Appeal of Recusal Denial Dismissed for Lack of Merit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision to dismiss their request for recusal of a referee. The appellate court found that the appeal lacked merit because the appellant failed to present any arguments or engage with the lower court's decision, instead merely reiterating their previous statements. Therefore, the court did not consider the appeal on its substance and upheld the lower court's decision, ordering the appellant to pay costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal of Recusal Denial Dismissed for Lack of Merit: The appellate court found that the appeal lacked merit because the appellant failed to present any arguments or engage with the lower court's decision, instead merely reiterating their previous statements. Therefore, the court did not consider the appeal on its substance and upheld the lower court's decision, ordering the appellant to pay costs.
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KI-generiertUsed to impose the court costs of the appeal proceedings on the defendant.
Cited as the legal basis for the grounds on which an appeal can be filed, and the insufficient reasoning of the appeal led to its inadmissibility.
Cited to classify the decision as a final decision, which is relevant for a potential appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB130034-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Beschluss vom 21. August 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (Ausstandsbegehren)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
4. Abteilung, vom 26. Juli 2013 (CG120123-L)
Erwägungen:
1.1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Forderung/Arrestprosequierung. Mit der Klageantwort vom 6. Dezember 2012 stellte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ein Ausstandsbegehren gegen den erstinstanzlichen Referenten lic. iur. C._____ (Urk. 3/8), welches die Vorinstanz mit Beschluss vom 26. Juli 2013 unter Kostenauflage an die Beklagte (Urk. 2) abwies.
1.2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. August 2013 (Datum des Poststempels: 8. August 2013) rechtzeitig (vgl. Urk. 25/1) Beschwerde (Urk. 1) mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Die Ausstandbegehren gegen den Ersatzrichter lic. iur. C._____ Referenten der 4 Abtl. des Bezirksgerichts Zürich seien zu genehmigen;
2. Der Name der Unterzeichneten sei richtig zu schreiben;
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 seien aufzuheben.
Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 10).
2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Beklagten klar nicht zu genügen. Sie enthält zwar ein Rechtsbegehren, jedoch setzt sich die Beklagte in ihrer sehr umfangreichen Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen zu wiederholen, wobei diese über weite Strecken nicht nachvollziehbar sind. Eine Begründung im vorgenannten Sinn liegt damit nicht vor.
2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).
2.4. Dem Antrag der Beklagten auf richtige Schreibweise ihres Namens ist durch eine entsprechende Korrektur des Rubrums zu folgen.
3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 1'156'969.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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