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RB130047 • OG ZH RB130047 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Aid Suspension

Geschäftsnummer RB130047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought the suspension of enforcement of a decision that denied the request for free legal aid and upheld the requirement to post a security for court costs related to first-instance proceedings. The appellate court denied the request for a stay of enforcement because the general rule is that an appeal does not suspend the enforceability of the decision, and a stay requires special grounds, which the appellant failed to substantiate. Furthermore, the court reasoned that since current jurisprudence prohibits demanding cost security before deciding on a request for free legal aid, the appellant faced no immediate detriment, making a stay unnecessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Keine Erteilung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerde gegen Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Auferlegung eines Vorschusses für die Gerichtskosten.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Sistierung des Verfahrens Vollstreckungsentscheid Sicherheitsleistung Beschwerdelegitimation Sistierung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 325 ZPO

This article was cited as the basis for the court's authority to rule on the request for suspensive effect on the appeal.

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Volltext

Zur Publikation im Internet "Neue Praxis ZPO":

Art. 325 Abs. 2 ZPO

Keine Erteilung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerde gegen Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Auferlegung eines Vorschusses für die Gerichtskosten

30. Oktober 2013, RB130047-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer

Aus den Erwägungen:

"Nach Einsicht in die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2013, mit welcher der Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenso wie sein Antrag um Abnahme der Frist zur Leistung des mit Präsidialverfügung vom 23. September 2013 einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 12'750.– für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen und ihm gleichzeitig die Frist zur Leistung des Vorschusses antragsgemäss letztmalig um 20 Tage erstreckt wurde, nach weiterer Einsicht in die vom Kläger am 21. Oktober 2013 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und die Abnahme der Frist und der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 23. September 2013 verlangt, da der Kläger den prozessualen Antrag stellt, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

in der Erwägung, dass

die Beschwerde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht hemmt, die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung jedoch aufschieben kann (Art. 325 ZPO),

nach der Wertung des Gesetzes die Vollstreckbarkeit die Regel und der Aufschub derselben die Ausnahme bildet, weshalb für einen Aufschub der Vollstreckung besondere Gründe vorliegen müssen, wobei die Rechtsmittelinstanz hierbei nach Ermessen zu urteilen hat (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilprozessordnung, N 6 zu Art. 325 ZPO), die Rechtsmittelinstanz in Abwägung der betroffenen Interessen nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden hat,

der Kläger seinen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet,

dieser jedoch ohnehin abzuweisen ist, da das Gericht von einer Partei gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin keinen Kostenvorschuss verlangen kann, solange es nicht über deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat (BGE138 III 163), weshalb die Vorinstanz dem Kläger nach rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegebenenfalls erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen hätte, dem Kläger somit aktuell kein Nachteil droht,

wird verfügt:

1. Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen."