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RB200036 • OG ZH RB200036 KI-generiert

Appeal Regarding Dismissal of Lawsuit and Denial of Free Legal Aid

Geschäftsnummer RB200036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that dismissed his main lawsuit for failing to file proper claims and rejected his request for free legal aid, deeming the case hopeless. The appellate court partially overturned the decision regarding free legal aid, finding that the basis for the hopelessness assessment—the complete dismissal of the lawsuit due to deficient claims—was flawed, as the court itself reinstated certain claims in a related appeal, thereby requiring the lower court to re-evaluate the criteria for granting free legal aid. However, the appellate court upheld the lower court's rejection of the appellant's recusal motions against court personnel, reasoning that mere disagreement with unfavorable judicial outcomes or generalized, unsubstantiated accusations of bias do not constitute valid grounds for recusal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 121 i.V.m, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Appeal Regarding Dismissal of Lawsuit and Denial of Free Legal Aid: The appellate court partially overturned the decision regarding free legal aid, finding that the basis for the hopelessness assessment—the complete dismissal of the lawsuit due to deficient claims—was flawed, as the court itself reinstated certain claims in a related appeal, thereby requiring the lower court to re-evaluate the criteria for granting free legal aid. However, the appellate court upheld the lower court's rejection of the appellant's recusal motions against court personnel, reasoning that mere disagreement with unfavorable judicial outcomes or generalized, unsubstantiated accusations of bias do not constitute valid grounds for recusal.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Befangenheit des Richters anfechtbarer Zwischenentscheid kostenloses Verfahren Verwirkung des Rückgriffsrechts Feststellungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / Ausstandsbegehren
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Used to reject the appellant's request for legal aid concerning the challenge against the abstention motion because this part of the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the appellant to bear the court costs related to the challenge against the abstention motion.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) for appeal purposes to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB200036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin lic. iur.

N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss und Urteil vom 10. Juni 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Feststellungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / Ausstandsbegehren

Beschwerde gegen einen Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2020; Proz. CP180005

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) machte am 21. Juni 2018 vor dem Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, eine Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) anhängig und beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Klage geht es – soweit erkennbar – um verschiedene Feststellungsbegehren/Ungültigkeitsklage des Klägers im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner am tt.mm.2017 verstorbenen Schwester †C._____ (vgl. detaillierter in LB200049 E. I./1.1.; act. 75 E. I.).

Die vorinstanzliche Prozessgeschichte ist hier nicht im Detail wiederzugeben (vgl. dazu act. 75 E. I. und act. 102 E. I.). Relevant im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bzw. dem Parallelverfahren LB200049 (dazu nachfolgend

E. 1.3.) ist immerhin, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 4. Februar 2020 unter anderem auf diverse Rechtsbegehren des Klägers nicht eingetreten war, soweit sie diese nicht als gegenstandslos geworden betrachtete, und sie ihm mit ihrem Entscheid eine letztmalige Frist ansetzte, um "abschliessend formal und inhaltlich genügende Rechtsbegehren zu formulieren" unter Androhung, im Säumnisfall werde auf seine Klage nicht eingetreten (vgl. act. 75). Die dagegen erhobene Berufung des Klägers wies die Kammer mit Urteil vom 31. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 85; LB200014). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Klägers gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 18. Mai 2020 nicht ein (act. 89; 5A_333/2020). Der Kläger formulierte schliesslich vor Vorinstanz im Rahmen der Weiterführung deren Verfahrens Rechtsbegehren und stellte darin u.a. verschiedene Ausstandsbegehren gegen diverse Personen der vorinstanzlichen Besetzung (vgl. zur detaillierten Prozessgeschichte und den konkreten Rechtsbegehren LB200049, E. 1.4 f., act. 102 E. A.1.f.).

1.2. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 trat die Vorinstanz sowohl auf das Ausstandsbegehren als auch auf die Klage im Gesamten nicht ein. Weiter wurde das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge-

wiesen und dem Kläger wurden die Gerichtskosten sowie die Verpflichtung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beklagten auferlegt (act. 95 = act. 101/1 = act. 102, hiervor und nachfolgend zitiert als act. 102). Der Entscheid wurde ihm am 3. Dezember 2020 zugestellt (act. 96).

1.3. Der Kläger erhob am 14. Dezember 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte gleichzeitig die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsund Beschwerdeverfahren. Weiter stellte er den Antrag, dass seine neu formulierten Rechtsbegehren Nr. 1 bis 31 aktenkonform zu Gerichtsprotokoll zu nehmen seien, was aus Sicht der hiesigen Kammer – sinngemäss – als Protokollberichtigungsbegehren gegen das Protokoll der Vorinstanz zu verstehen ist (act. 100). Da er im Weiteren umfangreiche Ausführungen zum Nichteintreten der Vorinstanz auf die von ihm gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung machte, wurde sowohl das hiesige Beschwerdeverfahren (RB200036) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege als auch ein Berufungsverfahren (LB200049), welches das Nichteintreten in der Sache durch die Vorinstanz zum Gegenstand hat, angelegt.

Mit Eingaben vom 2. Januar 2021 und 7. Januar 2021 (act. 104) reichte der Kläger zwei Berufungsschriften ein, wobei er mit der zweiten Eingabe (act. 104) erklärte, dass er damit die erste Berufungsschrift (act. 103) zurückziehe. Diese Berufungsschriften wurden in die Akten des Berufungsverfahrens genommen (LB200049, dort act. 103 u. 104). Im Rahmen der Berufungsschrift rügt der Kläger, die Vorinstanz sei auf sein Ausstandsbegehren gegen diverse Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers zu Unrecht nicht eingetreten (act. 104 S. 88). Diese Vorbringen sind ebenfalls im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.).

Die Akten der Vorinstanz (act. 1–98) wurden beigezogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. auch nachfolgend E. 3.2.). Die Sache ist spruchreif.

2. Vorab: Rückweisungsentscheid im Verfahren LB200049

Nach durchgeführtem Verfahren kommt die Kammer im Berufungsverfahren LB200049 u.a. zum Ergebnis, dass entgegen der Vorinstanz einzelne Rechtsbegehren des Klägers zulässig und nachvollziehbar formuliert sind, weshalb die Vorinstanz im Hinblick auf diese Rechtsbegehren zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten ist. Entsprechend wird mit Entscheid von heute im Verfahren LB200049 mit Blick auf die darin aufgeführten klägerischen Rechtsbegehren 2, 3a, 5, 10, 11a, 13a, 14a, 21–24, 28 und 31b die Berufung gutgeheissen und das Verfahren zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz

3.1. Wie gezeigt, wendet der Kläger sich mit Beschwerde vom 14. Dezember 2020 gegen die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz (act. 100).

3.2. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit der Beschwerde kann (a) die unrichtige Rechtsanwendung oder (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa-

chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO).

Festzuhalten ist, dass es sich beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verfahren zwischen dem Kläger bzw. Beschwerdeführer und dem Staat handelt. Der Gegenseite des Hauptsachenprozesses kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom

19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.3. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufbringen kann und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

3.4. Die Vorinstanz erwog im Hinblick auf die unentgeltliche Rechtspflege, die Klage erweise sich von Vorneherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO, womit auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen verzichtet werden könne. Das Gesuch sei abzuweisen (act. 102 E. D.).

3.5. Der Kläger wendet sich mit rechtzeitig erhobener Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Zwar äussert sich der Kläger in seiner über 60 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift nicht konkret zu den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aussichtslosigkeit. Indem er aber den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid in Frage zieht und insbesondere (sinngemäss) geltend macht, seine Rechtsbegehren seien hinreichend klar und das Nichteintreten durch die Vorinstanz sei zu Unrecht erfolgt, wird klar, dass und weshalb er mit der Begründung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, namentlich, dass diese zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit ausging (act. 100).

Wie sich zudem – wie gezeigt – aus dem Entscheid der Kammer im Verfahren LB200049 ergibt, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, auf die Klage sei bereits mangels formgültiger Rechtsbegehren vollumfänglich nicht einzutreten.

Damit ist der vorinstanzlichen Begründung der Aussichtslosigkeit das Fundament entzogen.

3.6. Unter diesen Umständen wird die Vorinstanz die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erneut zu prüfen haben. Der Entscheid hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Ausstandsbegehren

4.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Zu den weiteren Voraussetzungen der Beschwerde sei auf hiervor E. 3.2, verwiesen. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde sei sodann auf die Erwägungen der Kammer im Verfahren LB200049, E. II./1.5., verwiesen. Die Beschwerde ist als rechtzeitig erfolgt entgegen zu nehmen.

