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RB120016 • OG ZH RB120016 KI-generiert

Debt Cancellation Claim Without Merit, Free Legal Aid Denied

Geschäftsnummer RB120016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request for free legal aid, upholding a lower court's decision that found the claim for debt cancellation to be without merit. The claimant failed to provide sufficient evidence to support claims that a debt acknowledgment was invalid due to coercion or lack of an underlying transaction, especially since the claimant had previously acknowledged the debt and made partial payments. The court found the claimant's arguments unconvincing and unsupported by evidence, thus concluding the claim was hopeless and justifying the denial of free legal aid and the requirement for cost security.

Legislator-Regeste

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Art. 117 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 31 Abs. 2 OR, Art. 31 Abs. 1 OR, Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 98 ZPO; Debt Cancellation Claim Without Merit, Free Legal Aid Denied: The claimant failed to provide sufficient evidence to support claims that a debt acknowledgment was invalid due to coercion or lack of an underlying transaction, especially since the claimant had previously acknowledged the debt and made partial payments. The court found the claimant's arguments unconvincing and unsupported by evidence, thus concluding the claim was hopeless and justifying the denial of free legal aid and the requirement for cost security.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Schuldtilgung Kraftloserklärung von Wertpapieren Teilklage Konkursbegehren Vertragspartei Aberkennung (Betr. Nr. 45478)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Used by the lower court to assess the chances of success of the claim for annulment.

Art. 320 ZPO

Allows the appeal to allege incorrect factual findings or incorrect application of law.

Art. 31 Abs. 2 OR

Refers to the time limit for notifying the other party that the contract is not being upheld due to fear.

Art. 31 Abs. 1 OR

Refers to the notification requirement when a contract is not upheld due to fear.

Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO

Used to determine the applicant's inability to pay based on debt register extracts and loss certificates.

Art. 98 ZPO

Allows the court to demand a deposit for presumed court costs from the applicant.

Art. 119 Abs. 5 ZPO

States that no court costs are incurred in proceedings for legal aid, except in cases of malice or vexatiousness.

Art. 93 BGG

Identifies the decision as an interim decision regarding appealability to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer.

Urteil vom 10. Mai 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Aberkennung (Betr. Nr. …)

Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 13. März 2012; Proz. CG110001

Erwägungen:

1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Mai 2011 erteilte dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr…. des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2011) gegen den Beschwerdeführer provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 85'116.50 nebst Zinsen und Kosten (act. 5/5/14). Der Beschwerdeführer erhob in der Folge Aberkennungsklage und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 4). Nach diversen Fristansetzungen und Fristerstreckungen an den Beschwerdeführer, um die von der Vorinstanz verlangten Belege einzureichen (act. 4 S. 2), wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am

13. März 2012 infolge Aussichtslosigkeit ab. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen an, um eine Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 11'000.-- sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 11'000.-- für die mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (act. 4 S. 9).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers mit den Anträgen:

"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

2. Dem Kläger und Beschwerdeführer A._____ sei die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren

3. Auf die Sicherstellung der Prozesskosten und Parteientschädigung sei zu verzichten

4. Die Frist von 20 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses und der Sicherheit für die Parteientschädigung sei bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren." (act. 2)

2. Die Vorinstanz prüfte gestützt auf Art. 117 ZPO summarisch die Erfolgschancen der Aberkennungsklage. Sie erwog, der Beschwerdegegner habe mit der schriftlichen Schuldanerkennung des Beschwerdeführers auf dem Abzahlungsvertrag vom 1. November 2003 den Beweis für den Bestand der Schuld erbracht. Dem Beschwerdeführer obliege der Gegenbeweis für das Nichtbestehen der Forderung bzw. die Unverbindlichkeit des Abzahlungsvertrages. Er führe zwei Gründe an, weshalb der Abzahlungsvertrag nichtig sei, nämlich das Fehlen eines Grundgeschäftes sowie, dass er die Abzahlungsvereinbarung unter Androhung

von physischer Gewalt mit der Faust unterschrieben habe. Der Beschwerdeführer unterlasse eine Substantiierung, welche die Beurteilung einer konkreten, subjektiven Drohlage zulassen würde. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Schreiben vom 5. Dezember 2008, 5 Jahre nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung, geschrieben, der Beschwerdegegner habe zwei Schläger bei ihm vorbeigeschickt, um ihm Angst zu machen, was er bei der Polizei gemeldet habe (act. 5/5/10/2 S. 2). Im Schreiben vom 27. März 2006 erwähne er keine Drohung (act. 5/5/10/1). Es fehle somit jeglicher Hinweis auf die behauptete Drohung, die ihn zur Unterzeichnung des Abzahlungsvertrages veranlasst haben solle. Als unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer Ratenzahlungen geleistet habe, um weiteren Problemen aus dem Weg zu gehen. Die Vorinstanz erachtete es als schwer vorstellbar, dass die angebliche geschäftliche Konkurrenzierung durch den Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu sporadischen Ratenzahlungen einer nicht bestehenden Schuld bewegt haben solle. Das Fehlen jeglichen Hinweises auf eine Drohung anlässlich der Unterzeichnung des Abzahlungsvertrages und das Verhalten des Beschwerdeführers selbst stellten starke Indizien dafür dar, dass der Beschwerdeführer ebenfalls der Meinung gewesen sei, eine Schuld gegenüber dem Beschwerdegegner zu haben (act. 4). Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 226a-m aOR unbehelflich sei, da diese Vorschriften am 1. November 2003, dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgehoben waren. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, weshalb der Abzahlungsvertrag unter das Konsumkreditgesetz fallen solle.

3. a) Mit der Beschwerde kann offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 ZPO).

Der Beschwerdeführer führt aus, im ordentlichen Zivilprozess müsse geprüft werden, ob ein Grundgeschäft vorliege. Der Beschwerdegegner habe im Rechtsöffnungsund im ordentlichen Verfahren stillschweigend anerkannt, dass seine Zahlungen ohne eine Gegenleistung erfolgt seien, denn er habe nie Angaben dazu gemacht. Es sei glaubhaft, dass er die Zahlungsverpflichtung nur aus der Furcht vor physischer Bedrohung oder geschäftlichem Ruin eingegangen sei. Das Grundgeschäft würde zeigen, ob Schenkungsabsicht vorgelegen habe. Es sei da-

her unklar, ob der Abzahlungsvertrag erfolgreich anfechtbar sei. Somit sei nicht feststellbar, ob der Prozess aussichtslos sei (act. 2).

Diese Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind unbehelflich. Sie vermögen eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz von vornherein nicht darzutun. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner seine Forderung anhand der Schuldanerkennung des Beschwerdeführers vom 1. November 2003 zu beweisen vermochte. Es obliegt demnach dem Beschwerdeführer, im Aberkennungsprozess seine Einrede zu beweisen, wonach der Vertrag vom 1. November 2003 infolge Furchterregung unverbindlich sei (BSK SchKG - Staehelin, Art. 83 N 55). Der Beschwerdeführer vermochte seine Behauptung, er sei durch Furchterregung zum Vertragsschluss bestimmt worden, nicht zu substantiieren. Er vermochte nicht darzutun, dass er innerhalb der Jahresfrist des Art. 31 Abs. 2 OR dem Beschwerdegegner mitgeteilt habe, dass er den Vertrag nicht halte (Art. 31 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz legte im einzelnen und begründet dar, weshalb sie die Behauptung der Furchterregung als unsubstantiiert und von vornherein unplausibel bzw. unglaubhaft erachte. Mit diesen Erwägungen setzte sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

