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RB160020 • OG ZH RB160020 KI-generiert

Appeal of Denial of Free Legal Aid Based on Time-Barred Tort Claims

Geschäftsnummer RB160020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the reversal of a lower court's decision that denied free legal aid due to the claim being deemed hopeless, and the order to pay court cost advances and security for party compensation in a claim valued over six million francs. The appellate court dismissed the appeal, ruling that the lower court was correct because the appellant's tort claims, based on events predating December 2005, were time-barred under statutory limitation periods, and the appellant failed to properly present arguments regarding interruption or suspension of the limitation period during the initial proceedings. Furthermore, the court rejected new factual allegations and evidence submitted on appeal as inadmissible novelties, thereby upholding the finding that the claim lacked merit and denying the request for free legal aid for the appeal itself.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 60 Abs. 1 OR, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal of Denial of Free Legal Aid Based on Time-Barred Tort Claims: The appellate court dismissed the appeal, ruling that the lower court was correct because the appellant's tort claims, based on events predating December 2005, were time-barred under statutory limitation periods, and the appellant failed to properly present arguments regarding interruption or suspension of the limitation period during the initial proceedings. Furthermore, the court rejected new factual allegations and evidence submitted on appeal as inadmissible novelties, thereby upholding the finding that the claim lacked merit and denying the request for free legal aid for the appeal itself.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege neues rechtliches Vorbringen Unterbrechung der Verjährung Beschwerdelegitimation Rechtsmissbrauch Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Used to dismiss the appellant's request for legal aid for the appeal proceedings due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the losing appellant to pay the court costs for the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Used to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB160020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Urteil vom 15. November 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf sowie

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvorschuss, Sicherstellung der Parteientschädigung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom

11. Juli 2016 (CG160005-D)

Erwägungen:

1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) steht seit dem

17. Mai 2016 vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess mit einem Streitwert von Fr. 6'036'474.20 (Urk. 6/1). Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 wies die Vorin-

stanz sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Klage ab und setzte ihm Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 81'100.– und zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 82'800.– an (Urk. 6/13 = Urk. 2).

b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. Juli 2016, eingegangen am 26. Juli 2016, innert Frist Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):

"1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Juli 2016 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren mit Geschäfts-Nr. CG160005- D/Z02/B-6/mb/le das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

unter Kostenund Entschädigungsfolgen."

Mit Eingabe vom 12. November 2016 reichte der Kläger eine Kopie einer Strafanzeige ein, welche er und sein Bruder gegen die Beklagte und eine Tante erhoben haben (Urk. 7 und 8/1).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt sowohl in Verfahren mit Verhandlungswie in solchen mit Untersuchungsmaxime. Vor diesem Hintergrund sind die vom Kläger im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen unzulässig und daher nicht zu beachten (Urk. 4/2-12, 7 und 8/1). Desgleichen erweisen sich seine erstmaligen Vorbringen im Beschwerdeverfahren zur bevorstehenden Revision des Verjährungsrechts (Urk. 1 S. 5 f.), seine erstmals geltend gemachten Schadenseintritte im Jahr 2003, 2007, 2015 und 1995 und die dazu nachgeschobenen Gründe für das Vorliegen einer Unterbrechung oder eines Stillstandes der Verjährung (Urk. 1

S. 6 - 8) sowie seine Ausführungen zu seinem seit einigen Monaten erneut verschlechterten Gesundheitszustands (Urk. 1 S. 9) als verspätet und daher unbeachtlich. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 5).

3. a) Die Vorinstanz erachtete das Verfahren als aussichtslos und wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Sie erwog, der Kläger habe die Klage am 1. Dezember 2015 rechtshängig gemacht. Da sich seine deliktischen Ansprüche allesamt auf Ereignisse stützen würden, die sich vor Dezember 2005 ereignet hätten bzw. ereignet haben sollen, seien sie gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt, was eine Klageabweisung zur Folge hätte. Umstände, welche seither eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nahelegen würden, seien keine vorgebracht worden (Urk. 2 S. 6). Die vom Kläger zitierten Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fänden vorliegend keine Anwendung, da sie einzig den Fall beträfen, in denen eine Person erwiesenermassen nicht habe wissen können, dass sie an einer bestimmten Krankheit leide (Urteile 52067/10 und 41072/11 vom 11. März 2016 in Sachen Howald Moor). Der Kläger habe im Gegensatz zu diesen Entscheiden von seiner Erkrankung an Colitis ulcerosa (chronische Dickdarmentzündung) in den früheren 80-er Jahren gewusst. Bei der von ihm selbst als Folgekrankheit der Colitis ulcerosa bezeichneten primär skleriosierenden Cholangitis (chronische Gallenwegentzündung) könne es sich nicht um eine unvorhergesehene Späterkrankung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR handeln. Ebenso führe der Umstand, dass er erst neu vom Verursacher seiner Krankheit – namentlich die Beklagte – Kenntnis habe, nicht zur Ausdehnung der besagten Rechtsprechung (Urk. 2 S. 7).

b) Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger auf den Seiten 3 und 4 seiner Beschwerdeschrift seine Ausführungen vor Vorinstanz wörtlich wiederholt. Es sind nachfolgend lediglich diejenigen Rügen des Klägers zu behandeln, welche sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinandersetzen.

Zunächst moniert der Kläger in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe weder die Frage einer Unterbrechung noch eines Stillstandes der Ver-

jährung näher ausgeführt (Urk. 1 S. 5). Sofern er damit im Beschwerdeverfahren geltend machen will, seine Klage sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht aussichtslos, da seine deliktischen Ansprüche zufolge der Unterbrechung oder des Stillstandes der Verjährungsfrist weiterbestehen würden, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit die Beurteilung seiner Prozesschancen anhand seiner Ausführungen zur Sache und Nennung seiner Beweismittel stattfindet. Der Kläger unterliess es jedoch, den Unterbruch und den Stillstand der Verjährungsfrist konkret im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen und zu begründen. Daher musste sich die Vorinstanz mit dieser Thematik nicht auseinandersetzen. Ebenso war die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, theoretische Erwägungen zum Eintritt eines Schadens und zum Beginn oder Ende einer schädigenden Handlung anzubringen (Urk. 1 S. 5), wie dies der Kläger im Beschwerdeverfahren rügt. Hinsichtlich seiner deliktischen Ansprüche stützt er sich auf Ereignisse, welche vor dem Dezember 2005 erfolgt sind beziehungsweise erfolgt sein sollen (Urk. 2 S. 6) und damit bereits verjährt sind. Darüber hinaus nennt der Kläger selbst den Schadenseintritt nicht bzw. unterbreitet erstmals im Beschwerdeverfahren eine Auswahl möglicher Daten 1995, 2003, 2007 und 2015 (Urk. 1 S. 5, 7 und 8).

c) Die Vorinstanz verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang für einen ausservertraglichen Schadenersatz zwischen den vom Kläger pauschal geäusserten schädigenden Ereignissen und seinem eingeklagten Schaden (Urk. 2 S. 8 f.). Dem widersprechend bringt der Kläger im Beschwerdeverfahren erstmals vor, der adäquate Kausalzusammenhang werde durch das Arztzeugnis von Prof. Dr. med. C._____ vom 29. November 1995 belegt (Urk. 1 S. 9 f.), habe doch die Beklagte im Vorfeld der beginnenden Zonenplanrevision mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Kenntnis über sein berufliches und gesundheitliches Befinden gehabt (Urk. 1 S. 10). Diese neue Tatsachenbehauptung und das erstmals genannte – und sich nicht in den vorinstanzlichen Akten befindende (vgl. Urk. 1 S. 9) – Arztzeugnis stellen unzulässige Noven dar. Sie sind im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. Die schädigenden Handlungen der Beklagten im Rahmen des über Jahre hinweg dauernden Erbstreits erscheinen denn

auch nicht geeignet zu sein, um den vom Kläger geltend gemachten Schaden zu bewirken.

d) Einverstanden erklärt sich der Kläger mit dem angefochtenen Entscheid in Bezug auf seine erbrechtlichen Ansprüche (Urk. 1 S. 11). Die Vorinstanz erwog, die Sache sei bereits rechtskräftig entschieden. Der Kläger und die Beklagte hätten am 1. Juli 2003 einen Vergleich abgeschlossen, der vom Appellationshof des Kantons Bern genehmigten worden sei (Urk. 2 S. 10 f.). Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf den aussergerichtlichen Vergleich der Parteien vom

22. April 2013, worin dem Kläger Fr. 100'000.– zugesprochen wurde und sich die Parteien in jeder Hinsicht gegenseitig per Saldo aller Ansprüche als vollständig auseinandergesetzt bezeichneten (Urk. 2 S. 11 und Urk. 6/8/5). Die nun vom Kläger vorgebrachte Aussage der Beklagten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2015, wonach das Erbe noch nicht geregelt sei (Urk. 1 S. 11), ändert nichts an der rechtskräftig abgeurteilten Sache. Sie stellt kein Eingeständnis ihm gegenüber dar. Im Gegenteil hält die Beklagte in der gleichen Einvernahme unmissverständlich fest, dass der Kläger und sein Bruder keine Rechte über die Parzellen hätten, da sie ausbezahlt worden seien (Urk. 6/4/10 S. 2 f.). Entsprechend vermag der Kläger damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zu Recht kam die Vorinstanz daher zum Schluss, dass auf die erbrechtlichen Ansprüche des Klägers nicht einzutreten wäre (Urk. 2 S. 11).

e) Der Beschwerdeschrift lassen sich keine weiteren relevanten konkreten Rügen einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung entnehmen. Es gelingt dem Kläger im Beschwerdeverfahren nicht, den Nachweis der fehlenden Aussichtslosigkeit zu erbringen. Die Beschwerde des Klägers erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei kann daher verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. a) Im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470).

Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dabei ist für das Beschwerdeverfahren von einem Streitwert der Hauptsache von Fr. 6'036'474.20 und Gerichtskosten von mutmasslich rund Fr. 80'000.– auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

b) Der Kläger hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Es sind keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2).

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4/2-12, 7 und 8/1, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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