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RB140036 • OG ZH RB140036 KI-generiert

Inheritance Dispute: Appeal of Denial of Super-Provisional Relief Dismissed

Geschäftsnummer RB140036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that denied their request for super-provisional relief in an inheritance dispute and instead set a deadline for substantiating a request for precautionary measures, arguing this constituted a wrongful denial or delay of justice. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the lower court had indeed ruled on the super-provisional request, and the subsequent deadline did not constitute a delay, as the time frame for responding was only initiated upon delivery of the decision. Furthermore, the court ruled that the instruction to substantiate the request was a procedural order not easily challengeable unless it caused an irreparable disadvantage, which the appellant failed to demonstrate; the final appealable decision regarding the precautionary measures, which follows a hearing of the opposing party, must first be issued.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 308 ZPO, Art. 98 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Inheritance Dispute: Appeal of Denial of Super-Provisional Relief Dismissed: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the lower court had indeed ruled on the super-provisional request, and the subsequent deadline did not constitute a delay, as the time frame for responding was only initiated upon delivery of the decision. Furthermore, the court ruled that the instruction to substantiate the request was a procedural order not easily challengeable unless it caused an irreparable disadvantage, which the appellant failed to demonstrate; the final appealable decision regarding the precautionary measures, which follows a hearing of the opposing party, must first be issued.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Parteianhörung Vorläufige Maßnahmen Einrede der Verfassungswidrigkeit Feststellung der Erbenstellung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

This provision governed the non-admissibility of the appeal against the procedural order concerning the deadline setting, as the appellant failed to demonstrate an irreparable disadvantage.

Art. 98 BGG

This provision is cited in relation to the nature of the decision concerning provisional measures, which affects the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the articles above, governing the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the context of the costs imposed on the appellant for the second instance proceedings (impliedly, as costs were imposed on the losing party).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB140036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler.

Urteil vom 7. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____ gegen

C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (superprovisorische Massnahmen)

Beschwerde gegen einen (Zirkular-)Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22. September 2014; Proz. CP140001

Erwägungen:

1.

Mit Eingaben vom 10. September 2014 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) im pendenten Prozess betreffend Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (Geschäfts Nr. CP140001-H) vor dem Bezirksgericht Pfäffikon (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen (act. 5/51 i.V.m. 5/50).

Mit (Zirkular-)Beschluss vom 22. September 2014 wies die Vorinstanz das Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um sein Begehren um vorsorgliche Massnahmen substantiiert zu begründen (act. 4/1 = 5/52).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt, es sei das Grundbuchamt … im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, keine Handänderungen an den Grundstücken des Nachlasses einzutragen. Zur Begründung der Beschwerde führt er neben der abermaligen Rüge zur Dauer der Behandlung seiner Gesuche (vgl. act. 2 in Geschäft Nr. RU140048-O) aus, die Vorinstanz habe statt zu entscheiden als Reaktion auf seine Beschwerde beim Obergericht wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung vom 19. September 2014 am 22. September 2014 mit einer unsinnigen Auflage reagiert. Diese Auflage habe er mit Eingabe an die Vorinstanz vom 26. September 2014 erfüllt. Anstatt zu entscheiden helfe die Vorinstanz der Gegenpartei, indem sie ihm Auflagen mache. Die Vorinstanz verweigere ihm damit das Recht und verzögere ungebührlich und widerrechtlich die beantragte Massnahme (act. 2).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-56). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Mit seinen Vorbringen macht der Beschwerdeführer in erster Linie Rechtsverzögerung/-verweigerung durch die Vorinstanz geltend.

Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts. Eine Pflichtverletzung ist nur in klaren Fällen anzunehmen (K. BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 50).

Die Vorinstanz hat über das Begehren um superprovisorische Massnahmen mit Beschluss vom 22. September 2014 entschieden (und zwar ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots, vgl. Geschäft Nr. RU140048). Sodann hat sie sogleich dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, die mit der Zustellung des Entscheides an den Beschwerdeführer am 25. September 2014 (vgl. act. 5/54/1) ausgelöst wurde und somit bis zum 6. Oktober 2014 läuft. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Auflage bereits am 26. September 2014 erfüllt hat (act. 5/56), kann der Vorinstanz keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorgeworfen werden, wenn sie das Verfahren bis zur Beschwerdeeinreichung am 30. September 2014 bzw. bis heute nicht vorangetrieben hat. Die diesbezügliche Beschwerde ist somit abzuweisen.

2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Fristansetzung an sich zur Wehr setzen will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Substantiierung anzusetzen, ist ein prozessleitender. Ein solcher kann lediglich dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen eines solchen Nachteils wäre vom Beschwerdeführer darzulegen gewesen. Der Beschwerdeführer führt jedoch nicht aus, inwiefern mit dieser Fristansetzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden ist. Soweit er sinngemäss beanstandet, die beantragte Massnahme hätte superprovisorisch erlassen werden müssen, handelt es sich nicht um einen Nachteil, der mit der Fristansetzung in einem direkten Zusammenhang steht.

2.3. Beabsichtigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die Beschwerdeerhebung auch gegen die Abweisung des Begehrens um Erlass der superprovisorischen Massnahme, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden.

Es gibt kein separates Verfahren für superprovisorische Massnahmen; diese sind Teil eines Massnahmeverfahrens. Auf sie folgt zwingend der Entscheid nach Anhörung der Gegenpartei. Unabhängig davon, ob auch explizit vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, wird somit bei Gesuchen um superprovisorische Massnahmen vom Gericht nach dem Entscheid über den Erlass der beantragten Massnahme ohne Anhörung auch noch über die gleiche Massnahme nach Anhörung der Gegenseite entschieden.

Nach allgemeiner Auffassung steht gegen den Entscheid über die superprovisorische Massnahme kein Rechtsmittel zur Verfügung, und zwar auch nicht, wenn das Begehren abgelehnt wird (BGE 137 III 417). Erst der nach der Anhörung der Gegenseite zu fällende Massnahmeentscheid ist anfechtbar (ZÜRCHER, Dike- Komm ZPO [online-Stand 21. Okt. 2013] Art. 265 N. 13). Der Beschwerdeführer hat folglich den Entscheid über die vorsorgliche Massnahme abzuwarten und diesen allenfalls anzufechten. Gegen diesen steht ihm gemäss Art. 308 ZPO die Berufung zur Verfügung, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt, andernfalls die Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie sich nicht äussern musste.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca.

Fr. 440'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

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