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RB190027 • OG ZH RB190027 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Specification of Party Compensation Amount

Geschäftsnummer RB190027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants challenged a lower court's decision regarding the allocation of party compensation following the dismissal of a lawsuit against association resolutions due to the association's lack of legal capacity to sue, specifically appealing the denial of their party compensation claim. The appellate court determined that it could not consider the appeal because the appellants failed to specify a concrete monetary amount or clearly indicate the sum they considered appropriate for the requested party compensation in either their formal application or the grounds of appeal, leading to the decision to refrain from ruling on the substance of the appeal due to a deficient application, and consequently imposing court fees on the appellants while denying party compensation to all involved.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Specification of Party Compensation Amount: The appellate court determined that it could not consider the appeal because the appellants failed to specify a concrete monetary amount or clearly indicate the sum they considered appropriate for the requested party compensation in either their formal application or the grounds of appeal, leading to the decision to refrain from ruling on the substance of the appeal due to a deficient application, and consequently imposing court fees on the appellants while denying party compensation to all involved.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Geldentschädigung Beschwerdelegitimation Streitgegenstand Verfahrenspartei Zugehör Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen / Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for rendering the appellants (Beschwerdeführer 2-4) liable for the appeal costs.

Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB190027-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Beschluss vom 27. September 2019

in Sachen

1. A._____ (Verein), Beklagter / Gesuchsgegner

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. E._____,

2. F._____, Kläger / Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen / Parteientschädigung

Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Juli 2019; Proz. CG170003

Erwägungen:

1.

1.1. Die A._____ ist ein am 16. Februar 2015 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sie fungiert(e) als Aufsichtsund Kontrollorgan (Protektor) für eine Mehrzahl liechtensteinischer Trusts sowie für eine liechtensteinische Stiftung, welche einen Grossteil des Vermögens des mittlerweile verstorbenen G._____ im dreistelligen Millionenbereich halten.

1.2. Am 13. Januar 2017 machten die Beschwerdegegner 1-2 beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) vorliegendes Verfahren betreffend Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen anhängig (act. 2). Nach verschiedenen prozessleitenden Anordnungen sowie Stellungnahmen trat die Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Juli 2019 mangels Prozessfähigkeit der A._____ auf die Klage nicht ein. Gleichzeitig regelte sie die Entschädigung des bis im Mai 2019 tätig gewordenen Sachwalters. Die Entscheidgebühr auferlegte sie der A._____, Parteientschädigungen sprach sie keine zu (act. 272 [= act. 267 = act. 271].

1.3. Am 16. September 2019 erhoben die Beschwerdeführer 2-4 rechtzeitig Beschwerde (act. 270; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 268/2). Sie fechten einzig die Regelung der Parteientschädigung an und stellen folgende Anträge:

" 1. Dispositiv Ziffer 7 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 19. Juli 2019 im Verfahren Geschäfts-Nr. CG170003-G sei aufzuheben und die Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 und 2 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Gesuchsgegnern 2, 3 und 4 und Beschwerdeführern 1, 2 und 3 je eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7,7%, zu bezahlen.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7,7%, zulasten der hierfür solidarisch haftbaren Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 und 2."

1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-268). Das Verfahren ist spruchreif. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, sind keine weiteren Prozessschritte zu treffen. Den Beschwerdegegnern 1-2 ist zusammen mit dem Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme zuzustellen.

2.

2.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss beziffert werden. Zumindest muss sich der nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei angemessene Betrag aus der Beschwerdebegründung ergeben. Dass Parteientschädigungen nach kantonalen Tarifen zugesprochen werden (Art. 96 ZPO), entbindet die Parteien zwar von der Stellung entsprechender bezifferter Begehren für das laufende Verfahren, nicht jedoch von der Stellung bezifferter Rechtsmittelanträge bezüglich eines angefochtenen Kostenentscheids (vgl. zum Ganzen: OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II./1-2 und OGer ZH PP160034 vom 16. September 2016 E. 3.a-b je mit Hinweisen; vgl. auch BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; OGer ZH NP140021 vom 25. November 2014 E. 2b).

2.2. Die Beschwerdeführer 2-4 verlangen mit ihrer Beschwerde lediglich die Zusprechung einer "angemessene(n) Parteientschädigung". Weder ihren Anträgen noch der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch entnehmen, welche Parteientschädigung sie als angemessen erachten (act. 270). Damit fehlt es an einem genügenden Antrag. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer 2-4 für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Nach diesen Grundsätzen richten sich die Gebührenansätze in den §§ 4 ff. GebV OG. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Damit wird insbesondere dem geringen Zeitaufwand im Rechtsmittelverfahren Rechnung getragen.

3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Den Beschwerdeführern 2-4 nicht, weil sie unterliegen, und den Beschwerdegegnern 1-2 nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern mussten.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und den Beschwerdeführern 2-4 auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer 2-4 und die Beschwerdegegner 1-2, an die Beschwerdegegner 1-2 unter Beilage eines Doppels von act. 270, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt mutmasslich unter Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

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