Appeal Dismissed as Moot Following Out-of-Court Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerns a challenge to a lower court's decision denying information requests and procedural motions related to an underlying information and reduction claim. Although the appellate court initially denied a request to stay proceedings pending the outcome of a related appeal and rejected consolidation of the cases, the parties subsequently notified the court that they had reached an out-of-court settlement and requested the case be discontinued, waiving claims for legal fees between them. Consequently, the court dismissed the appeal proceedings as moot pursuant to the lack of subject matter, ordering the court fee to be split equally between the parties, with no award for party compensation, based on the parties' agreed-upon terms for the discontinued action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG; Appeal Dismissed as Moot Following Out-of-Court Settlement: Although the appellate court initially denied a request to stay proceedings pending the outcome of a related appeal and rejected consolidation of the cases, the parties subsequently notified the court that they had reached an out-of-court settlement and requested the case be discontinued, waiving claims for legal fees between them. Consequently, the court dismissed the appeal proceedings as moot pursuant to the lack of subject matter, ordering the court fee to be split equally between the parties, with no award for party compensation, based on the parties' agreed-upon terms for the discontinued action.
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KI-generiertThe case was dismissed due to loss of object following the parties' settlement agreement.
Used to set the court fee for the appeal procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss vom 28. Oktober 2021
in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. D._____,
2. E._____,
a) F._____,
b) G._____,
c) H._____,
d) I._____,
3. J._____,
4. Erben der K._____, Beklagte und Beschwerdegegner
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,
betreffend Auskunftsund Herabsetzungsklage
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Mai 2021; Proz. CP200001
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Mai 2021 wurden die Informationsbegehren der Beschwerdeführerinnen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; mit gleichentags ergangenem Beschluss wurden sodann die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerinnen abgewiesen, es sei das Verfahren bezüglich der Rechtsbegehren 2 bis 4 bis zur Auskunftserteilung gemäss Rechtsbegehren 1 zu sistieren und es sei ihnen nach Abschluss des Verfahrens über die Auskunftserteilung eine angemessene Frist zur abschliessenden Begründung der Rechtsbegehren 2 bis 5 einzuräumen (act. 5). Gegen das Teilurteil erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 15. Juni 2021 Berufung (act. 4/4), gegen den Beschluss Beschwerde beim Obergericht (act. 2). Entsprechend wurden das Berufungsverfahren LB210032-O sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren RB210014-O angelegt.
1.2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 wurde den Beschwerdegegnern eine Frist angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob das Beschwerdeverfahren wie von den Beschwerdeführerinnen beantragt bis zum Abschluss des Berufungsverfahren zu sistieren sei (act. 7). Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung des Sistierungsantrags; die beiden Verfahren seien vielmehr zu vereinigen (act. 10). Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 schlossen sich die Beschwerdeführerinnen dem Antrag auf Vereinigung an (act. 16). Der Sistierungsantrag wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2021 abgewiesen. Eine Sistierung erschien nicht zweckmässig, weil sie ein koordiniertes Verfahren in den beiden Verfahren hätte erschweren können. Da auch die Vereinigung für die Vereinfachung der Verfahren nicht notwendig erschien, wurde auch auf eine solche verzichtet (act. 18). In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügungen vom 16. September 2021 und 21. Oktober 2021 zunächst bis zum 15. Oktober 2021 und danach bis zum 31. Oktober 2021 sistiert, damit die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen konnten (act. 24 und act. 28).
2.
2.1. Mit Eingaben vom 25. und 26. Oktober 2021 teilten die Parteien dem Obergericht mit, dass sie sich aussergerichtlich verglichen hätten. Sie beantragten die Abschreibung des Verfahrens unter hälftiger Zuteilung der Gerichtskosten (je unter sich solidarisch) und unter gegenseitigem Verzicht auf Parteientschädigung (act. 30 und act. 31).
2.2. Die Parteien haben dem Obergericht den aussergerichtlichen Vergleich nicht eingereicht. Folglich ist das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
2.3. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen hat antragsgemäss zu erfolgen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und den Parteien (je unter sich solidarisch) je zur Hälfte auferlegt.
3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 983'773.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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