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RB130007 • OG ZH RB130007 KI-generiert

Defendant's Appeal Dismissed for Failure to Cure Deficient Filing

Geschäftsnummer RB130007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to consider the defendant's appeal because the defendant failed to correct their submission within the ten-day extension granted by the court, thus rendering the original submission as if it were never filed. This failure meant the defendant was deemed to have lost the appeal, and therefore, they were ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Defendant's Appeal Dismissed for Failure to Cure Deficient Filing: This failure meant the defendant was deemed to have lost the appeal, and therefore, they were ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Ausdehnung des Verfahrens ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung verspätete Eingabe Forderungseingabe schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Nichtigkeitsbeschwerde Nachfrist Klageantwort

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for deeming the defendant's submission as not having been filed due to failure to meet a deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing court costs on the losing party in case of non-admission of the appeal.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interim decision, relevant for appeals to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 30. April 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

betreffend Nachfrist Klageantwort

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

4. Abteilung, vom 25. Februar 2013 (CG120134-L)

Nach Einsicht in die Verfügung vom 27. März 2013, in welcher dem Beklagten eine Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt wurde, um seine Eingabe vom 12. März 2013 zu verbessern, dies unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe vom 12. März 2013 als nicht erfolgt gelte (Urk. 4), da bis zum heutigen Tag hierorts keine Verbesserung eingegangen ist, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO die Eingabe des Beklagten vom 12. März 2013 als nicht erfolgt gilt, was zur Folge hat, dass auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist,

da die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind und der Klägerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 195'216.93.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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