Plaintiff's Appeal Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a plaintiff's appeal against a lower court order which had set deadlines for the plaintiff to supplement her statement of claim, provide financial documentation, and designate a delivery address within the jurisdiction, because the appeal, filed on April 21, 2017, was deemed untimely as the ten-day period for appeal, following service of the lower court's decision on December 1, 2016, expired on December 12, 2016, leading the court to decline to rule on the merits of the appeal while waiving court costs and awarding no party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Plaintiff's Appeal Dismissed as Untimely: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive concerning the non-award of party compensation for the appeal procedure.
Cited in the dispositive concerning the non-award of party compensation for the appeal procedure.
Cited in the reasoning section to establish that the appeal was filed too late, leading to non-admittance in order 1.
Cited in the reasoning section to calculate the deadline which expired, leading to non-admittance in order 1.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 9. Mai 2017
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Zustelldomizil etc.)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 9. November 2016 (CG160090-L)
Nach Einsicht in den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) vom
9. November 2016, mit welchem der Klägerin Fristen zur Ergänzung der Klagebegründung, zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse und zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz angesetzt wurden (Urk. 2), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin vom 21. April 2017 (Urk. 1), welche an die Vorinstanz adressiert war und von dieser dem Obergericht weitergeleitet wurde (Urk. 3),
da der angefochtene Beschluss der Klägerin am 1. Dezember 2016 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wurde, wie dies der Klägerin bereits im Urteil der Kammer vom 20. Januar 2017 im Verfahren RB170002-O (S. 4 Erwägung 2.b) und nochmals ausführlich im Beschluss der Kammer vom 15. März 2017 im Verfahren RB1700001-O (S. 4 Erwägung 2.1) dargelegt wurde, da somit die Frist von 10 Tagen zur Erhebung einer Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) am Montag, den 12. Dezember 2016 ablief (Art. 142 Abs. 1 ZPO), da daher die am 21. April 2017 der Deutschen Post übergebene und am 2. Mai 2017 bei der Vorinstanz eingegangene Beschwerde verspätet ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist,
da umständehalber für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Klägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf