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RB150041 • OG ZH RB150041 KI-generiert

Appeal Denied for Free Legal Aid in Annulment of Enforcement Proceeding

Geschäftsnummer RB150041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the claimant's appeal against the lower court's decision denying him free legal aid for his main action, which was an annulment suit concerning an enforcement proceeding. The lower court had denied the aid on the grounds that the claim was hopeless because the claimant failed to adequately substantiate why the enforced claim was invalid and did not properly challenge the reasoning provided in the prior decision that rejected his application. The appellate court reasoned that the claimant did not sufficiently engage with the lower court's findings regarding the hopelessness of his case in his appeal, repeating only general assertions about the balance of winning/losing chances and failing to provide specific evidence or legal arguments required to overcome the finding of futility; furthermore, the requested cost deposit was determined to be within the statutory range, leading to the conclusion that the appeal itself was obviously unfounded and the request for free legal aid for the appeal must also be denied.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 847 Abs. 2 ZGB, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO; Appeal Denied for Free Legal Aid in Annulment of Enforcement Proceeding: The lower court had denied the aid on the grounds that the claim was hopeless because the claimant failed to adequately substantiate why the enforced claim was invalid and did not properly challenge the reasoning provided in the prior decision that rejected his application. The appellate court reasoned that the claimant did not sufficiently engage with the lower court's findings regarding the hopelessness of his case in his appeal, repeating only general assertions about the balance of winning/losing chances and failing to provide specific evidence or legal arguments required to overcome the finding of futility; furthermore, the requested cost deposit was determined to be within the statutory range, leading to the conclusion that the appeal itself was obviously unfounded and the request for free legal aid for the appeal must also be denied.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht unentgeltliche Rechtspflege Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung gesetzliche Voraussetzungen Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 320 ZPO
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Art. 847 Abs. 2 ZGB
Die Verlustgefahr halte sich sehr wohl in der Waage zur Gewinnaussicht (unter Hinweis auf Art. 847 Abs. 2 ZGB).
Art. 327 Abs. 2 ZPO
c) Gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden.
Art. 56 ZPO
Insbesondere ist eine mündliche Verhandlung abzulehnen, um dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 56 ZPO Gelegenheit zu geben, die Begründung seiner Beschwerde im Rahmen eines mündlichen Parteivortrags nachträglich zu präzisieren oder zu verbessern.
Art. 326 Abs. 1 ZPO
Der Kläger hätte die im Beschwerdeverfahren in lediglich pauschaler Weise vorgebrachten Beweise (Urk. 1 S. 2 oben) bereits vor Vorinstanz mit seiner Eingabe vom 8. November 2015 (Urk. 4/11 bis Urk. 4/13; vgl. dazu Urk. 4/9 S. 2 f.) substantiiert vorbringen müssen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sofern er im vorlie-
Art. 117 ZPO
Although not explicitly cited in the final numbered orders, the reasoning for denying free legal aid (order 3) is based on the requirements of this article, which was discussed extensively in the considerations leading to the final decision.
Art. 322 ZPO
Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 ZPO).
Art. 106 Abs. 1 ZPO
Used to establish the legal basis for imposing court costs on the losing party (order 5).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Although not explicitly cited in the final numbered orders, the reasoning for denying free legal aid (order 3) is based on the requirements of this article, which was discussed extensively in the considerations leading to the final decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to establish the legal basis for imposing court costs on the losing party (order 5).

Art. 93 BGG

Cited at the end of the decision to classify the ruling as an interlocutory decision reviewable by the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 23. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Bülach

betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach,

1. Abteilung, vom 13. November 2015 (CG150022-C)

Erwägungen:

1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) steht seit dem

1. September 2015 vor Vorinstanz in einem Aberkennungsverfahren (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 13. November 2015 wies die Vorinstanz den Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm eine letzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 21'300.– an. Dies mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 2 S. 3 f. Dispositivziffern 1 ff.).

Innert Frist erhob der Kläger gegen die genannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sodann sei ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses endgültig abzunehmen (Urk. 1).

b) Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hat sich der Kläger in seiner Klagebegründung mit den Argumenten des Rechtsöffnungsentscheides nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Er unterlasse es gänzlich, zu begründen, weshalb die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung keinen Bestand haben soll. Aufgrund der mangelhaften Klagebegründung müsse die vom Kläger erhobene Aberkennungsklage als aussichtslos gelten. Die Gewinnaussichten seien, zumindest gestützt auf die bisherige Aktenlage, gleich null. Es könne deshalb festgestellt werden, dass eine Partei, welche über die nötigen Mittel zur Prozessführung verfüge, sich bei vernünftiger Überlegung bei der vorliegenden Sachlage niemals zu einer Klageerhebung entschlossen hätte. Das Begehren um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 3).

