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RB120047 • OG ZH RB120047 KI-generiert

Interlocutory Appealability of Evidentiary Burden Rulings

Geschäftsnummer RB120047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed an interlocutory order regarding the burden of proof in a debt collection action, arguing that being wrongly ordered to provide the main evidence created an irreparable disadvantage should the evidence fail, leading to the claim's success. The court ruled that an interlocutory decision on the burden of proof is generally not appealable unless it causes a disadvantage that is not easily remedied, and held that any potential prejudice from an incorrect evidentiary order can be rectified through an appeal of the final judgment, meaning the appellant failed to demonstrate the requisite non-easily-remediable harm necessary to allow the immediate appeal of the procedural ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtbarkeit einer Beweisauflageverfügung. Allenfalls unrichtige Beweisauflage bewirkt grundsätzlich noch keinen nicht leicht wiedergutzumachen-den Nachteil.

Schlagwörter

KI-generiert
Anfechtung von Zwischenentscheiden Beweislast Beweisverfügungen Inkasso materielle Begründung Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Anfechtbarkeit einer Beweisauflageverfügung. Allenfalls unrichtige Beweisauflage bewirkt grundsätzlich noch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil.

1. November 2012, RB120047-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer

Aus den Erwägungen:

[Der Kläger hatte im Jahre 2010 bei der Vorinstanz gegen die Beklagte eine Forderungsklage über Fr. 1 Mio. nebst Zins und unter Vorbehalt des Nachklagerechts eingereicht. Am 4. Oktober 2012 hatte die Vorinstanz in Anwendung von § 136 ZPO/ZH den Beweisauflagebeschluss erlassen. Hiergegen hatte die Beklagte Beschwerde erhoben. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten.]

3. a) Der angefochtene Beweisauflagebeschluss stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Gegen einen solchen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dies ist bei einer Beweisverfügung grundsätzlich zu verneinen, denn der durch eine allenfalls unrichtige Beweisverfügung entstehende Nachteil kann mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigiert werden (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 25 zu Art. 154 ZPO; Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 5 zu Art. 154 ZPO; differenzierend Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur ZPO, N 169 ff. zu Art. 154 ZPO). Ein dennoch zur Beschwerde berechtigender Nachteil, und insbesondere dessen nicht leichte Beseitigungsmöglichkeit, wäre aufgrund des für das Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO) in der Beschwerdeschrift substantiiert vorzutragen.

b) Die Beklagte macht als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil einzig geltend, dass die Vorinstanz ihr zu Unrecht den Hauptbeweis für diverse Behauptungen auferlegt habe, weshalb ihr im Falle der Beweislosigkeit die Gutheissung der Klage drohe. Wie vorstehend dargelegt (Erw. 3.a), kann eine allenfalls unrichtige Beweisauflage mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt und gegebenenfalls korrigiert werden, weshalb insofern kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. Andere drohende Nachteile werden von der Beklagten nicht vorgebracht.

c) In Bezug auf die Beweisauflage ist daher der vorinstanzliche Beschluss nicht mit Beschwerde anfechtbar, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten ist.