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RB120050 • OG ZH RB120050 KI-generiert

Real Estate Rescission Appealability of Evidentiary Order

Geschäftsnummer RB120050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute concerning the rescission of a real estate purchase agreement due to a fundamental error based on soil contamination, the appellate court determined that the appeal against the lower court's decision admitting late evidence was inadmissible because the decision constituted a procedural order against which an appeal is only permitted if it causes a detriment that is not easily remedied, as per Art. 319 lit. b Ziff. 2 of the Code of Civil Procedure. The court reasoned that while any evidentiary decision causes some disadvantage, this detriment is generally correctable through an appeal against the final judgment, and the appealing parties failed to substantiate how this specific decision created a detriment that could not be easily rectified upon appeal of the final decision, thereby failing to meet the statutory requirement for immediate appealability.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 154 ZPO; Real Estate Rescission Appealability of Evidentiary Order: 319 lit. b Ziff. 2 of the Code of Civil Procedure. The court reasoned that while any evidentiary decision causes some disadvantage, this detriment is generally correctable through an appeal against the final judgment, and the appealing parties failed to substantiate how this specific decision created a detriment that could not be easily rectified upon appeal of the final decision, thereby failing to meet the statutory requirement for immediate appealability.

Schlagwörter

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Beweisverfügungen Immobilienvermögen Zivilprozessordnung Wandelungsrecht Anfechtung von Zwischenentscheiden verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The appeal was deemed inadmissible because the order being challenged did not cause a disadvantage that could not be easily remedied, which is the condition for appealing a procedural decision under this article.

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Volltext

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Anfechtbarkeit einer Beweisverfügung. Ein Beweisentscheid bewirkt grundsätzlich noch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil.

23. November 2012, RB120050-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer

Aus den Erwägungen:

[Die Parteien standen seit 28. Juli 2009 vor Vorinstanz im Prozess um die Rückabwicklung eines am 26. Februar 2001 getätigten Liegenschaftenkaufs wegen Grundlagenirrtums nach festgestellter Verschmutzung des Erdreichs durch Heizölrückstände. Nach Erlass des Beweisabnahmebeschlusses vom 23. April 2012 hatte der Kläger die Zulassung weiterer Beweismittel beantragt. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 hatte die Vorinstanz sechs Urkunden als nachträgliche Beweismittel zugelassen. Hiergegen hatten die Beklagten Beschwerde erhoben. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten.]

3. a) Der angefochtene Beschluss über die Zulassung nachträglicher Beweismittel stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Gegen einen solchen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher zur Beschwerde berechtigender Nachteil und insbesondere dessen nicht leichte Beseitigungsmöglichkeit ist aufgrund des für das Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO) in der Beschwerdeschrift substantiiert vorzutragen.

b) Die Beklagten machen im Hinblick auf die Beschwerdevoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils geltend, ein solcher sei nicht nur dann gegeben, wenn der Nachteil auch durch einen günstigen Zwischenoder Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könne, sondern schon dann, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert werde. Letzteres sei vorliegend der Fall. Der Kläger verlange die Unverbindlicherklärung eines Grundstückkaufvertrages, obwohl darin jegliche Gewährleistung wegbedungen worden sei. Der Kläger berufe sich dafür auf eine festgestellte Verschmutzung des Grundstücks mit Heizöl und behaupte, die angebliche Havarie sei den Rechtsvorgängern der Beklagten bekannt gewesen. Indem die Vorinstanz die nachträgliche Zulassung der Beweismittel damit begründet habe, dass diese starke Indizien für die Richtigkeit der entsprechenden Beweissätze bildeten, habe sie diese bereits zugunsten des Klägers gewürdigt oder zumindest in Aussicht gestellt, wie sie diese würdigen werde. Damit werde die Lage der Beklagten erheblich erschwert, zumal es viel schwerer sein dürfte, die Unzulässigkeit von Beweismitteln mit dem Endentscheid anzufechten; dies insbesondere auch deshalb, da dann wohl argumentiert würde, die Beklagten hätten gegen den Entscheid über die nachträgliche Zulassung der Beweismittel keine Beschwerde erhoben.

c) Jeder Beweisentscheid erschwert in einem gewissen Mass die Lage der davon betroffenen Partei(en); insofern ist ein Nachteil durchaus zu bejahen. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist jedoch nicht das Vorliegen eines Nachteils als solchen, sondern dass derselbe nicht leicht wiedergutzumachen ist. Diese Voraussetzung ist bei einem Beweisentscheid grundsätzlich zu verneinen, denn der durch einen allenfalls unrichtigen Beweisentscheid entstehende Nachteil kann regelmässig mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigiert werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 25 zu Art.

154 ZPO; Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 5 zu Art. 154 ZPO; differenzierend Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur ZPO, N 169 ff. zu Art. 154 ZPO). Dass dies vorliegend (ausnahmsweise) anders wäre, haben die Beklagten nicht geltend gemacht; ihre Vorbringen beschränken sich auf die Aufzeigung ihrer durch den angefochtenen Entscheid entstehenden erschwerten Lage als solcher, legen jedoch nicht dar, wieso mit dem Rechtsmittel gegen einen allenfalls zu ihren Ungunsten ausfallenden Endentscheid eine allfällig unrichtige Zulassung der nachträglichen Beweismittel nicht korrigiert werden könnte. Dass die Beklagten gegen den Entscheid über die nachträgliche Zulassung der Beweismittel keine Beschwerde erhoben hätten, wird man ihnen jedenfalls nicht entgegenhalten können.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.