Appeal Dismissed After Withdrawal Following Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against a lower court's decision that had dismissed their motion to recuse expert witnesses appointed in a liability case and to order a new expert report. Following the filing of the complaint and the appellant's subsequent withdrawal of the complaint upon reaching a settlement with the opposing party, the court uplifted the previously granted suspension of proceedings, deemed the complaint withdrawn, and dismissed the case. Consequently, the court set the procedural fee for the complaint proceedings, imposed it upon the appellant, and ordered that no party compensation be awarded, as the appellant withdrew and the respondent incurred no significant costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 92 BGG; Appeal Dismissed After Withdrawal Following Settlement: Following the filing of the complaint and the appellant's subsequent withdrawal of the complaint upon reaching a settlement with the opposing party, the court uplifted the previously granted suspension of proceedings, deemed the complaint withdrawn, and dismissed the case. Consequently, the court set the procedural fee for the complaint proceedings, imposed it upon the appellant, and ordered that no party compensation be awarded, as the appellant withdrew and the respondent incurred no significant costs.
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KI-generiertApplied for ordering the appellant (Beklagte) to pay the court fee, as she ultimately lost the appeal by withdrawal.
Applied for denying the opposing party (Klägerin) an award of party costs because she did not submit an answer to the appeal and incurred no significant expenses.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug
Beschluss vom 14. April 2021
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecherin Y._____
betreffend Forderung (Ausstand)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach im ordentlichen Verfahren vom 1. Dezember 2020 (CG160012-C)
Erwägungen:
I.
1. Anlässlich des Haftpflichtverfahrens der Parteien vor dem Bezirksgericht Bülach (Geschäfts-Nr.: CG160012-C) wurde von der Vorinstanz ein medizinisches Gutachten eingeholt (Urk. 5/154). In der Folge reichte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 24. November 2020 ein Ausstandsbegehren gegen den bzw. die Sachverständigen ein und beantragte unter anderem die Einholung eines neuen Gutachtens (Urk. 5/159). Das Ausstandsbegehren der Beklagten wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 ab (Dispositiv Ziff. 1: Urk. 5/164 S. 10 = Urk. 2 S. 10).
2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 5/165) Beschwerde mit den wesentlichen Anträgen, es sei Dispositiv Ziffer 1 des besagten Beschlusses aufzuheben, die Gutachter seien in den Ausstand zu versetzen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein neues Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die Dispositiv Ziffer 1 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Gutachter zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch der Beklagten aufzufordern. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2).
3. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde das Gesuch der Beklagten, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, abgewiesen und der Beklagten gleichzeitig Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt (Urk. 4). Der Gerichtskostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 6).
4. Am 22. März 2020 ersuchten die Parteien, das Beschwerdeverfahren bis
15. April 2021 zu sistieren, um aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen zu können (Urk. 9 und 11/3). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. März 2021 gutgeheissen und das Verfahren sistiert (Urk. 12).
5. Am 8. April 2021 zog die Beklagte die Beschwerde zurück (Urk. 13) und reichte den Vergleich der Parteien vom 7. April 2021 ein (fortan Vergleich; angeheftet an Urk. 13).
II.
Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren ist zufolge des Rückzugs abzuschreiben (Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, S. 313 f. N 634; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 696 N 1621a).
III.
1. Für das Beschwerdeverfahren ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangssowie vergleichsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Vergleich Punkt II. 6 angeheftet an Urk. 13). Sie ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten nicht, da sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der Klägerin und Beschwerdebeklagten (fortan Klägerin) nicht, da sie keine Beschwerdeantwort einzureichen hatte und ihr keine wesentlichen Umtriebe erwuchsen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird abgeschrieben.
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3/1-2, 7 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 14. April 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
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