Appeal of Disqualification Denial and Motion for Stay of Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a decision rejecting their request to disqualify a judge and simultaneously sought the suspension of the lower court's ruling. The court reasoned that an appeal against the rejection of a disqualification motion does not automatically stay the proceedings, and granting a stay under discretionary authority requires extraordinary circumstances beyond the mere possibility that judicial actions might need to be repeated if the appeal succeeds, as this possibility is an inherent consequence of the law providing no automatic suspensive effect. Therefore, the application for a stay was denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 ZPO, Art. 51 ZPO, Art. 325 ZPO, Art. 50 Abs. 2 ZPO, Art. 325 Abs. 1 ZPO, Art. 325 Abs. 2 ZPO; Appeal of Disqualification Denial and Motion for Stay of Proceedings: The court reasoned that an appeal against the rejection of a disqualification motion does not automatically stay the proceedings, and granting a stay under discretionary authority requires extraordinary circumstances beyond the mere possibility that judicial actions might need to be repeated if the appeal succeeds, as this possibility is an inherent consequence of the law providing no automatic suspensive effect. Therefore, the application for a stay was denied.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court explicitly rules on the application of the provision governing the granting of suspensive effect for the appeal.
Cited in the reasoning section detailing the requirement for a deposit for the costs of the appeal proceedings, which is then enforced in the dispositive (II).
Volltext
Art. 50 ZPO, Art. 51 ZPO. Art. 325 ZPO. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Dass Prozesshandlungen zu wiederholen sein könnten, wenn die Beschwerde gegen die Abweisung eines Ausstandsbegehrens Erfolg hätte, ist vom Gesetz vorgesehen. Es kann allein und ohne weitere besondere Umstände nicht Grund für das Erteilen der aufschiebenden Wirkung sein.
(Erwägungen der Kammer Präsidentin:)
1. Mit Beschluss vom 27. September 2012 wies das Bezirksgericht … das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen [Bezirksrichter X.] für den vorliegenden Prozess ab (act. 3/1).
Die Beschwerdeführerin erhob am 12. Oktober 2012 Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. September 2012 und beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
2. Die Beschwerde nach Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aber die Vollstreckung (richtiger: die Vollstreckbarkeit) des angefochtenen Entscheids aufschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid ist nach Ermessen zu treffen, in Abwägung der im jeweiligen Einzelfall sich gegenüber stehenden Interessen. Ferner dürfen auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden.
Das Gericht stützt sich dabei auf eine summarische Prüfung der relevanten Fakten. Dabei ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber die Vollstreckbarkeit als Regel vorgesehen hat, der Vollstreckungsaufschub daher eine Ausnahme darstellt. Es müssen deshalb besondere Gründe vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 325 N 6 f.). Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann etwa dort sinnvoll sein, wo der Streitgegenstand so verändert werden könnte, dass der Endentscheid sich gar nicht mehr vollstrecken liesse (SHK ZPO-Reich, Art. 325 N 3).
3. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, im Falle ihres Obsiegens müssten allfällige Amtshandlungen der zum Ausstand verpflichteten Gerichtsperson wiederholt werden (act. 2 S. 4). Dies ist aber gerade die direkte Konsequenz der gesetzlichen Regelung, nach welcher der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ein besonderer Grund für eine Ausnahme von der Regel liegt darin nicht, zumal die Wiederholung allfälliger solcher Amtshandlungen für die Beschwerdeführerin in der Sache nicht zu Nachteilen führen würde.
Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen.
4. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist ein Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 98 ZPO). Die voraussichtliche Entscheidgebühr richtet sich nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG.
Es wird verfügt:
I. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bei der Obergerichtskasse, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich, (Postkonto 80-10210-7) einen Vorschuss von Fr. 2'000.00 zu leisten. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten.
III. …
Obergericht, II. Zivilkammer
Verfügung vom 18. Oktober 2012
Geschäfts-Nr.: RB120045-O/Z01