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RB200020 • OG ZH RB200020 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Procedural Fee

Geschäftsnummer RB200020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court order requiring them to post security for opposing counsel's fees (Fr. 51,400) in a declaratory action concerning a loan claim of nearly Fr. 3 million, and subsequently appealed the decision denying their request for suspensive effect and imposing a Fr. 5,000 advance fee for the appeal. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required procedural advance fee for the appeal proceeding, even after being granted an extension, leading to the statutory consequence of non-admittance of the appeal, and consequently ordered the appellant to bear the appeal costs of Fr. 2,500.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Procedural Fee: 51,400) in a declaratory action concerning a loan claim of nearly Fr. 3 million, and subsequently appealed the decision denying their request for suspensive effect and imposing a Fr. 5,000 advance fee for the appeal. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required procedural advance fee for the appeal proceeding, even after being granted an extension, leading to the statutory consequence of non-admittance of the appeal, and consequently ordered the appellant to bear the appeal costs of Fr. 2,500.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Zahlungsbefehl Feststellungsentscheid Gegenanwalt nicht geleisteter Kostenvorschuss verspätete Einwendungen Aberkennungsklage, Forderung aus Darlehen (Sicherheit Parteientschädigung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to rule that the costs for the appeal proceedings are to be borne by the unsuccessful appellant.

Art. 90 BGG

Cited as the basis for determining that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB200020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 15. Oktober 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Aberkennungsklage, Forderung aus Darlehen (Sicherheit Parteientschädigung)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom

28. Juli 2020; Proz. CG180007

Erwägungen:

1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) klagt vor dem Bezirksgericht Dietikon um Aberkennung einer Forderung aus Darlehen der B._____ AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der Höhe von Fr. 2'998'493.14. In diesem Verfahren setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 28. Juli 2020 eine Frist von 20 Tagen an, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit von Fr. 51'400.-- zu leisten (act. 4/81 = act. 5).

2. Gegen diesen Beschluss erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

17. August 2020 Beschwerde bei der Kammer, verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter die Herabsetzung der Sicherheitsleistung auf Fr. 25'700.-- und ersucht in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).

Mit Verfügung vom 25. August 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Vorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten (act. 6). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war (act. 7-8), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

21. September 2020 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (act. 9). Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden (act. 11), weshalb sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, also am

30. September 2020, als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die fünftägige Frist begann demnach am darauffolgenden Tag zu laufen und endete am

5. Oktober 2020 (Art. 142 ZPO). Auch innert dieser Frist leistete der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht (act. 12), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

3. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als un-

terliegend. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwerts in Höhe von Fr. 2'998'493.14 (vgl. act. 6) auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Mangels Umtrieben in diesem Verfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde vom 17. August 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'998'493.14.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am: