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RB130022 • OG ZH RB130022 KI-generiert

Party Compensation Case Merged with Appeal on Dismissal

Geschäftsnummer RB130022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A case regarding party compensation was brought before the court after the lower court dismissed a claim due to an arbitration agreement. The appellate court decided to merge this compensation case with a separate appeal on the dismissal itself, as both cases involved the same parties and legal matter, and to continue proceedings under the appeal case number, thereby terminating the current compensation case.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG; Party Compensation Case Merged with Appeal on Dismissal: The appellate court decided to merge this compensation case with a separate appeal on the dismissal itself, as both cases involved the same parties and legal matter, and to continue proceedings under the appeal case number, thereby terminating the current compensation case.

Schlagwörter

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Schiedsgerichtsbarkeit Verfahrenspartei Abgangsentschädigung Vereinigung kollektiver Rechtsschutz Erlass des Entschädigungstitels Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision is cited to define the decision as an interim decision, which is relevant for the appealability to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130022-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi

Beschluss vom 9. Oktober 2013

in Sachen

1. A._____ AG,

2. B._____,

3. C._____ AG,

4. D._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführer

1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

E._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Parteientschädigung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 21. Mai 2013 (CG120023-G)

In der Erwägung,

dass sich die Parteien vor Vorinstanz seit Juli 2012 in einem Forderungsprozess gegenüberstanden (Urk. 2 ),

dass die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 27. November 2012 zufolge einer gültigen Schiedsabrede durch Nichteintreten erledigt hat (Urk. 32), dass der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) den Nichteintretensentscheid innert Frist mit Berufung angefochten hat (vgl. Parallelverfahren LB130026), während sich die Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagte) mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Regelung der Entschädigungsfolgen wehren (Urk. 31),

dass sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LB130026 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen, dass daher das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren LB130026 zu vereinigen, unter der Prozessnummer LB130026 weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben ist, wird beschlossen:

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LB130026 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-

fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.

Der Streitwert beträgt Fr. 7'917.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

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