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RB210011 • OG ZH RB210011 KI-generiert

Award of Attorney's Fees in Servitude Dispute Affirmed

Geschäftsnummer RB210011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought to increase the attorney's fees awarded in a prior decision concerning the loss of interest in a servitude. The court determined that the lower court had reasonably assessed the attorney's fees, considering the value of the dispute, the complexity of the case, and the attorney's time spent, and that the reduction in fees was justified based on these factors and statutory provisions allowing for such adjustments. Therefore, the appeal for an increased award was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 4 Abs. 2 AnwGebV, Art. 92 ZPO; Award of Attorney's Fees in Servitude Dispute Affirmed: The court determined that the lower court had reasonably assessed the attorney's fees, considering the value of the dispute, the complexity of the case, and the attorney's time spent, and that the reduction in fees was justified based on these factors and statutory provisions allowing for such adjustments. Therefore, the appeal for an increased award was denied.

Schlagwörter

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Kürzung des Anwaltshonorars Streitwert Wertberichtigung Kostenvorschuss Lastenbereinigung Auferlegung von Verfahrenskosten Negative Feststellungsklage (Kosten)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing costs on the appellant in the appeal proceedings.

§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Used to determine and impose the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB210011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 16. November 2021

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend negative Feststellungsklage (Kosten)

Beschwerde gegen ein Urteil der III. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. November 2020; Proz. CG190001

Erwägungen:

1.

1.1. Die A._____ AG (nachfolgend Klägerin) machte mit Eingabe vom

5. Februar 2019 beim Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, eine negative Feststellungsklage gegen B._____ und C._____ (nachfolgend Beklagte) anhängig (act. 2). Gegenstand des Verfahrens war die Feststellung, dass die Dienstbarkeit SP Art. …, D._____, für die Grundstücke Kat.-Nrn. 1 und 2, D._____, der Beklagten alles Interesse verloren hat. Nach Durchführung des Verfahrens mitsamt einer Instruktionsverhandlung, einem zweiten Schriftenwechsel und einer Hauptverhandlung hiess das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 3. November 2020 – vorerst in unbegründeter Fassung – gut, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 24'000.-- fest, auferlegte sie unter solidarischer Haftung den Beklagten und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftung, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 30'000.-- (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) sowie Fr. 700.-- (Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen (act. 46). Auf entsprechenden Antrag der Parteien erliess das Bezirksgericht das Urteil alsdann in begründeter Version (act. 48, act. 50, act. 52 = act. 59).

1.2. Gegen dieses Urteil erhoben einerseits die Beklagten mit Eingabe vom

21. April 2021 Berufung, welche mit Urteil der Kammer vom 16. November 2021 abgewiesen wurde (Geschäfts-Nr. LB210018-O). Andererseits erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Mai 2021 Kostenbeschwerde, welche im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist. Die Klägerin verlangt in Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides die Erhöhung der Parteientschädigung auf Fr. 78'150.-- (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer), sinngemäss eventualiter auf Fr. 55'433.35 (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer), unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten (act. 57).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-55). Den ihr mit Verfügung vom 17. Mai 2021 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'600.-- leistete

die Klägerin fristgerecht (act. 61-63). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Ein Kostenentscheid ist selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER,

3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016,

E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 4. Mai 2021 (Datum Poststempel) wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1. Die Klägerin wendet sich einzig gegen die Höhe der an sie von den Beklagten zu leistenden Parteientschädigung. Die Vorinstanz führt in der Begründung zu der auf Fr. 30'000.-- (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzten Parteientschädigung zusammengefasst aus, trotz des hohen Streitwerts (von Fr. 4'900'000.--) sei

insgesamt ein geringer Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Klägerin anzunehmen. So sei in Bezug auf die Komplexität maximal von einem mittelschwierigen

Sachverhalt auszugehen, was sich unter anderem auch in den für einen ordentlichen Zivilprozess eher kurzen Rechtsschriften zeige. Es rechtfertige sich daher, die Grundgebühr inklusive den Aufwendungen für die Hauptverhandlung auf Fr. 20'000.-- festzulegen, und einen Zuschlag von Fr. 10'000.-- für den zusätzlichen Aufwand durch den erfolgen zweiten Schriftenwechsel sowie die Instruktionsverhandlung zu gewähren (act. 59 S. 25).

