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RB200028 • OG ZH RB200028 KI-generiert

Appellant Challenge to Procedural Order Setting Claim Valuation

Geschäftsnummer RB200028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's procedural order that demanded an exact valuation of her claim, setting a deadline and threatening to fix the value at CHF 72,400 if she failed to comply, arguing this posed an unmanageable litigation risk given her initial submission of a minimum claim based on an "estimated" amount. The appellate court declined to hear the appeal, reasoning that the challenged decision was a mere procedural order against which a complaint is only admissible if it threatens the complaining party with an "irreparably disadvantageous" consequence, which the appellant failed to demonstrate because any potential disadvantage from an incorrectly high valuation could be remedied in the final judgment, particularly since she was granted legal aid for the main proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 84 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG; Appellant Challenge to Procedural Order Setting Claim Valuation: The appellate court declined to hear the appeal, reasoning that the challenged decision was a mere procedural order against which a complaint is only admissible if it threatens the complaining party with an "irreparably disadvantageous" consequence, which the appellant failed to demonstrate because any potential disadvantage from an incorrectly high valuation could be remedied in the final judgment, particularly since she was granted legal aid for the main proceedings.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Schätzungsverfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kollokationsklage Parteianhörung Werturteil Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 ZPO

Cited in the reasoning that the appellant is subject to costs because the appeal failed.

Art. 90 BGG

Cited in the closing remarks to characterize the decision as final for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB200028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 5. Januar 2021

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung

Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. November 2020; Proz. CG200016

Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stehen sich in einem Forderungsprozess im ordentlichen Verfahren vor dem Kollegialgericht des Bezirksgerichtes Bülach gegenüber.

1.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 (act. 8/2/2) beim Bezirksgericht Bülach ihre Klage samt Klagebewilligung (act. 8/2/1) und Beilagen (act. 8/2/3 und 8/2/4/1-37) ein. Die Klage enthält folgendes Rechtsbegehren:

"Es sei die Beklagte zur Zahlung eines nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrages von mindestens Fr. 30'000.– an die Klägerin zu verpflichten nebst Zins zu fünf Prozent auf dem am 4. Dezember 2019 aufgelaufenen und dem danach weiter aufgelaufenen Schadensbetrag.

Der mittellosen Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagen, namentlich auch unter Verpflichtung der Übernahme der Kosten des Friedensrichteramtes C._____ von CHF 515.– und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auch für das Schlichtungsverfahren."

1.3 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (act. 8/2/5) setzte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 10 Tagen an, um sich hinsichtlich der (funktionalen) Zuständigkeit zum Streitwert bzw. zum Mindeststreitwert zu äussern (vgl. act. 8/2/5 S. 3). In der Folge bezifferte die Beschwerdeführerin den Streitwert auf mindestens Fr. 30'001.– (vgl. act. 8/2/7). Gestützt darauf unterbreitete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach das Verfahren mit Urteil vom 23. Oktober 2020 (act. 8/2/8) dem Kollegialgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz), schrieb das Verfahren am Einzelgericht ab und überliess den Entscheid über die Kostenund Entschädigungsfolgen des einzelgerichtlichen Verfahrens sowie denjenigen über den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin (unentgeltliche Rechtspflege) dem Kollegial-

gericht (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 1-4). Gegen dieses Urteil wurde keine Beschwerde an das Obergericht Zürich erhoben.

1.4 Mit Beschluss vom 6. November 2020 (act. 8/6 = act. 3a = act. 7 [Aktenexemplar]) entschied die Vorinstanz was folgt:

1. Die Prozessleitung wird an Bezirksrichter lic. iur. Z._____ delegiert.

2. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um den Streitwert der Klage genau zu beziffern.

Im Säumnisfall wird der Streitwert auf Fr. 72'400.– festgesetzt.

3. Der klagenden Partei wird – unter der Bedingung, dass sie unwiderruflich die diesem Dispositiv folgende Abtretungserklärung dem Gericht innert einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses abgibt – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr unter derselben Bedingung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Im Säumnisfalle wird angenommen, die klagende Partei sei nicht bereit, diese Abtretungserklärung abzugeben. In diesem Falle ist die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend ohne Weiteres aufgehoben.

4./5. (Mitteilung / Rechtsmittel gegen Ziffer 3).

