Late Appeal of Procedural Ruling Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant appealed a lower court's decision which had denied the defendant's request for an extension of time to file a reply brief and referred a request for case file access to a separate proceeding, but the appeal was deemed inadmissible because it was filed late. The court reasoned that the contested decision, which was a procedural ruling in the main action, was appealable within 10 days of its notification, and since the appeal was submitted 20 days after the 10-day deadline had expired, it could not be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Late Appeal of Procedural Ruling Dismissed: The court reasoned that the contested decision, which was a procedural ruling in the main action, was appealable within 10 days of its notification, and since the appeal was submitted 20 days after the 10-day deadline had expired, it could not be considered.
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KI-generiertApplied to impose the court costs of the appeal proceedings on the defendant.
Cited in connection with the decision not to award party compensation to the defendant due to their loss.
Used in the reasoning to establish that the appeal was filed after the expiry of the 10-day deadline.
Cited to justify dispensing with the request for an appeal response because the appeal was obviously inadmissible.
Cited in the concluding paragraph to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 28. Juni 2016
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (Fristabnahme)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom
20. Mai 2016 (CG150043-G)
Erwägungen:
1. a) Am 20. November 2015 hatte der Kläger – unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 21. Oktober 2015 – beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Klage (paulianische Anfechtung) auf Rückübertragung eines Grundstücks an der …strasse in … von der Beklagten auf deren (konkursiten) Ehemann, eventualiter Feststellung der Nichtigkeit des entsprechenden Grundstückkaufvertrags, subeventualiter Zahlung von Fr. 173'221.65 eingereicht (Vi- Urk. 1 und 2). Am 22. Februar 2016 hatten die Beklagte (und deren Ehemann) eine Teilklageantwort und am 14. März 2016 deren Rechtsvertreter die Klageantwort erstattet (Vi-Urk. 18 und 20). Am 17. Mai 2016 hatte der Kläger um Akteneinsicht in Unterlagen des am Bezirksgericht Meilen hängigen Kollokationsprozesses FV150055-G und entsprechende Neueröffnung der verbliebenen Replikfrist von
36 Tagen ersucht (Vi-Urk. 27). Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde dem Kläger die laufende Frist zur Einreichung der Replik abgenommen und das Akteneinsichtsgesuch zur Behandlung im Prozess FV150055-G überwiesen (Vi-Urk. 28 = Urk. 2).
Im Verfahren FV150055-G wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2016 das Akteneinsichtsgesuch bewilligt (Vi-Urk. 30).
b) Am 13. Juni 2016 hat die Beklagte (persönlich) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2016 und gegen die Verfügung vom
24. Mai 2016 im Verfahren FV150055-G erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
"1. Es darf keine Verwendung von den Verfahrensakten von A._____ stattfinden, die der Kläger B._____ vom Bezirksgericht Meilen erhalten hat.
2. Es darf der Antrag des Klägers B._____ um Fristverlängerung von zusätzlichen 36 Tagen nicht bewilligt werden.
3. Angemessene Parteientschädigung.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Antragstellers (Kläger) Staat."
c) Nachdem sich die Beschwerde gegen zwei verschiedene Verfügungen (in zwei verschiedenen Verfahren) richtet, mussten dafür zwei Beschwerdeverfah-
ren (das vorliegende und das Verfahren PP160028-O) angelegt werden. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. nachstehend Erwägung 2), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde der Beklagten bzw. deren Rechtsvertreter am 24. Mai 2016 zugestellt (Vi-Urk. 29/2). Die Verfügung vom 20. Mai 2016 enthält zwar keine Rechtsmittelbelehrung (weil dagegen eine Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich ist), die vorinstanzlich anwaltlich vertretene Beklagten musste jedoch wissen, dass gegen diese prozessleitende Verfügung eine Beschwerde innert 10 Tagen einzureichen ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist lief demnach am 3. Juni 2016 ab (Art. 142 ZPO). Die am 13. Juni 2016 zur Post gegebene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.
3. a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 670'000.-- aus (Vi-Urk. 6 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 670'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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