Plaintiff v. Defendant - Access to Justice and Legal Aid Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff filed a lawsuit for a significant sum and simultaneously requested legal aid. The lower court ordered the plaintiff to submit a detailed statement of claim and pay a court cost deposit, while also delegating case management. The plaintiff appealed, arguing that the cost deposit effectively denied access to justice and that legal aid should be granted. The appellate court partially upheld the appeal, reversing the order for the cost deposit because it was impermissible to demand a deposit before deciding on a request for legal aid, which would waive such deposits if granted. The court dismissed other aspects of the appeal, finding they did not present a sufficiently irreparable disadvantage to warrant review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 319 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Plaintiff v. Defendant - Access to Justice and Legal Aid Deposit: The lower court ordered the plaintiff to submit a detailed statement of claim and pay a court cost deposit, while also delegating case management. The plaintiff appealed, arguing that the cost deposit effectively denied access to justice and that legal aid should be granted. The appellate court partially upheld the appeal, reversing the order for the cost deposit because it was impermissible to demand a deposit before deciding on a request for legal aid, which would waive such deposits if granted. The court dismissed other aspects of the appeal, finding they did not present a sufficiently irreparable disadvantage to warrant review.
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KI-generiertThis provision allows for an appeal against a court's decision regarding the requirement to pay a security for court costs.
This provision states that free legal aid includes exemption from advance payments, which is relevant for the appellant's request and the court's decision to overturn the requirement for a deposit.
This provision governs the allocation of court costs in the appeal proceedings based on the degree of success of the parties.
This provision outlines the grounds for rejecting an application for free legal aid, specifically when the appeal is deemed hopeless.
This provision is cited to clarify that the current decision is an interim decision and to explain the conditions for appealing to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
F. Rieke
Urteil vom 8. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 13. August 2012 (CG120079)
Erwägungen:
1. a) Am 27. Juni 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Forderungsklage über Fr. 2'964'419.80 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten ein; gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Beschluss vom 13. August 2012 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung sowie zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 50'400.-- an und delegierte die Prozessleitung an Bezirksrichter B._____ (Urk. 2).
b) Hiergegen hat der Kläger am 3. September 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Beschluss Geschäft Nr. CG120079-L / Z1 des Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2012 aufzuheben und die Forderung gegen den Kanton Zürich gutzuheissen. Denn eine Belastung mit Berechnung der Kosten mit Zinsen, der Verantwortlichen am Bezirksgericht Horgen beim Gemeinderat ist berechtigt.
2. Eventuell sei der Forderungsprozess zu wiederholen und dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm
3. Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuordnen der aber dem Bezirksgericht Zürich noch der C._____ in keiner Form verpflichtet ist und der ihm hilft den Prozess gebührend zu führen. Der Forderungsprozess ist nicht aussichtslos."
c) Der Beklagte hat mit Eingabe vom 14. September 2012 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (Urk. 7).
2. Der Kläger ersucht darum, "die richtige Strafkammer am Obergericht" solle seinen Beschwerdeantrag 1 gutheissen (Urk. 1 S. 5, auch S. 3). Für die Behandlung von Beschwerden in zivilprozessualen Verfahren – um ein solches handelt es sich beim vorinstanzlichen Prozess – sind die Zivilkammern des Obergerichts zuständig, weshalb die vorliegende Beschwerde von der beschliessenden Kammer zu behandeln ist.
3. a) Die Fristansetzung zur Einreichung einer schriftlichen (verbesserten bzw. substantiierten) Klageschrift (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses) und die Delegation der Prozessleitung sind prozessleitende Entscheide. Gegen solche ist die Beschwerde nur zulässig, wenn durch den entsprechenden Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dieser Nachteil ist von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und zu belegen (Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 12 zu Art. 319 ZPO). Der Kläger verlangt zwar die Aufhebung des gesamten angefochtenen Beschlusses (Beschwerdeantrag 1 am Anfang), legt jedoch in seiner Beschwerde mit keinem Wort dar, worin der durch diese Entscheide verursachte, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil bestehen sollte. Ein solcher liegt auch nicht auf der Hand.
b) Demgemäss ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv- Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Beschlusses richtet, nicht einzutreten.
4. a) Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses) ist dagegen selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog dazu, über das vom Kläger gestellte Armenrechtsgesuch könne erst entschieden werden, wenn die strittigen Ansprüche substantiiert seien (Urk. 2 S. 3). Gleichwohl hat die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt.
c) Der Kläger rügt dies sinngemäss. Er bringt vor, mit dieser exorbitanten Kaution werde ihm automatisch der Zugang zum Recht verwehrt (Urk. 1 S. 2).
d) Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst (u.a.) die Befreiung von Vorschussleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Falls das Armenrechtsgesuch des Klägers gutzuheissen wäre, könnte dieser daher nicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet werden. Den Kläger bereits zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu verpflichten, bevor über dessen Armenrechtsgesuch entschieden ist, ist nicht zulässig (BGE 138 III 163).
e) Demgemäss erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet und ist Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuheben.
5. a) Für das Beschwerdeverfahren ist zwar von einem Streitwert von Fr. 2'964'419.80 auszugehen, für die Höhe der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist aber zu berücksichtigen, dass kein Entscheid in der Sache ergeht, sondern nur ein prozessleitender Entscheid Beschwerdegegenstand war.
b) Der Kläger unterliegt im Beschwerdeverfahren zu rund der Hälfte, weshalb ihm die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die andere Hälfte der Gerichtskosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Beklagte sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert und damit nicht als unterliegend zu gelten hat (Art. 106 ZPO; und ihm ohnehin keine Kosten aufzuerlegen wären, § 200 lit. a GVG).
c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin hinsichtlich derjenigen Punkte, in denen er unterliegt, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (oben Erw. 3) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da keine der Parteien mehrheitlich obsiegt hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 13. August 2012 (CG120079) aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte dem Kläger auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'964'419.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ss