b) Mit der Einrede des Beschwerdeführers, es fehle an einem Grundgeschäft für die Abzahlungsvereinbarung vom 1. November 2003, hatte sich bereits der Rechtsöffnungsentscheid befasst (act. 5/4/2). Dort hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, es habe zuvor ein Agenturund ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma D._____ GmbH des Beschwerdegegners bestanden, der Beschwerdeführer habe Waren von der D._____ GmbH bezogen, aber noch nicht bezahlt. Im Jahre 2003 seien alle Vertragsbeziehungen aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe alle Waren der D._____ GmbH zurückgebracht. Es sei eine Saldoquittung erstellt worden, wonach die D._____ GmbH und der Beschwerdeführer per 1. November 2003 per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Der Beschwerdeführer hatte ferner argumentiert, falls sich der Abzahlungsvertrag auf Leistungen der D._____ GmbH beziehen sollte, so berufe er sich auf die Saldoquittung (act. 5/4/2 S. 3f).

Im Rechtsöffnungsentscheid wurde erwogen, der Beschwerdeführer könne dem Abzahlungsvertrag nicht die Saldoquittung entgegen halten, denn diese betreffe nicht den Beschwerdegegner, sondern die D._____ GmbH. Es falle auf, dass die Saldoquittung und der Abzahlungsvertrag vom gleichen Tag datierten; es erwecke den Anschein, dass der Beschwerdegegner als damaliger Inhaber der D._____ GmbH die Forderung von der GmbH persönlich übernommen habe, was im Geschäftsalltag nicht unüblich sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht sustantiiert darzulegen vermocht, inwiefern und weshalb die Darlehensforderung der D._____ GmbH ihm gegenüber am 1. November 2003 untergegangen sein solle. Vielmehr gehe aus der Argumentation des Beschwerdeführers selbst hervor, dass zwischen dem Abzahlungsvertrag und den früheren Geschäften des Beschwerdeführers mit der D._____ GmbH ein Zusammenhang bestehe. So führe der Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegegner sei der Ansicht gewesen, das Darlehen der GmbH sei noch nicht vollständig abbezahlt, also schulde er ihm noch Geld (act. 5/4/2 S. 5).

In der vorinstanzlichen Klageschrift (act.5/1) hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Beschwerdegegner sei nach Ausstellung der Saldoquittung offenbar der Ansicht gewesen, er, der Beschwerdeführer, schulde ihm noch Geld, weshalb er ihn unter Druck gesetzt und eine Nachzahlung an ihn persönlich verlangt habe (act. 5/1 S. 3 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer selbst stellt damit den von ihm unterzeichneten Abzahlungsvertrag in den Zusammenhang früherer Vereinbarungen, welche die D._____ GmbH betrafen (act. 5/1 S. 3 Ziff. 5 und 6). Damit erfolgte die Unterzeichnung des Abzahlungsvertrages nach seiner eigenen Darstellung aus einem - allerdings heute von ihm nicht anerkannten - Grund. Für die von ihm behauptete Drucksituation zur Unterzeichnung fehlen indes - wie gesehen - jegliche Anhaltspunkte. Der Einwand, es fehle an einem Grundgeschäft für den Abzahlungsvertrag, vermag dem Beschwerdeführer daher nicht zu helfen. Der angefochtene Entscheid, mit welchem ihm die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde, ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen.

4. a) Der Beschwerdeführer hat seinen Beschwerdeantrag Ziffer 3 (um Verzicht auf Sicherstellung der Prozesskosten und Parteientschädigung: vgl. act. 2 S. 1)

nicht begründet. Er setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Die Vorinstanz erwog, der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers umfasse 3 Seiten und ein Forderungstotal von Fr. 181'413.40, der Verlustscheinregisterauszug weise 12 Verlustscheine auf, womit der Beschwerdeführer zahlungsunfähig erscheine (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies trifft zu (act. 5/4/8). Die Vorinstanz konnte sodann gestützt auf Art. 98 ZPO vom Beschwerdeführer einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

b) Mit dem abschlägigen Entscheid in der Sache entfällt eine Sistierung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von vornherein (Beschwerdeantrag Ziffer 4, act. 2 S. 1).

5. Ausser bei Bösoder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Praxisgemäss fällt daher die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz.

Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 13. März 2012 wird bestätigt.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 85'116.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am: