Appeal Dismissed for Lack of Substantive Requests Regarding Suspension Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed the lower court's dismissal of a request to suspend proceedings, which was filed after the litigant suffered a serious ski accident and submitted a medical certificate indicating indefinite work incapacity, by filing a timely appeal but failing to state specific requests for relief, only seeking an extension of time which is not permissible for the statutory ten-day appeal deadline under procedural rules. The court dismissed the appeal because it lacked the requisite substantive requests and arguments required for an appeal against the refusal to suspend proceedings, while noting that the litigant could seek restoration of a missed procedural deadline under different grounds if they applied within ten days of the impediment ceasing, as work incapacity does not automatically equate to an inability to file submissions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 148 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Substantive Requests Regarding Suspension Denial: The court dismissed the appeal because it lacked the requisite substantive requests and arguments required for an appeal against the refusal to suspend proceedings, while noting that the litigant could seek restoration of a missed procedural deadline under different grounds if they applied within ten days of the impediment ceasing, as work incapacity does not automatically equate to an inability to file submissions.
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KI-generiertCited to establish the admissibility of the appeal against the dismissal of a stay of proceedings, although the court ultimately decided not to enter into the merits.
Cited in the reasoning to explain why the statutory 10-day appeal deadline could not be extended, which supported the decision not to enter into the merits.
Cited in the reasoning regarding the conditions for restoring a deadline due to incapacity.
Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss vom 5. Februar 2021
in Sachen
1. ...,
2. A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2021; Proz. CG200016
Erwägungen:
1. Im Forderungsprozess CG200016-L in Sachen B._____ gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wies das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) mit Beschluss vom 5. Januar 2021 ein Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August 2020 ab und setzte ihm Frist an zur Beantwortung der Klage (vgl. act. 4). Gegen die Ablehnung des Sistierungsgesuchs erhob der Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 rechtzeitig Beschwerde. Er ersuchte unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses um Fristerstreckung, da er nach einem schweren Skiunfall im Spital in C._____ [Ortschaft] liege (vgl. act. 2, act. 3 und act. 5/51/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Die Sache ist spruchreif.
2. Gegen die Abweisung eines Sistierungsgesuchs durch ein Bezirksgericht kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die zehntägige Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 19. Januar 2021 enthält keine Anträge in der Sache, sondern lediglich ein Fristerstreckungsgesuch, welches nach dem Gesagten nicht gutgeheissen werden kann. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber zu verzichten.
3. Der Beschwerdeführer ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss eingereichtem ärztlichem Zeugnis besteht bei ihm aufgrund eines Unfalls am 31. Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von unbestimmter Dauer (vgl. act. 3). Nach Art. 148 ZPO kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes darum ersucht und glaubhaft macht, dass die Säumnis auf keinem oder einem nur leichten Verschulden beruhte. Als Wiederherstellungsgründe gelten dabei insbesondere plötzliche Erkran-
kung oder Unfall, sofern sie die Partei tatsächlich an der Vornahme der Prozesshandlung hinderten. Auch bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit ist nicht in jedem Fall ausgewiesen, dass die Partei die entsprechende Prozesshandlung tatsächlich nicht vornehmen konnte: Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Verhandlungsfähigkeit oder der Möglichkeit, rechtzeitig eine Eingabe zu verfassen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, gleichzusetzen (vgl. Merz, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 21 und 29).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 3, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 89'810.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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