Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RB170013 • OG ZH RB170013 KI-generiert

Appealability of Procedural Order Granting Brief Deadline to Respond to Jurisdiction Objection

Geschäftsnummer RB170013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A plaintiff in a medical liability claim appealed a lower court's procedural order that granted them a brief deadline to respond to the defendant's objection regarding the court's jurisdiction. The appellate court determined that an appeal against such an interlocutory, procedural ruling is generally only admissible if it causes the appellant an irreparable disadvantage that cannot be easily remedied later, a burden the plaintiff failed to meet by not substantiating any such specific harm arising from the order compelling a response on jurisdiction. Consequently, the court declined to rule on the substance of the appeal, dismissing it as inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appealability of Procedural Order Granting Brief Deadline to Respond to Jurisdiction Objection: The appellate court determined that an appeal against such an interlocutory, procedural ruling is generally only admissible if it causes the appellant an irreparable disadvantage that cannot be easily remedied later, a burden the plaintiff failed to meet by not substantiating any such specific harm arising from the order compelling a response on jurisdiction. Consequently, the court declined to rule on the substance of the appeal, dismissing it as inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensrügen gesetzliche Verfahrensfrist Verneinung der Zuständigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid Kostenauflage Klagebewilligung Forderung (Beschränkung des Verfahrens)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court decided not to award party compensation due to the lack of significant activity in the appeal proceedings by the appellee.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

The court decided not to seek a response to the appeal from the appellee because the appeal was inadmissible.

Art. 93 BGG

The court explicitly characterizes its decision as an interlocutory decision under this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB170013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 19. Juni 2017

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Dr. med., Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (Beschränkung des Verfahrens)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

3. Abteilung, vom 9. März 2017 (CG170014-L)

Erwägungen:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) machte vor Vorinstanz mit Einreichen der Klagebewilligung vom 27. Oktober 2016 am 31. Januar 2017 eine Forderungsklage aus Arzthaftung anhängig (Urk. 1 und Urk. 2). Am

9. März 2017 fasste die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 9 = Urk. 2):

"1. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um sich schriftlich im Doppel zur Stellungnahme des Beklagten vom 24. Februar 2017 betreffend die örtliche Zuständigkeit zu äussern.

Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen.

2. … (Schriftliche Mitteilung)"

2. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. März 2017 innert Frist (Urk. 4/14) bei der Vorinstanz Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):

"1. Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse vom 23.02.2017 und vom 9. März 2017 formell mangelhaft sind. Folglich seien die Beschlüsse, als nichtig zu betrachten;

2. Die nichtigen Beschlüsse seien aufzuheben und ein Verfahren gegen Dr. med.

B._____ durchzuführen."

Die Vorinstanz leitete die Beschwerdeschrift der Klägerin am 29. März 2017 zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle, an die Kammer weiter (Urk. 3), worauf das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.

3. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang

des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).

Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

b) Weder macht die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend, noch ist ein solcher offenkundig. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, weshalb aus ihrer Sicht die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit unzulässig sei und der Beklagte die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht bestreiten könne (Urk. 1 S. 2). Dies sind aber Vorbringen, welche mit dem Entscheid über die Zuständigkeit als solche zu tun haben. Der Klägerin wurde indessen mit dem angefochtenen Entscheid lediglich im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorbringen des Beklagten im Hinblick auf die Zuständigkeit zu äussern, ohne dass die Erstinstanz bereits einen Entscheid betreffend die Zuständigkeit gefällt hätte. Ferner führt die Klägerin in der Beschwerdeschrift allgemein aus, dass Ausländer in der Schweiz Menschen zweiter Klasse seien und "alles vorgeplant" gewesen sei (Urk. 1 S. 1f.). Damit legt die Klägerin aber weder substantiiert dar noch weist sie nach, inwiefern sie durch den Entscheid der Vorinstanz einen Nachteil erleidet, welcher später nicht mehr leicht wiedergutzumachen sein soll.

4. Entsprechend ist auf die Beschwerde der Klägerin nicht einzutreten. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, ist von der Einholung einer Beschwerdeantwort des Beklagten abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz wird ferner zu entscheiden haben, inwiefern sie die Äusserungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 21. März 2017 (Urk. 4/15) als Stellungnahme im Sinne des Beschlusses vom 9. März 2017 (Urk. 4/13) entgegennehmen will.

5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf die Weisung ist einstweilen von einem Streitwert von Fr. 96'544.– auszugehen (Urk. 4/1). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 GebV OG und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens und dem Beklagten mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: cm