Jurisdiction Over Child Protective Services Appointment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing child protective services' appointment of a legal representative, an individual sought to prohibit this representative from acting on his behalf and appealed a lower court's dismissal of his claim. The appellate court affirmed the lower court's decision, finding that it correctly determined it lacked jurisdiction to review the child protective services' order or the appointed representative's actions. The court reasoned that any challenges to the child protective services' decision or the representative's conduct should have been filed with a higher administrative court, and the lower court's refusal to hear the case did not constitute a denial of justice.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 449a ZGB, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 319 lit. c ZPO, Art. 419 ZGB, Art. 90 BGG; Jurisdiction Over Child Protective Services Appointment: The appellate court affirmed the lower court's decision, finding that it correctly determined it lacked jurisdiction to review the child protective services' order or the appointed representative's actions. The court reasoned that any challenges to the child protective services' decision or the representative's conduct should have been filed with a higher administrative court, and the lower court's refusal to hear the case did not constitute a denial of justice.
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KI-generiertUsed to establish that cases of delay or denial of justice are contestable by appeal.
Cited as grounds for recusal, but the court did not admit the recusal requests based on these provisions.
Mentioned in the context of where to file complaints against specific actions of a guardian, but not directly applied in the dispositive.
Used to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Implicitly relevant for costs, but no costs were awarded in this specific decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Beschluss und Urteil vom 15. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Persönlichkeitsschutz / Rechtsverweigerung
Erwägungen:
1.
1.1. Im Februar und März 2021 wurden bei der KESB Glarus diverse Gefährdungsmeldungen betreffend A._____ (Beschwerdeführer) erstattet; am 28. März 2021 wurde ausserdem ärztlich eine fürsorgerische Unterbringung verfügt. Die KESB Glarus eröffnete ein Verfahren. Am 9. April 2021 ordnete sie für dieses Verfahren gestützt auf Art. 449a ZGB die Vertretung des Beschwerdeführers an und setzte Rechtsanwalt B._____ als Beistand ein (act. 3/4).
1.2. Am 15. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich ein als "Klage aus Persönlichkeitsschutz" betiteltes Schreiben ein. Er verlangte im Wesentlichen, es sei Rechtsanwalt B._____ zu verbieten, in den ihn (den Beschwerdeführer) betreffenden Angelegenheiten zu handeln (act. 3/1).
1.3. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 wies das Bezirksgericht Zürich darauf hin, gegen die Anordnung der Vertretung durch Rechtsanwalt B._____ könne Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus erhoben werden. Das Bezirksgericht Zürich sei für das Anliegen nicht zuständig; entsprechend retournierte es die Eingabe an den Beschwerdeführer (act. 3/7).
1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt, das Schreiben vom 12. Mai 2021 sei aufzuheben; Rechtsanwalt B._____ sei jegliches Handeln zu verbieten (act. 2).
1.5. Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort oder Stellungnahme kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Mit dem Endentscheid werden die Anträge des Beschwerdeführers auf superprovisorische Massnahmen (vgl. act. 2 S. 1) gegenstandslos; sie sind entsprechend abzuschreiben.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand diverser Mitglieder des Bezirksgerichts und des Obergerichts mit dem Hinweis "Überschneidungen und Parallelverfahren" (act. 2 S. 1).
Ein Ausstandsgrund liegt unter anderem vor, wenn eine Gerichtsperson in einer anderen Funktion im gleichen Verfahren tätig war oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Die geltend gemachten Ausstandsgründe sind bezüglich jeder abgelehnten Gerichtsperson einzeln darzulegen und soweit möglich zu belegen (ZK ZPO-W ULLSCHLEGER, Art.
49 N 2-4). Dies tut der Beschwerdeführer nicht. Die Mitwirkung in einem Parallelverfahren stellt für sich allein noch keinen Ausstandsgrund dar. Die genannten Personen sind bzw. waren weder am vorliegenden Beschwerdeverfahren noch am Schreiben der Zentralkanzlei vom 12. Mai 2021 beteiligt. Auf die Ausstandsbegehren ist deshalb nicht einzutreten (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1).
2.2. Fälle von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung sind mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c ZPO).
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht hätte seine Eingabe als Klage behandeln müssen. Die Beistandschaft sei nichtig, weshalb Rechtsanwalt B._____ jegliches Handeln zu verbieten sei. Er stützt dies auf die Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 ff. ZGB (act. 2).
Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn eine Behörde es unterlässt, einen in ihren Geschäftskreis fallenden Entscheid zu fällen (OGer ZH PP130056 vom
11. Dezember 2013 E. 5b; OGer ZH PC120028 vom 19. Oktober 2012 E. 2.1.). Das Bezirksgericht hat aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers kein Verfahren eröffnet, sondern ihn mit einem Brief darauf hingewiesen, die Anordnung der Beistandschaft sei beim Verwaltungsgericht Glarus anzufechten (act. 3/7). Dies trifft zu: Das Bezirksgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von Anordnungen der KESB Glarus oder zur Überprüfung von Handlungen eines von dieser einge-
setzten Beistands. Die Beanstandungen, die der Beschwerdeführer vorbringt (die KESB habe gestützt auf falsche Grundlagen entschieden, es bestehe ein Interessenkonflikt, die Beistandschaft sei unzulässig bzw. unangemessen; vgl. act. 2) wären allesamt mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht Glarus geltend zu machen. Wenn der Beschwerdeführer sich gegen eine konkrete Handlung des Beistands wehren will, muss er dies bei der KESB tun (Art. 419 ZGB). Da das Bezirksgericht Zürich für diesen Bereich nicht zuständig ist, stellt es keine Rechtsverweigerung dar, wenn es auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eintrat. Auch dass das Bezirksgericht kein Geschäft anlegte, sondern dem Beschwerdeführer in Briefform antwortete, ist keine Rechtsverweigerung. Dieses Vorgehen liegt im Rahmen des Ermessens des Gerichts und war hier insbesondere gerechtfertigt, weil dem Beschwerdeführer dadurch Kosten erspart werden konnten. Da es sich bei dem Schreiben nicht um einen formellen Entscheid handelt, ist auch nicht zu beanstanden, dass dieses von der Gerichtsschreiberin verfasst wurde. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
1. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen werden abgeschrieben.
2. Auf die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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