Der Kläger macht in der Beschwerdeschrift geltend, seine Gründe seien nicht rudimentär. Die Verlustgefahr halte sich sehr wohl in der Waage zur Gewinnaussicht (unter Hinweis auf Art. 847 Abs. 2 ZGB). Er würde sich bei genügend Eigenmittel sehr wohl zu einer Prozessführung entscheiden (unter Hinweis auf BGE 138 III 217). Als Grund für die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage aufzuführen, sei billig. Er könne beweisen, dass die Beklagte nicht richtig abgerechnet habe und ihn übervorteilen wolle. Er wolle dies jedoch persönlich vortragen. Sodann sei es ihm aufgrund seiner finanziellen Gegebenheiten unmöglich, einen Kostenvorschuss von Fr. 21'300.– zu leisten. Es handle sich zudem um einen exorbitant unrealistischen Kostenvorschuss (Urk. 1).

c) Gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden. Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich somit grundsätzlich um einen Aktenprozess. Eine mündliche Verhandlung bildet die Ausnahme. Insbesondere ist eine mündliche Verhandlung abzulehnen, um dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 56 ZPO Gelegenheit zu geben, die Begründung seiner Beschwerde im Rahmen eines mündlichen Parteivortrags nachträglich zu präzisieren oder zu verbessern. Die geltend gemachten Beschwerdegründe sind in der Beschwerde präzis und abschliessend darzulegen (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 327 N 4). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, a.a.O., Art. 321 N 22).

Der Kläger hätte die im Beschwerdeverfahren in lediglich pauschaler Weise vorgebrachten Beweise (Urk. 1 S. 2 oben) bereits vor Vorinstanz mit seiner Eingabe vom 8. November 2015 (Urk. 4/11 bis Urk. 4/13; vgl. dazu Urk. 4/9 S. 2 f.) substantiiert vorbringen müssen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sofern er im vorlie-

genden Beschwerdeverfahren geltend machen will, seine Aberkennungsklage sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht aussichtslos, da die Beklagte nicht richtig abgerechnet habe und ihn habe übervorteilen wolle, hätte er auch in seiner Beschwerdeschrift die entsprechenden Beweismittel explizit aufführen müssen. Dies unterliess er hingegen. Da eine inhaltliche Nachbesserung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig ist, besteht vorliegend kein Grund zur ausnahmsweisen Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Sein diesbezüglicher sinngemässer Antrag ist daher abzuweisen.

d) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Auch wenn eine Partei mittellos ist, wird ihr somit die unentgeltliche Rechtspflege erst gewährt, sofern ihre Klage nicht als aussichtslos erscheint (vgl. dazu die korrekten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung; Urk. 2 S. 2 E. 2). Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift jedoch nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit auseinander. Einzig zu behaupten, dass sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sehr wohl die Waage halten würden und dass er sich auch bei genügenden Eigenmitteln zur Prozessführung entschlossen hätte, genügt hierzu nicht. Aufgrund dieser allgemeinen Behauptungen des Klägers ist es der Rechtsmittelinstanz nicht möglich, darüber zu entscheiden, ob die erstinstanzliche Aberkennungsklage Aussicht auf Erfolg habe. Hierzu genügt auch nicht die Nennung von Art. 847 Abs. 2 ZGB. Der Kläger hätte zu dieser Gesetzesbestimmung bereits vor Vorinstanz konkrete Ausführungen machen müssen, sofern er davon ausgeht, dass aufgrund des damit zusammenhängenden Sachverhaltes seine Klage nicht aussichtslos sei.

e) Der Streitwert der Aberkennungsklage beträgt Fr. 530'000.–. Gemäss § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) beträgt die Grundgebühr bei diesem Streitwert Fr. 21'350.–, weshalb der von der Vorinstanz verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 21'300.– im Rah-

men der gesetzlichen Bestimmung ist und nicht als ein exorbitanter und unrealistischer Kostenvorschuss bezeichnet werden kann.

f) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Da die Beschwerde, wie aufgezeigt, von vorneherein aussichtslos war, kann dem Kläger die von ihm sinngemäss wohl auch für das Beschwerdeverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1) nicht gewährt werden.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 530'000.–. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen.

Es wird erkannt:

1. Der Antrag des Klägers, es sei im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Der Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

6. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels der Urk. 1, an die Beklagte sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 530'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: se