4.2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger beantrage auf Seite 65 seiner Eingabe vom 8. August 2020 den Ausstand von Bezirksrichter lic. iur. Heimann und lic. iur. Küng sowie von Bezirksrichterin lic. iur. Brodbeck, Ersatzrichter lic. iur. Rutgers sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese (u.H.a. act. 93). Der Kläger bringe indes keine Tatsachen substantiiert vor, welche einen Ausstand der genannten Personen als angezeigt erscheinen liessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne eine Behörde selber über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren – wie hier – von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet seien. Auf das Ausstandsbegehren sei daher nicht einzutreten (act. 102 E. B.).

4.3. Der Kläger trägt im Rahmen seiner Beschwerde vor, dass auf sein Ausstandsbegehren nicht eingetreten werde, stelle eine formelle Rechtsverweigerung, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht dar. So bestünden bei Voreingenommenheit, Mangel an Objektivität, Parteilichkeit und Korruption gesetzliche Ausstandspflichten der

Gerichtspersonen. Es folgen in der Beschwerdeschrift allgemeine Ausführungen zum "Verbot der formellen Rechtsverweigerung", zum "Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde", zur "Garantie des rechtlichen Gehörs" und zu "Verfahrensgarantien in der Bundesverfassung", ohne dass jedoch nachvollzogen werden könnte, inwiefern diese Ausführungen einen Zusammenhang zum vorinstanzlichen Entscheid aufweisen bzw. sich auf konkrete Handlungen der Gerichtspersonen beziehen würden und einen Ausstandsgrund zu begründen vermögen (act. 104 S. 88 ff.).

Aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich immerhin, dass er den Ausstandsgrund darin erkennt, dass die Vorinstanz nicht nur falsch entschieden, sondern ihren Entscheid bzw. frühere Entscheide aus seiner Sicht offenbar auch in unhaltbarer Weise begründet hat. Daraus schliesst der Kläger offenbar auf die Voreingenommenheit der Gerichtspersonen, und er unterstellt der Vorinstanz bzw. den involvierten Gerichtspersonen zumindest implizit diverse strafrechtlich relevante Handlungen (vgl. act. 104 S. 90 ff.).

4.4. Neben dem, dass grundsätzlich zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer mit diesen pauschalen und vom vorinstanzlichen Entscheid losgelösten Vorbringen seiner Begründungspflicht hinreichend nachkommt (vgl. E. 3.2.), ist der Kläger auch hier nochmals auf Folgendes hinzuweisen (wie auch in LB200049

E. II./1.4.): Es liegt in der Natur der Sache, dass eine unterliegende Partei in einem gerichtlichen Verfahren mit dem Entscheid des Gerichts nicht einverstanden ist. Die Mitwirkung an einem für eine Partei ungünstig ausfallenden Entscheid begründet für sich alleine aber keinen Ausstandsgrund. Weitere Gründe – ausser eben die Mitwirkung in einem Verfahren mit nicht wunschgemässem Ausgang –, welche einen Ausstand als angezeigt erscheinen liessen, macht der Kläger mit seinen pauschalen Vorbringen nicht geltend, und es fehlt gänzlich an nachvollziehbaren Anhaltspunkten oder Indizien für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Gerichtspersonen. Auf den möglicherweise ehrverletzenden Charakter solcher Vorwürfe ist der Kläger hier zudem nochmals hinzuweisen.

5. Kostenfolgen

5.1. Für das vorliegende Verfahren fallen Kosten an. Insbesondere ist auch das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren betreffend Ausstandsgesuch und unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen, wobei je die Hälfte auf die Thematik der unentgeltlichen Rechtspflege und das Ausstandsgesuch entfallen.

5.2.1 Da der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beschwerde betreffend der unentgeltlichen Rechtspflege mit seinem Rechtsmittel insofern durchdringt, als die Sache zurückzuweisen ist, rechtfertigt es sich, die diesbezüglichen Kosten im Umfang von Fr. 400.– definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. In diesem Zusammenhang wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und ist abzuschreiben.

5.2.2 Hinsichtlich der Beschwerde betreffend das Ausstandsgesuch sind die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 400.– indes dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dies ist indes im Zusammenhang mit seiner Beschwerde betreffend das Ausstandsbegehren bereits aus dem Grund abzuweisen, da diese nach dem Gesagten von Vornherein aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO).

5.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Kläger schon deshalb nicht, weil er keine solche verlangt. Dem Beklagten nicht mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit der Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren wird abgewiesen und im übrigen Umfang wird es abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Dispositiv Ziffer 3 des Beschlusses der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2020 (CP180005) wird aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die gegen Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2020 (CP180005) erhobene Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer auferlegt und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse genommen.

5. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von eine Doppels von act. 100, sowie an die 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 1 Mio.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler

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