Im Anschluss an das Beschlussdispositiv fügte die Vorinstanz die in Dispositiv-Ziffer 3 erwähnte Abtretungserklärung an (a.a.O.).

1.5 Mit Eingabe vom 17. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin dagegen rechtzeitig (vgl. act. 8/6 i.V.m. act. 8/7 i.V.m. act. 2 S. 1) Beschwerde (act. 2) bei der Kammer. Dies mit den folgenden Rechtsbegehren:

Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses vom 6. November 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, das Verfahren mit einem einstweiligen Streitwert von Fr. 30'001.– weiterzuführen.

Der mittellosen Beschwerdeführerin sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.

1.6 Die Beschwerdeführerin unterzeichnete die Abtretungserklärung am 18. November 2020 und reichte diese gleichentags (Datum Poststempel) dem Obergericht ein, wo diese am 19. November 2020 einging (vgl. act. 5).

1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1-7 [Akten des Verfahrens FV200060 = act. 8/2). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1 Die Beschwerdeführerin ficht Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses an, in welcher die Vorinstanz ihr Frist zur genauen Bezifferung des Streitwerts der Klage ansetzte. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Gegen prozessleitende Entscheide ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dieser muss behauptet und nachgewiesen werden, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (siehe dazu ZR 112/2013 Nr. 52 S. 198 und BK ZPO- STERCHI, Bern 2012, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischenoder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,

3. A. 2016, Art. 319 N 14).

2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, entgegen der Annahme der Vorinstanz habe sie nicht die Forderung auf Fr. 58'000.– (ohne Genugtuung und Schadenzins) resp. auf total Fr. 72'400.– (mit Genugtuung und Schadenzins) beziffert, sondern ausdrücklich von einem bisherigen Schaden gesprochen (act. 2 Rz. 7). Wenn sie schweigen würde, würde sie auf einen Betrag von Fr. 72'400.– verpflichtet werden. Dies würde einem eindeutigen Überklagen gleichkommen, mit entsprechend hohem Prozessrisiko. Wenn

sie dieses Risiko nicht eingehen wollte, müsse sie sich heute auf einen viel niedrigen Streitwert einlassen mit der Gefahr, dass sie dabei ohne Not eines Teils ihrer Ansprüche verlustig gehen würde (a.a.O., Rz. 8). Es liege eine Ermessenklage vor mit der Möglichkeit, "dass die klagende Partei von der Bezifferung vollständig entbunden wird" und es sei der Vorinstanz nicht erlaubt, eine Bezifferung zu verlangen bzw. dies – falls zulässig – in einem verfrühten Verfahrensstadium zu tun (a.a.O., Rz. 11).

2.3 Soweit sich diese Ausführungen der Beschwerdeführerin auf einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil beziehen, vermag sie damit keinen solchen darzulegen. Zwar ist zutreffend, dass der Streitwert nicht zuletzt relevant ist für die Höhe der Gerichtskosten (Art. 106 ZPO). Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich befürchtet, das Gericht könnte von einem falschen Streitwert ausgehen, falls sie diesen entgegen Art. 84 Abs. 2 ZPO nicht beziffert, so läge auch in einer allenfalls fälschlicherweise zu hohen Streitwertfestsetzung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil: Denn auch dies könnte die Beschwerdeführerin, der im vorinstanzlichen Verfahren nach der fristgerechten Einreichung der Abtretungserklärung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (vgl. oben, Ziff. 1.6 sowie angefochtene Verfügung Dispositiv-Ziffer 3), problemlos mit dem Endentscheid rügen, ohne dass ihre Lage dadurch erheblich erschwert würde.

2.4 Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

3.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 ZPO).

3.2 Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 2 S. 2) ist nach dem Gesagten (vgl. oben E. 2.1) aussichtslos und deshalb abzuweisen.

3.3 Der (Mindest-)Streitwert der Hauptsache wurde einstweilen auf Fr. 30'001.– beziffert (vgl. act. 8/2/7). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 GebV OG zu bestimmen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem angefochtenen prozessleitenden Entscheid nur ein Teilaspekt zu beurteilen war (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 91 N 7) und ein geringer Aufwand entstanden ist. Es rechtfertigt sich, die Gebühr auf Fr. 200.– festzusetzen.

3.4 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln der act. 2 und 5, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und einer Kopie von act. 5 – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'001.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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