3.2. Dagegen bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, bei einem Streitwert von Fr. 4'900'000.-- betrage die Grundgebühr Fr. 68'150.--. Die Annahme des geringen Zeitaufwandes werde von der Vorinstanz nicht näher begründet. Diese Annahme sei falsch und werde bestritten. Die Interessenlage sei für sie angesichts der Auswirkungen des Urteils auf die Bebauungsmöglichkeiten ihres Grundbesitzes enorm und der Entscheid habe gewaltige finanzielle Auswirkungen, wie der Streitwert zeige. Weder die Verantwortung, noch der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles seien besonders tief gewesen, weshalb sich keine Reduktion der Grundgebühr rechtfertige. Auf jeden Fall wäre eine Reduktion auf einen Drittel der Grundgebühr (Fr. 22'716.65) zu beschränken. Bei Ermässigung um maximal einen Drittel würde die Grundgebühr noch Fr. 45'433.35 betragen. Der Zuschlag von Fr. 10'000.-- für den zweiten Schriftenwechsel und für den Aufwand im Zusammenhang mit der Instruktionsverhandlung erscheine hingegen angemessen (act. 57 S. 5 f.).

4.

4.1. Die Entschädigung für die Parteivertretung durch einen Anwalt richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Die Bemessungsgrundlagen im Allgemeinen bilden bei Zivilprozessen der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die §§ 4 ff. AnwGebV legen unter Anwendung und Gewichtung dieser Grundsätze sodann sachund streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Insbesondere kann die ordentliche Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder

ermässigt werden, wenn die Verantwortung, der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief ist (Art. 4 Abs. 2 AnwGebV). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO kann die Gebühr zudem bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV).

4.2. Der Streitwert des vorinstanzlichen Verfahrens wurde von der Vorinstanz auf Fr. 4'900'000.-- festgesetzt, was die Klägerin nicht beanstandet. Im Gegenteil weist sie in der Beschwerdeschrift selber darauf hin, den Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren in dieser Höhe veranschlagt zu haben, während die Beklagten diesen als "viel zu tief" behauptet hätten (act. 57 S. 4). Dabei handelt es sich nach der Berechnung der Klägerin um die Differenz der nach Art. 92 Abs. 2 ZPO kapitalisierten jährlichen Mieteinnahmen abzüglich Baukosten für beide Überbauungsvarianten (vgl. act. 2 S. 4-6). Ausgehend von diesem Streitwert beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 68'150.-- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Schwierigkeit/Komplexität des vorinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt sodann keine Reduktion der Grundgebühr. Zu Recht hielt die Vorinstanz dazu fest, diese sei im mittleren Bereich anzusiedeln. Etwas anderes behauptet auch die Klägerin nicht. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz den Zeitaufwand im Verhältnis zum (kapitalisierten) Streitwert und in Anbetracht der für einen ordentlichen Prozess eher kurzen Rechtsschriften als gering und ermässigte dementsprechend in Anwendung von § 4 GebV bzw. § 4 AnwGebV sowohl die Entscheidgebühr als auch die Parteientschädigung im Ergebnis um rund einen Drittel jeweils nach Abs. 2 und rund die Hälfte jeweils nach Abs. 3 (vgl. act. 59 S. 24 und S. 25). Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat die Vorinstanz die Reduktion somit begründet, auch wenn sie die angewandten Gesetzesbestimmungen nicht genannt hat. Mit dieser Begründung setzt sich die Klägerin in der Beschwerdeschrift nicht auseinander.

Sie bestreitet lediglich pauschal, dass der Zeitaufwand nicht besonders tief gewesen sei und macht in diesem Zusammenhang einzig Ausführungen zur gewichtigen Interessenlage. Die Tatsache einer solchen allein vermag aber noch keine besonderen zeitlichen Aufwendungen zu begründen. Im Übrigen wurde der gewichtigen Interessenlage, wie sie die Klägerin nun geltend macht, mit der streitwertabhängigen Gebühr bereits Rechnung getragen. Für eine Erhöhung der ordentlichen Gebühr bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum. Auf der anderen Seite begründet die Klägerin nicht konkret, weshalb die vom Gesetz bei kapitalisierten Streitwerten vorgesehene Reduktion weniger als die zulässige Hälfte sein soll. Auf die von der Vorinstanz veranschlagte ordentliche Gebühr in Höhe von Fr. 20'000.-- ist sodann ein Zuschlag für die zusätzlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem zweiten Schriftenwechsel und der Instruktionsverhandlung zu gewähren. Der von der Vorinstanz hierfür veranschlagte Betrag von Fr. 10'000.-- (Zuschlag um 50 %) ist hoch ausgefallen, liegt indes noch im Ermessensbereich, zumal die vorgenommene Reduktion gemäss § 4 Abs. 2 und 3 AnwGebV genau genommen in einem ersten Schritt zu einer Gebühr von Fr. 22'716.60 geführt hat, die sodann angemessen um rund einen Drittel auf Fr. 30'000.– erhöht wurde. Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 30'000.-- (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ausgehend vom Verfahrensstreitwert in Höhe von Fr. 48'150.-- (vgl. act. 61) in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'600.-- festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist den Beklagten mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.-- festgesetzt, der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 57, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'150.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: