Appeal Regarding Disclosure of Parentage and Denial of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court decision that prohibited her from discussing the parentage and birth circumstances of a child and from claiming to be the mother, finding she had violated the personality rights of the plaintiffs through disclosure regarding an artificial insemination via egg donation, while also denying her request for free legal aid for the initial proceedings. The appellate court dismissed the appeal because the filing was characterized as a ten-day appeal against a procedural ruling denying free legal aid, but was submitted after the deadline, leading to the court's decision not to proceed with the appeal and to deny the request for free legal aid for the appeal itself due to the meritless nature of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 292 StGB, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Appeal Regarding Disclosure of Parentage and Denial of Legal Aid: The appellate court dismissed the appeal because the filing was characterized as a ten-day appeal against a procedural ruling denying free legal aid, but was submitted after the deadline, leading to the court's decision not to proceed with the appeal and to deny the request for free legal aid for the appeal itself due to the meritless nature of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe request for legal aid in the appeal proceedings was denied because the appeal was deemed without prospect of success.
Cited in the reasoning to establish that the appeal deadline is 10 days, leading to the non-admission of the appeal.
Cited in the reasoning as the procedural basis for challenging the decision denying legal aid, which dictates that only an appeal is the proper remedy.
The decision is explicitly identified as an interlocutory decision in the sense of Art. 93 BGG.
Applied in the dispositive by stating that no party compensation is awarded for the appeal proceedings.
Applied in the dispositive by stating that no party compensation is awarded for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 11. November 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung betreffend Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 1. Oktober 2020 (CG190064-L)
Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Oktober 2020:
(Urk. 101 S. 65 ff.)
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
3. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde; Frist 10 Tage, ohne Stillstand.]
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis Fr. 10'000.–)
verboten, über die Umstände der Zeugung [der Klägerin 3] mit Drittpersonen und der Klägerin 3 zu sprechen.
[Wortlaut von Art. 292 StGB]
2. In Gutheissung der Klage wird der Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis Fr. 10'000.–)
verboten, sich als Mutter [der Klägerin 3] auszugeben bzw. die eigene Mutterschaft [der Klägerin 3] gegenüber Dritten oder gegenüber der Klägerin 3 zu behaupten.
[Wortlaut von Art. 292 StGB]
3. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte durch die Offenlegung der Umstände der Zeugung [der Klägerin 3] und der Identität der Klägerin 1 im Zusammenhang mit der erfolgten künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende sowie durch ihre Aussage, die Klägerin 3 sei ihre Tochter gegenüber [drei Drittpersonen], die Persönlichkeitsrechte der Klägerin 1, des Klägers 2 und der Klägerin 3 widerrechtlich verletzt hat.
Im Übrigen wird das Feststellungsbegehren abgewiesen.
4. Das Genugtuungsbegehren der Kläger wird abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 10'100.– (wovon ein Anteil von Fr. 100.– auf den säumigen Zeugen [...] entfällt); die weiteren Gerichtskosten betragen:
Fr. 1'320.– Dolmetscherkosten (wovon ein Anteil von Fr. 45.– auf den säumigen Zeugen [...] entfällt)
6. Die Gerichtskosten (nach Abzug des auf den säumigen Zeugen entfallenden Anteils von Fr. 145.–) werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien in der Höhe von total Fr. 8'900.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 2'375.– wird von der Beklagten nachgefordert.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die aus deren Kostenvorschuss bezogenen Kosten in der Höhe von Fr. 4'717.50 (Kostenvorschuss Kläger Fr. 8'100.– abzüglich Kostenanteil Kläger Fr. 3'382.50) zu ersetzen.
Die Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 525.– werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den auf sie entfallenden Anteil von Fr. 367.50 zu ersetzen.
7. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 5'196.60 inkl. Mehrwertsteuern zu bezahlen.
8. [Schriftliche Mitteilungen]
9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung; Frist 30 Tage]
Berufungsanträge der Beklagten:
(Urk. 100 S. 2)
"Rechtsbegehren:
Der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Oktober 2020 seien aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger / Appellaten UP und UR Der Beklagten / Appellantin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Schreibenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen."
Erwägungen:
1. a) Am 19. August 2019 reichten drei Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage auf Persönlichkeitsverletzung ein (Urk. 1). Mit Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2020 schloss die Vorinstanz das Verfahren ab (Urk. 101; Entscheiddispositive eingangs wiedergegeben).
b) Hiergegen reichte die Beklagte am 27. Oktober 2020 eine als Berufung bezeichnete Rechtsmitteleingabe mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittelanträgen ein (Urk. 100 S. 2).
c) Für die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 1. Oktober 2020 wurde ein Berufungsverfahren angelegt (LB200042-O). Da für die in der Rechtsmitteleingabe enthaltene Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2020 (dazu unten Erw. 2.a und 2.b) nicht die Kläger, sondern die Vorinstanz bzw. der Kanton Zürich Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens ist und dieses überdies im summarischen Verfahren zu behandeln ist, musste hierfür das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt werden.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen ihren Beschluss vom
1. Oktober 2020 die Beschwerde und als Rechtsmittel gegen ihr Urteil vom gleichen Tag die Berufung belehrt (oben Erw. 1.a). Die Rechtsmitteleingabe der Beklagten wird zwar einzig als Berufung überschrieben (Urk. 100 S. 1), sie richtet sich jedoch ausdrücklich gegen den Beschluss und das Urteil (Urk. 100 S. 2: "Der Beschluss und das Urteil [...] seien aufzuheben"). Rein aus dem Wortlaut des Begehrens der Beklagten, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei, geht zwar nicht völlig klar hervor, ob sich dieses Begehren nur auf das Rechtsmittelverfahren oder auch auf das vorinstanzliche Verfahren (Aufhebung des Beschlusses und stattdessen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) bezieht. Allerdings werden in der entsprechenden Begründung eindeutig (auch) die vorinstanzlichen Erwägungen, welche zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren geführt haben, beanstandet (Urk. 100 S. 17 ff., beso. Ziff. 14 f.), weshalb unter Einbezug dieser Begründung feststeht, dass mit der Rechtsmitteleingabe auch die mit dem Beschluss vom 1. Oktober 2020 erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefochten wird.
b) Gegen die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege steht nun aber einzig die Beschwerde offen (Art. 121 ZPO), auch wenn dieser (prozessleitende) Entscheid gleichzeitig mit dem Endentscheid erfolgt (BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 121 N 4; Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 121 N 9; a.A. BK ZPO-Bühler, Art. 121 N 6 und 18). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
c) Der angefochtene Beschluss vom 1. Oktober 2020 wurde der Beklagten am 6. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 97). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demzufolge am 16. Oktober 2020 ab (Art. 142 ZPO). Die am 27. Oktober 2020 zur Post gegebene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
b) Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 100 S. 2). Hinsichtlich der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist dieses trotz Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit allerdings auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten verbleiben im Berufungsverfahren LB200042-O.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: