gesuch wird dadurch insoweit gegenstandslos. Hinsichtlich der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist über das Gesuch zu entscheiden.
3.2. Der Kläger bringt zur Mittellosigkeit vor, er beziehe seit Anfang April 2020 Sozialhilfe. Nebst der Sozialhilfe von monatlich CHF 2'139.– würden Einnahmen von der F._____ GmbH von monatlich CHF 500.– hinzukommen, welches das Sozialamt direkt berücksichtige. Diesen Gesamteinnahmen von CHF 2'639.– stünde ein prozessualer Notbedarf von CHF 3'489.65 entgegen (act. 5 S. 2 f.).
Aus den eingereichten Unterlagen des Sozialsekretariats D._____ geht hervor, dass der Kläger aktuell wirtschaftliche Hilfe in Höhe von CHF 2'139.– beansprucht und die Einnahmen aus Untervermietung an die F._____ GmbH in Höhe von CHF 500.– in der Budgetrechnung berücksichtigt sind (act. 7/4-5). Diesem Gesamteinkommen stehen die belegten Ausgaben für die Wohnungsmiete (CHF 1'633.–), die Krankenkasse (CHF 448.05) und die Hausrats- /Haftpflichtversicherung (CHF 26.–) gegenüber (act. 7/4 und 7/6-7). Selbst wenn man den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.– ohne beantragten Zuschlag von 15 % berücksichtigt, übersteigt der Notbedarf (Total CHF 3'307.05) das anrechenbare Einkommen (CHF 2'639.–) bei weitem. Ein über den Freibetrag verfügbares Vermögen hat der Kläger nicht (act. 7/5 und 7/8-9). Der Kläger erweist sich daher als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Da die Beschwerde nicht aussichtslos war und sich die anwaltliche Vertretung als notwendig erweist, ist das Gesuch des Klägers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Wie sich die finan-
ziellen Verhältnisse beim Beklagten darstellen, ergibt sich aus den Akten nicht ohne weiteres.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben, soweit es die Bezahlung von Gerichtskosten betrifft.
2. Dem Kläger wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Sistierung gemäss Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Juni 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers (Rechtsanwältin MLaw X._____) für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 15 – 17/1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 67'440.15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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