Legal Aid Conditional on Assignment of Future Legal Victory to State
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that it is permissible to make the granting of legal aid conditional upon the applicant assigning any future legal victory, such as the disputed claim or inheritance, to the state to cover legal costs. This condition is consistent with the public interest in prudent management of state finances and does not disadvantage the applicant compared to someone financing their own litigation, as the net proceeds after costs remain the same. The court reasoned that while the law doesn't explicitly mandate this, it aligns with the purpose of the statute and is comparable to other conditions imposed, such as liquidating assets or pursuing insurance claims. Therefore, the appeal was dismissed, and the applicant was given a short extension to submit the assignment declaration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 ZPO, Art. 120 ZPO, Art. 123 ZPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK; Legal Aid Conditional on Assignment of Future Legal Victory to State: This condition is consistent with the public interest in prudent management of state finances and does not disadvantage the applicant compared to someone financing their own litigation, as the net proceeds after costs remain the same. The court reasoned that while the law doesn't explicitly mandate this, it aligns with the purpose of the statute and is comparable to other conditions imposed, such as liquidating assets or pursuing insurance claims. Therefore, the appeal was dismissed, and the applicant was given a short extension to submit the assignment declaration.
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KI-generiertThe provision is cited in the introductory paragraph, setting the legal context for the court's decision regarding free legal aid and assignment of future litigation proceeds. The court ultimately upholds the practice based on the ZPO.
Volltext
Art. 117 ZPO, unentgeltliche Rechtspflege und Abtretung des künftigen Prozessgewinnes. Es ist zulässig, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller den künftigen Prozessgewinn (sei das die streitige Forderung oder zB. den Anfall aus einer Erbteilung) dem Staat abtritt.
Der Kläger und Beschwerdeführer hat eine Forderungsklage erhoben und unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Das Bezirksgericht bewilligte das, unter dem Vorbehalt, dass der Kläger eine Erklärung unterzeichne, womit er einen allfälligen Prozessgewinn im Umfang der Prozesskosten und der Kosten seiner anwaltlichen Vertretung der Gerichtskasse abtrete. Er führt Beschwerde mit dem Antrag, diesen Vorbehalt zu streichen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
4.2 Die Frage, ob die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinnes abhängig gemacht werden kann, wird unterschiedlich beantwortet. Ein Teil der Autoren hält die Abtretung des Prozessgewinnes seit Inkrafttreten der schweizerischen ZPO für bundesrechtswidrig, weil die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr ein kantonales Institut der Justizverwaltung sei und sich Umfang und Entzug damit ausschliesslich nach Art. 118 bzw. Art. 120 ZPO richteten (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 118 N 134 f. und Art. 123 N 10; BSK ZPO-RÜEGG, 2. Aufl., Art. 118 N 3; wohl auch DIKE Komm.-HUBER, online Ausgabe Stand 16. April 2012, Art. 118 N 22). Das Bundesrecht sehe weder eine Legalzession für die streitige oder andere Forderungen der unentgeltlich prozessführenden Partei noch den Übergang von Gläubigerrechten zufolge Verpfändung auf den Staat vor. Ebenso wenig sei im Bundesrecht die Sicherstellung der Nachzahlungsforderung vor ihrer Fälligkeit durch ein anderes als das Sicherungsmittel des Arrestes vorgesehen (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 118 N 135).
Gemäss einem anderen Teil der Lehre ist es auch unter geltendem Recht möglich, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Bedingung abhängig zu machen (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl., Art. 123 N 4; STAEHE- LIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich u.a. 2013, § 16 N 74;
KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 2. Aufl., Art. 123 N 5; zur kantonalen Praxis unter der alten ZPO ZH: FRANK/STRÄULI/MESSMER, 3. Aufl., § 85 N 2b). Einschränkend weisen gewisse dieser Autoren darauf hin, dass die Abtretung jedoch nur zulässig sei, sofern sie unter die Suspensivbedingung gestellt werde, dass eine Pflicht zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO entstanden sei (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLI- MUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich u.a. 2013, § 16 N 74; KUKO ZPO-JENT-
SØRENSEN, 2. Aufl., Art. 123 N 5).
Nach der Praxis des Obergerichts ist es unter der Geltung der schweizerischen Zivilprozessordnung zulässig, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung des allfälligen Prozessgewinns abhängig zu machen (Beschluss OGer ZH LC120007/Z01 vom 28. März 2012; Beschluss OGer ZH LB140053/Z02 vom 13. November 2014; Urteil des Präsidenten des OGer ZH VO110106/U vom 18. Oktober 2011). Es ist zu prüfen, ob daran – namentlich aufgrund der Kritik Bühlers – festzuhalten ist.
Richtig an der Kritik Bühlers ist, dass die Zulässigkeit einer Auflage nicht mehr mit dem Argument begründet werden kann, die unentgeltliche Rechtspflege sei ein Institut der (kantonalen) Justizverwaltung. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur dann von der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinnes abhängig gemacht werden, wenn dies die schweizerische Zivilprozessordnung zulässt. Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine ausdrückliche Regelung im Gesetz fehlt. Bei der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut zwar der Ausgangspunkt, doch sind sämtliche Auslegungsmethoden zu berücksichtigen, darunter auch die teleologische (BGE 127 III 318). Die Zulässigkeit einer Auflage kann sich deshalb aus dem Zweck des Gesetzes ergeben. Bühler hält es gestützt auf das Ziel, das öffentliche Interesse am haushälterischen Umgang mit den staatlichen Finanzen zu wahren, für zulässig, im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Auflagen zu machen. Demnach kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Auflage verbunden werden, dass der Gesuchsteller nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses der zuständigen Behörde erhebliche Veränderungen der finanziellen Verhältnisse unaufgefordert melden muss (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 118 N 137b). Weiter ist es nach diesem Autor sogar statthaft, bei rechtsschutzversicherten Personen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Auflage abhängig zu machen, dass der Gesuchsteller einen von der Versicherung abgelehnten Leistungsanspruch in einem separaten Deckungsfeststellungsprozess durchsetzt (BK ZPO I-BÜHLER, Vorbemerkungen zu Art. 117-123, N 60).
Gerade das letztgenannte Beispiel zeigt, dass im öffentlichen Interesse des haushälterischen Umgangs mit den Staatsfinanzen Auflagen mit erheblicher Eingriffsintensität auch von Bühler als zulässig erachtet werden. Die Auflage, einen allfälligen Prozessgewinn abzutreten, steht mit dem genannten öffentlichen Interesse in Einklang. Sie stellt für den Gesuchsteller keinen ungerechtfertigten Eingriff dar. Denn die Prozesspartei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, fährt damit nicht schlechter als diejenige, welche den Prozess selber finanziert. In beiden Fällen bleibt der Partei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen der Netto-Prozessgewinn, der sich aus der zugesprochenen Forderung abzüglich der von der Partei zu tragenden Prozesskosten ergibt.
Für die Bejahung der Zulässigkeit des Abtretungserfordernisses spricht auch der Umstand, dass dem Gesuchsteller im Allgemeinen zugemutet wird, sämtliche Möglichkeiten zur Liquiditätsbeschaffung auszuschöpfen, bevor ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. So hat er ein kündbares Darlehen zu künden und gegebenenfalls sogar eine Hypothek auf einer Wohnung oder einem Haus zu erhöhen, um sich die nötigen Mittel zur Prozessführung zu verschaffen BK ZPO I-BÜHLER, Vorbemerkungen zu Art. 117 N 82 und N 84). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Abtretung eines allfälligen Prozessgewinnes weniger zumutbar sein soll.
Nach dem Gesagten ist es gestützt auf die Zivilprozessordnung zulässig, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung des allfälligen Prozessgewinnes abhängig zu machen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt darin kein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Denn wie dargelegt wird der Beschwerdeführer durch die Abtretungserklärung im Vergleich zu einer Partei, welche den Prozess selber finanziert, nicht schlechter gestellt. An der bisherigen Praxis ist festzuhalten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist eine kurze Nachfrist anzusetzen, um die Abtretungserklärung gemäss
Dispositiv Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 21. Mai 2015 Geschäfts-Nr.: RB140039-O/U