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RB150016 • OG ZH RB150016 KI-generiert

Failure to Post Security for Costs Resulted in Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer RB150016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required security for party costs as ordered in a prior decision; the court deemed the subsequent order setting a deadline for payment legally served on June 30th, as the appellant had failed to pick up the registered mail, meaning the five-day deadline expired on July 6th without payment, leading to the non-admittance of the appeal according to procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 ZPO; Failure to Post Security for Costs Resulted in Dismissal of Appeal: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Sicherheitsleistung gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Kündigung nicht geleisteter Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the justification preceding the dispositive as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 93 ZPO

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 8. Juli 2015

in Sachen

A._____ Management AG,

Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 6. Mai 2015 (CG140016-I)

Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 29. Mai 2015 (Urk. 4) und vom 22. Juni 2015 (Urk. 5),

unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 29. Mai 2015 am

30. Mai 2015 für die Beschwerdeführerin entgegengenommen wurde (vgl. den an Urk. 4 angehefteten Empfangsschein),

unter Hinweis darauf, dass die Post der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2015 die Abholungseinladung für die Präsidialverfügung vom 22. Juni 2015 ins Postfach legte ("Avisiert ins Postfach") und die Beschwerdeführerin in der Folge die Sendung nicht innert der siebentägigen Frist bei der Poststelle abholte (Urk. 6),

da gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste,

unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2015 die Beschwerde erhoben hat (Urk. 1) und den Kostenvorschuss gemäss Präsidialverfügung vom 29. Mai 2015 (Urk. 4) nicht geleistet hat, unter weiterem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Präsidialverfügung vom 29. Mai 2015 darauf hingewiesen wurde, dass ihr bei Nichtleistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist angesetzt werden wird (Urk. 4 S. 5 Dispositivziffer 2),

da die Beschwerdeführerin somit mit einer weiteren Zustellung von Seiten des Gerichts rechnen musste,

weshalb gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Präsidialverfügung vom

22. Juni 2015 als am 30. Juni 2015 zugestellt gilt, da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– am 6. Juli 2015 abgelaufen ist,

da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist,

weshalb androhungsgemäss (Urk. 5 S. 2 Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführerin die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdegegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 ZPO.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 32'356.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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