Untimely Appeal of Free Legal Aid Denial Despite Erroneous Notice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to consider a party's appeal against a lower court's denial of free legal aid because the appeal was filed outside the mandatory ten-day statutory deadline for appealing summary decisions, despite the lower court's decision containing an incorrect thirty-day appeal period notice. The court reasoned that because the correct appeal period was immediately derivable from the statute, the legally represented appellant could not claim justifiable reliance on the erroneous notice, thus finding the appeal inadmissible due to untimeliness and consequently denying the request for free legal aid for the appeal itself because the appeal was deemed meritless from the outset.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 238 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Untimely Appeal of Free Legal Aid Denial Despite Erroneous Notice: The court reasoned that because the correct appeal period was immediately derivable from the statute, the legally represented appellant could not claim justifiable reliance on the erroneous notice, thus finding the appeal inadmissible due to untimeliness and consequently denying the request for free legal aid for the appeal itself because the appeal was deemed meritless from the outset.
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KI-generiertThe court ordered the costs of the appeal proceedings to be imposed on the defendant based on this provision.
The court rejected the defendant's request for legal aid because the legal claim was deemed hopeless based on this provision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB130041-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Beschluss vom 16. September 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
Erbengemeinschaft B._____, bestehend aus:
a) C._____,
b) D._____,
c) E._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen,
I. Abteilung, vom 26. Juli 2013 (CG130008-F)
Erwägungen:
1.1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess. Mit Beschluss vom 26. Juli 2013 (Urk. 2) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
1.2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
" 1. Es sei der Beklagten und Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor Bezirksgericht Horgen, Prozess Nr. CG130008-F sowie für die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Juli 2013 zu gewähren und es sei ihr für beide Verfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichneten zu bestellen.
Der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen ist in diesem Umfange aufzuheben.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
2. Da auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.
3.1. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide 10 Tage, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Gesetz bestimmt für diesen Fall nichts anderes. Die Beklagte hat den heute angefochtenen Entscheid am 7. August 2013 entgegengenommen (vgl. Urk. 7/32/2). Ihre Beschwerdeschrift wurde am 5. September 2013 zur Post gegeben und ist somit verspätet. Allerdings ist die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nicht korrekt, da dort eine Beschwerdefrist von 30 Tagen angegeben wird (vgl. Urk. 2 S. 10). Damit stellt sich die Frage, ob die Beklagte in ihrem Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen ist.
3.2. Eine korrekte Rechtsmittelbelehrung ist kein Gültigkeitserfordernis für die Eröffnung eines Entscheids. Das bedeutet, dass die Rechtsmittelfristen trotz fehlerhafter Belehrung zu laufen beginnen. Eine neue Zustellung des Entscheids mit
ordnungsgemässer Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich. Der beschwerten Partei darf jedoch aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Rechtsnachteil erwachsen. Ihr Vertrauen wird jedoch unter anderem dann nicht geschützt, wenn die Partei die Unrichtigkeit bzw. das Fehlen der Belehrung kannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. In diesem Fall würde die Berufung auf die Unrichtigkeit bzw. das Fehlen der Belehrung gegen Treu und Glauben verstossen. Wann einer Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BK-ZPO, Laurent Killias, N 28 ff. zu Art. 238 ZPO). Die Beschwerdefrist ergibt sich vorliegend unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb bei der anwaltlich vertretenen Beklagten davon auszugehen ist, dass sie - bzw. ihre Rechtsvertreterin - ohne Weiteres hätte feststellen können, dass die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung nicht korrekt und die Beschwerde innert 10 Tagen einzureichen ist. Sie geniesst deshalb keinen Vertrauensschutz (BGer 4A_507/2011).
3.3. Somit ist auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten.
4.1. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren nicht gewährt werden kann.
4.2. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2013 (GebV OG) auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 450'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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