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RB130048 • OG ZH RB130048 KI-generiert

Late Appeal for Free Legal Aid Dismissed

Geschäftsnummer RB130048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint because it failed to meet formal requirements, specifically lacking specific legal requests and any reasoning to address the lower court's decision. Furthermore, the complaint was filed too late, as the appeal period for decisions on free legal aid is ten days, not the thirty days incorrectly stated by the lower court. As a result, the complaint was not considered, and costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Late Appeal for Free Legal Aid Dismissed: Furthermore, the complaint was filed too late, as the appeal period for decisions on free legal aid is ten days, not the thirty days incorrectly stated by the lower court. As a result, the complaint was not considered, and costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verspätete Kündigung Rückzug des Strafantrags missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe kostenloses Verfahren Klagefrist Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs on the plaintiff.

Art. 119 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to Art. 321 Abs. 2 ZPO for the deadline for appealing decisions on free legal aid.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to Art. 119 Abs. 3 ZPO for the deadline for appealing decisions on free legal aid.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130048-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 14. November 2013

in Sachen

A._____,

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Dielsdorf,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf,

II. Abteilung, vom 26. September 2013 (CG120016-D)

Erwägungen:

1.1. Mit Beschlüssen vom 26. September 2013 trat die Vorinstanz auf die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) nicht ein und wies sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 20).

1.2. Gegen die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Datum des Poststempels: 21. Oktober 2013) Beschwerde.

2. Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 20 S. 8).

3.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerde des Klägers nicht zu genügen. Zum Einen stellt er keine konkreten Rechtsbegehren; zum Anderen fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen.

3.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre.

4. Die Beschwerdeerhebung erfolgte zudem zu spät (vgl. Urk. 18/1). Gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege zehn und nicht – wie von der Vorinstanz fälschlicherweise belehrt (vgl. Urk. 20 S. 7) – 30 Tage. Da auf die Beschwerde jedoch ohnehin nicht einzutreten ist, erübrigt sich es sich zu überprüfen,

ob der Kläger in seinem Vertrauen auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu schützen wäre.

5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 200.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc