Appeal Dismissed for Untimely Filing Regarding Scheduling Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a direct appeal concerning a lower court's decision to lift the suspension of a civil action and schedule a hearing, because the appeal was filed outside the ten-day statutory deadline, having been posted on the seventeenth of the month when the deadline expired on the eleventh. Even if the appeal were timely, the court reasoned that the appellant's objection to the scheduling of an instruction hearing, based on a prior decision ordering written submissions, was unfounded because the lower court was within its right to alter the procedural path following a change in circumstances indicating potential settlement negotiations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 226 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing Regarding Scheduling Order: Even if the appeal were timely, the court reasoned that the appellant's objection to the scheduling of an instruction hearing, based on a prior decision ordering written submissions, was unfounded because the lower court was within its right to alter the procedural path following a change in circumstances indicating potential settlement negotiations.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it was filed too late.
Cited as the rule governing the deadline for appealing the contested procedural decision.
Cited to affirm the lower court's authority to call for an instruction hearing after resuming the proceedings.
Applied for imposing the court costs on the appellant (appellant).
Cited in the context of not awarding party compensation for the appeal proceedings.
Cited in the closing section to define the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 25. September 2017
in Sachen
1. ...
2. A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Forderung (Aufhebung Sistierung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
24. August 2017 (CP160001-D)
Erwägungen:
1. a) Am 13. April 2016 ging beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) eine Stufenklage auf Auskunft und erbrechtliche Herabsetzung ein (Vi-Urk. 1). Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 wurde das Verfahren einstweilen bis zur Erledigung des von der Beklagten anhängig gemachten Schlichtungsverfahrens betreffend Erbteilung sistiert (Vi-Urk. 39). Mit Beschluss vom 24. August 2017 entschied die Vorinstanz nunmehr (Vi-Urk. 40 = Urk. 2):
1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2. Die Parteien werden mit separater Verfügung zur Instruktionsverhandlung vorgeladen.
3. [Schriftliche Mitteilung]
b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. September 2017 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
"1. Ziffer 2. des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. August 2017 (CP160001-D/Z07/B-3/ra) sei aufzuheben, infolge Widerspruch zu Ziffer 3. des Dispositivs des Beschlusses vom 24. November 2016 (Geschäfts-Nr. CP160001-D/B-3/Z04).
Es sei die (von mir am 2. April 2017 beim Bezirksgericht Dielsdorf eingereichte) Replik gemäss Ablauf des ordentlichen Verfahrens der Beklagten zuzustellen und der Beklagten Frist zur Duplik anzusetzen. (Da zudem bereits zum heutigen Zeitpunkt auch eine Rechtsverzögerung zu beklagen wäre).
2. Zur Wiederherstellung des ordentlichen Verfahrensablaufs sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Ansonsten kann der Verfahrensfehler nicht korrigiert werden, da in der Zwischenzeit die angekündigte Vorladung zur Instruktionsverhandlung erfolgt ist.
Dies unter Kostenund eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichts Dielsdorf."
c) Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit dem heutigen Endentscheid des Beschwerdeverfahrens wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
3. a) Die Beschwerde ist einzig gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 24. August 2017 gerichtet (vgl. Urk. 1 S. 1 Betreff). Die Beschwerdeführerin bringt zwar in Beschwerdeantrag 1 Abs. 2 vor, dass "zudem bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Rechtsverzögerung zu beklagten wäre" (Urk. 1 S. 2; Hervorhebung nicht im Original). Sie macht jedoch weder an dieser Stelle noch in der Beschwerdebegründung eine tatsächlich erfolgte Rechtsverzögerung (das vorinstanzliche Verfahren war denn auch bis zum angefochtenen Entscheid sistiert) geltend.
b) Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese innert Frist erhoben worden sein. Der angefochtene vorinstanzliche Beschluss ist ein prozessleitender Entscheid und kann damit mit Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen angefochten werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss hat nicht auf dieses Rechtsmittel (und die Frist) hingewiesen, doch schadet dies nichts, denn ein prozessleitender Entscheid muss keine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art 308-318 N 23 mit Verweis auf OGer ZH PP130011-O vom 28.06.2013, E. 6, S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss am 31. August 2017 erhalten (Vi-Urk. 42/3; vgl. auch Urk. 4/3). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde lief demzufolge am Montag, 11. September 2017, ab (Art. 142 ZPO). Sie wurde durch das Begehren der Beschwerdeführerin vom 9. September 2017 um Begründung des – bereits begründeten – angefochtenen Beschlusses (Urk. 4/3) weder gewahrt noch unterbrochen. Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 17. September 2017 (Briefumschlag bei Urk. 1) und die Beschwerde ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 1). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
c) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Die Beschwerdeführerin macht einen Widerspruch zu Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 24. November 2016 geltend, womit für Replik und Duplik das schriftliche Verfahren angeordnet worden war (Vi-Urk. 27). Die Vorinstanz hat jedoch in ihrem Beschluss
vom 20. Juni 2017 (betreffend Sistierung) ausführlich dargelegt, dass und wieso nunmehr (anders als gemäss der Sachlage, wie sie sich für den Beschluss vom
24. November 2016 präsentierte; vgl. Urk. 4/5 S. 8) davon auszugehen sei, dass mit ernsthaften Vergleichsverhandlungen gerechnet werden könne (Vi-Urk. 39
S. 4 f. Erwägung 3.5). Dass die Vorinstanz daher nach Wiederaufnahme des Verfahrens zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen hat – wozu sie gemäss Gesetz jederzeit befugt ist (Art. 226 Abs. 1 ZPO) –, ist nicht zu beanstanden. Falls die Beschwerdeführerin geltend machen will, dass sie nicht zu Vergleichsgesprächen bereit sei (vgl. Urk. 1 S. 4 oben), hätte sie dies der Vorinstanz mitzuteilen (und nicht mit Beschwerde vorzutragen).
4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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