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RB150026 • OG ZH RB150026 KI-generiert

Plaintiff's Appeal Dismissed for Lack of Specificity in Court Cost Deposit Dispute

Geschäftsnummer RB150026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a state liability action seeking over three million Swiss francs and was ordered to pay a significant court cost deposit, which had been upheld by higher courts. The plaintiff then appealed an order setting another deadline to pay this deposit. The appellate court dismissed the appeal because the plaintiff's submission lacked specific requests and did not clearly state what errors in law or fact were being challenged.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Plaintiff's Appeal Dismissed for Lack of Specificity in Court Cost Deposit Dispute: The plaintiff then appealed an order setting another deadline to pay this deposit. The appellate court dismissed the appeal because the plaintiff's submission lacked specific requests and did not clearly state what errors in law or fact were being challenged.

Schlagwörter

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Kostenauflage Zahlungsbefehl zivilrechtlicher Anspruch irregulärer Hinterlegungsvertrag ersuchter Staat Feststellungsklage Forderung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

Cited as the basis for the grounds on which a complaint can be made.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited as a requirement for a reasoned complaint with specific requests.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing court costs on the plaintiff and denying party compensation.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited for denying party compensation to the defendants.

Art. 93 BGG

Cited to specify that the decision is an interim decision and to outline the conditions for appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 13. Juli 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion

2 vertreten durch Stadtrat Zürich

betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Juni 2015 (CG140147-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 28. November 2014 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Staatshaftungsklage über Fr. 3.45 Mio. erhoben (Vi-Urk. 1 und 3/2). Mit Beschluss vom 23. Januar 2015 hatte die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers abgewiesen, da seine Klage aussichtslos erscheine, und dem Kläger Frist angesetzt, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 55'250.– zu leisten (Vi-Urk. 6). Vom Kläger dagegen erhobene Beschwerden an das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht blieben erfolglos (Vi-Urk. 8 und 10). Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 setzte daher die Vorinstanz dem Kläger erneut Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 55'250.-- an (Vi-Urk. 11 = Urk. 2).

b) Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 und unter Beilage des Beschlusses vom 16. Juni 2015 hat sich der Kläger (innert der Rechtsmittelfrist) an das Obergericht des Kantons Zürich gewandt (Urk. 1). Da nicht sicher war, ob diese Eingabe eine Beschwerde gegen den genannten Beschluss darstellen sollte (oder eine blosse allgemeine Unmutsäusserung), wurde dem Kläger Gelegenheit zur Erklärung gegeben, dass seine Eingabe keine Beschwerde sei (Urk. 5). Da keine Reaktion des Klägers erfolgte, war ein Beschwerdeverfahren anzulegen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört auch, dass in der Beschwerde konkrete Anträge gestellt werden; auf dieses Erfordernis wurde denn auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 3) hingewiesen. Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten sollte.

b) Diese formellen Anforderungen werden von der Beschwerdeschrift des Beklagten nicht erfüllt. Die Beschwerde enthält lediglich Unmutsäusserungen des Klägers, jedoch keine Anträge oder Rechtsbegehren. Es bleibt unklar, womit der Beklagte unzufrieden ist. Ebenso unklar bleibt, was genau (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung) der Beklagte am angefochtenen Entscheid beanstandet.

c) Demgemäss kann auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Hauptsache von Fr. 3.45 Mio auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3.45 Mio.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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