Appellant's Procedural Order Challenge Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against a lower court's procedural order regarding jurisdiction in a medical malpractice claim, but the appellate court found the appeal inadmissible because it was filed outside the ten-day statutory deadline for challenging procedural decisions; the court determined the appeal was submitted long after the deadline expired, even though the lower court decision was received on March 3rd, leading to the appeal not being considered on its merits and imposing costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appellant's Procedural Order Challenge Dismissed for Untimely Filing: Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist bei der Anfechtung von prozessleitenden Entscheiden - und um einen solchen handelt es sich vorliegend (Art. 124 Abs. 1 ZPO) - lediglich 10 Tage. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschluss vom 23. Februar 2017 von der Klägerin am 3. März 2017 in Empfang genommen wurde (Urk. 4/12). Ihre Beschwerde datiert vom 21. März 2017 und wurde gleichentags der schweizerischen Post übergeben (Urk. 1, angeheftete Kopie des Umschlags). Die Beschwerde der Klägerin wurde lange nach Ablauf der bis 13. März 2017 dauernden zehntägigen Beschwerdefrist der Post übergeben und ist somit verspätet. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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KI-generiertThe court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant because they lost.
The court decided not to award any party compensation.
This article defines the appeal deadline, which the court used to determine the appeal was late (though it is not cited in the dispositive, the court relies on the concept in point 3 and the result in point 1).
This article justified the decision not to solicit a response from the opposing party because the appeal was immediately inadmissible.
The decision is qualified as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 19. Juni 2017
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Dr. med., Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (Beschränkung des Verfahrens)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
3. Abteilung, vom 23. Februar 2017 (CG170014-L)
Erwägungen:
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) machte vor Vorinstanz mit Einreichen der Klagebewilligung vom 27. Oktober 2016 am 31. Januar 2017 eine Forderungsklage aus Arzthaftung anhängig (Urk. 1 und Urk. 2). Am
23. Februar 2017 fasste die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 9 = Urk. 2):
"1. Dem Beklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um sich zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich zu äussern.
Bei Säumnis wird angenommen, der Beklagte ist mit der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich einverstanden.
2. … (Schriftliche Mitteilung)"
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. März 2017 bei der Vorinstanz Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse vom 23.02.2017 und vom 9. März 2017 formell mangelhaft sind. Folglich seien die Beschlüsse, als nichtig zu betrachten;
2. Die nichtigen Beschlüsse seien aufzuheben und ein Verfahren gegen Dr. med.
B._____ durchzuführen."
Die Vorinstanz leitete die Beschwerdeschrift der Klägerin am 29. März 2017 zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle, an die Kammer weiter (Urk. 3), worauf das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.
3. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist bei der Anfechtung von prozessleitenden Entscheiden - und um einen solchen handelt es sich vorliegend (Art. 124 Abs. 1 ZPO) - lediglich 10 Tage. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschluss vom 23. Februar 2017 von der Klägerin am 3. März 2017 in Empfang genommen wurde (Urk. 4/12). Ihre Beschwerde datiert vom 21. März 2017 und wurde gleichentags der schweizerischen Post übergeben (Urk. 1, angeheftete Kopie des Umschlags). Die Beschwerde der Klägerin wurde lange nach Ablauf der bis 13. März 2017 dauernden zehntägigen Beschwerdefrist der Post übergeben und ist somit verspätet. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf die Weisung ist einstweilen von einem Streitwert von Fr. 96'544.– auszugehen (Urk. 4/1). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 GebV OG und § 12 Abs. 1und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens und dem Beklagten mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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