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RB200032 • OG ZH RB200032 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantive Grounds Regarding Cost Advance Order

Geschäftsnummer RB200032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In an inheritance division case, the lower court ordered the plaintiff to pay a cost advance for court fees, prompting the defendant to file an appeal primarily concerning procedural matters for the future main hearing, such as demanding a public hearing and specific delivery addresses for documents. The reviewing court dismissed the appeal, reasoning that the appellant's submissions and requests did not relate to the substance of the appealed decision—the cost advance order—and therefore lacked legally sufficient claims and proper justification required for appellate review.

Legislator-Regeste

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Art. 137 ZPO, Art. 68 Abs. 4 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantive Grounds Regarding Cost Advance Order: The reviewing court dismissed the appeal, reasoning that the appellant's submissions and requests did not relate to the substance of the appealed decision—the cost advance order—and therefore lacked legally sufficient claims and proper justification required for appellate review.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss anfechtbarer Zwischenentscheid Zahlungsbefehl Erbvorbezug Verfahrensüberprüfung materielle Begründetheit Erbteilung / Kostenvorschuss
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 BGG

The decision is classified as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) appealable to the Federal Supreme Court based on this article.

Art. 72 ff. BGG

Cited to specify the rules governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to specify the rules governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with other articles to define the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB200032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli

Beschluss vom 7. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Erbteilung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 9. November 2020; Proz. CP200003

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), eine Erbteilungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beklagter) anhängig. Mit Verfügung vom 9. November (act. 3/1) setzte die Vorinstanz der Klägerin eine zehntägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten.

2. Mit Eingabe vom 26. November 2020 (act. 2; gleichentags der Beschwerdeinstanz persönlich übergeben) erhob der Beklagte hiergegen Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Infolge nicht aufzufindender Rechtsgrundlage sieht sich der Beklagte nicht in der Lage den Antrag einer amtlich verfügten Schweizer Rechtsanwältin für ein Beratungsmandat zu formulieren. Die Schweizer Rechtsanwältin (ohne zweite Staatszugehörigkeit) arbeitet im bevorzugten Arbeitsgebiet des Erbrechts und des Strafrechts, mit Kanzleisitz in der Stadt Zürich.

2. Das Gericht wird ersucht das das Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf als öffentliche Verhandlung durchgeführt wird, und nicht im schriftlichen Verfahren. Im Sinne von § 135 GVG wird von der Partei A._____ eingefordert das öffentliche Beobachter am Verfahren teilnehmen können.

3. Das Obergericht verfügt dem Bezirksgericht Dielsdorf das Verfahrensunterlagen nicht weiter an den Amtssitz der Klägerin, c/o Kantonspolizei Zürich, Werkhofstrasse 7, 8902 Urdorf, zugestellt werden dürfen, sondern deren rechtlichen Vertretung zuzustellen sind. Rechtsgrundlage ist Art. 137 ZPO (B._____ ist eine vertretene Partei).

4. In Sinne von Art. 68 Abs. 4 ZPO wird das Gericht ersucht B._____ zum persönlichen Erscheinen an der Verhandlung verpflichtet wird."

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen einzureichen. Enthält sie keine rechtsgenügenden Anträge oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 ff., N 30 ff. und N 46). Die Beschwerde soll sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll.

2. Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung, mit welcher die Vorinstanz die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses für die erstinstanzlichen Gerichtskosten auffordert.

3. Die Beschwerdeanträge des Beklagten beziehen sich nicht auf diese prozessleitende Anordnung, insbesondere ist keine Abänderung der Vorschussauflage beantragt. Vielmehr scheint er gewisse prozessuale Anträge zum zukünftigen erstinstanzlichen Verfahren stellen zu wollen (wie öffentliche Verhandlung mit persönlicher Anwesenheit der Klägerin; Zustellung von Gerichtsurkunden an deren Rechtsvertreter). Diese Fragen bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auch die rund zweiseitige Beschwerdebegründung steht in keinem Zusammenhang zu den Erwägungen der angefochtenen Verfügung und der Beklagte legt nicht dar, an welchen Mängeln die Verfügung leiden soll. Damit fehlt es der Beschwerde sowohl an rechtsgenügenden Anträgen als auch an einer hinreichenden Begründung. Ohne Prüfung der übrigen Eintretensvoraussetzungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

III.

Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Der Streitwert in der Sache beträgt mindestens Fr. 137'961.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, §10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidge-

bühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, II.

Abteilung, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt mindestens Fr. 137'961.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Häfeli versandt am: