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RB130038 • OG ZH RB130038 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Admissibility Regarding Denial of Stay Pending Criminal Investigation

Geschäftsnummer RB130038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to rule on an appeal filed against a procedural decision that denied a request to stay civil proceedings pending the outcome of a parallel criminal investigation, which the appellant argued was necessary to secure relevant evidence. The court reasoned that while the denial of the stay could potentially disadvantage the party by hindering their ability to present evidence, this potential disadvantage does not automatically meet the statutory requirement for appealability under the relevant article, which demands a threat of a disadvantage that cannot be easily remedied; since any disadvantage arising from this procedural ruling could regularly be rectified by challenging the final judgment in the main action, the appellant failed to demonstrate the requisite non-easily-remediable harm, leading to the dismissal of the appeal for lack of admissibility.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Dismissed for Lack of Admissibility Regarding Denial of Stay Pending Criminal Investigation: The court reasoned that while the denial of the stay could potentially disadvantage the party by hindering their ability to present evidence, this potential disadvantage does not automatically meet the statutory requirement for appealability under the relevant article, which demands a threat of a disadvantage that cannot be easily remedied; since any disadvantage arising from this procedural ruling could regularly be rectified by challenging the final judgment in the main action, the appellant failed to demonstrate the requisite non-easily-remediable harm, leading to the dismissal of the appeal for lack of admissibility.

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens hängige Strafuntersuchung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Prozessvoraussetzung Beschlagnahme von Beweismitteln Zivilurteil Beschwerdefähigkeit von prozessleitenden Entscheiden.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The appeal was dismissed for lack of admissibility because the requirement of a non-easily repairable disadvantage was not met.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Applied to the procedural order regarding court costs (implied by the nature of the decision, although the text shows the decision is from an Obergericht, the instruction requires including cost provisions explicitly cited in the dispositive; since no dispositive is explicitly provided, this is excluded based on the strict rule of *only* citing provisions in the dispositive orders. However, since the reasoning mentions the lack of admissibility under Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, and the standard outcome is to apply costs, if a typical dispositive were present, cost rules would be here. **Based strictly on the provided text lacking a numbered dispositive, no cost/procedural provisions outside the main ground are explicitly cited in the final orders.**

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Volltext

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Beschwerdefähigkeit von prozessleitenden Entscheiden. Einer Partei, welcher infolge Ablehnung eines Sistierungsantrags das Beibringen von allfälligen Beweismitteln erschwert werden könnte, droht ein Nachteil zu entstehen, welcher jedoch regelmässig mit der Anfechtung des Endentscheids in der Hauptsache wiedergutgemacht werden kann. Alleine das Vorliegen eines (möglichen) Nachteils als solchen erfüllt die Voraussetzung der Beschwerdefähigkeit im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht. Die Beschwerde erhebende Partei hat sich damit auseinanderzusetzen, inwiefern ein drohender Nachteil nicht leicht wiedergutgemacht werden kann.

Beschluss vom 24. Oktober 2013, RB130038 Obergericht, I. Zivilkammer

Der Kläger beantragte bei der Vorinstanz die Sistierung eines laufenden Forderungsprozesses bis zum Abschluss einer parallel geführten Strafuntersuchung, um allfällige einschlägige Beweismittel einbringen zu können. Die Vorinstanz wies das klägerische Sistierungsgesuch ab. Hiergegen will der Kläger Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen. Das Obergericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

(Aus den Erwägungen:)

2. Der angefochtene Beschluss stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, § 53a N. 14, § 271 N. 22 ff., insb. N. 27). Dessen Beschwerdefähigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorb. zu Art. 308 ff. N. 50). Die Beschwerde ist – von den vorliegend nicht einschlägigen, im Gesetz explizit aufgeführten Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch den fraglichen Entscheid die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO).

Ist diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig, hat die Beschwerde führende Partei dessen Vorliegen darzutun (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], BK zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 319 N. 15). Mangelt es einem Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähigkeit, ist die Beschwerde unzulässig und es ist auf sie nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Vorb. zu Art. 308 ff., N 50).

3.1. Im vorliegenden Fall ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht offenkundig. Es sind damit die Darlegungen des Klägers näher zu prüfen. Dieser macht im Hinblick auf die Beschwerdevoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geltend, ein solcher sei in Abweichung des strenger gefassten Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wiedergutzumachender Nachteil) bereits dann gegeben, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert würde. Dies sei vorliegend der Fall. Trotz Editionsund Akteneinsichtsgesuchen seien ihm die Strafakten bis heute noch nicht zugänglich. Mit der Weiterführung des Prozesses in der Hauptsache würde ihm die Möglichkeit genommen, allfällige einschlägige Beweismittel aus dem Strafverfahren in den Zivilprozess einzubringen. Dadurch bestünde das Risiko, dass sein Schadenersatzanspruch aus unerlaubten Handlungen obgleich möglicher Beweismittel abgewiesen würde.

3.2. Jeder Entscheid, der das Beibringen von allfälligen Beweismitteln erschwert, kann sich nachteilig auf die Lage einer beweispflichtigen Partei auswirken. Insofern könnte dem Kläger durchaus ein Nachteil drohen. Die Zulässigkeit der erhobenen Beschwerde setzt jedoch nicht alleine das Vorliegen eines (möglichen) Nachteils als solchen voraus, sondern dass derselbe überdies nicht leicht wiedergutzumachen ist. Diese Voraussetzung ist bei einem ablehnenden Sistierungsentscheid regelmässig nicht erfüllt. Denn sollte sich zufolge eines solchen Prozessleitungsentscheids ein Nachteil manifestieren, liesse sich dieser mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid in der Hauptsache vorbringen.

Konkret wird der Kläger in Berufung gehen (E. I/1.1; Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und damit sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend machen können (Art. 310 lit. a und b ZPO). Dadurch würde sich der hier aufgeworfene Nachteil in jeglicher Hinsicht wiedergutmachen lassen. Dass dies (ausnahmsweise) anders wäre, hat der Kläger vorliegend nicht dargetan.

3.3. Nach dem Gesagten ist der drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil weder offenkundig noch hat ihn der Kläger dargetan. Demzufolge fehlt es dem angefochtenen Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähigkeit im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO und damit an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der erhobenen Beschwerde. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.