Plaintiff's Appeal Regarding Cost Deposit Dismissed for Inadmissible Arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff appealed a lower court's order requiring a Fr. 6,000 cost deposit for a lawsuit, arguing the deposit was too high and should be reduced or paid in installments due to financial hardship. The appellate court dismissed the appeal, finding that new financial arguments raised on appeal were inadmissible. The court also upheld the original deposit amount, reasoning that it was calculated based on the dispute's value and potential procedural costs, and that while cost deposits should consider the ability to pay, the provided income information was insufficient to demonstrate hardship. The court noted that the lower court must still address the request for installment payments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 326 ZPO; Plaintiff's Appeal Regarding Cost Deposit Dismissed for Inadmissible Arguments: 6,000 cost deposit for a lawsuit, arguing the deposit was too high and should be reduced or paid in installments due to financial hardship. The appellate court dismissed the appeal, finding that new financial arguments raised on appeal were inadmissible. The court also upheld the original deposit amount, reasoning that it was calculated based on the dispute's value and potential procedural costs, and that while cost deposits should consider the ability to pay, the provided income information was insufficient to demonstrate hardship. The court noted that the lower court must still address the request for installment payments.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because it was manifestly inadmissible or unfounded.
Cited because no decision was needed on the request for free legal aid as none was filed.
Cited as a reason why free legal aid would not have been granted due to the obvious hopelessness of the appeal.
Cited in relation to the lower court needing to address the request for installment payments before setting a grace period.
Cited to indicate that this is an interim decision and to explain the conditions for appealing to the Federal Court.
Cited in relation to the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Cited in relation to the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Court.
Cited in relation to the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Cited to establish that a decision on the payment of an advance can be challenged by appeal.
Cited to establish that a decision on the payment of an advance can be challenged by appeal.
Cited as the grounds for appeal (incorrect application of law or clearly incorrect finding of facts).
Cited by analogy to state that failure to specify monetary claims as a requirement for admissibility leads to inadmissibility of the appeal.
Cited as the reason why new arguments presented in the appeal proceedings are inadmissible.
Cited by the appellant regarding the court's ability to request an advance payment of costs and waive it on grounds of equity.
Cited by analogy to explain why an advance payment should not be too low to avoid subsequent increases, which could allow a party to withdraw from a process unfairly.
Used to determine the court fee for the appeal proceedings.
Cited by the appellant to argue that the court fee should be calculated based on this provision and not the amount set by the lower court.
Cited to explain how the basic fee for court costs can be adjusted based on court time and case complexity.
Cited to confirm that the appeal was filed within the statutory deadline.
Not present in the text.
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Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120014-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann
Urteil vom 9. Mai 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Kostenvorschuss etc., aufschiebende Wirkung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon,
1. Abteilung, vom 19. März 2012 (CG120006)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 machte der Kläger eine negative Feststellungsklage am Bezirksgericht Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) anhängig (Urk. 5/1). Mit Beschluss vom 19. März 2012 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 6'000.– zu leisten (Urk. 5/6). Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 26. März 2012 zugestellt (Urk. 7/1).
b) Mit Eingabe vom 11. April 2012 erhob der Kläger gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 19. März 2012 rechtzeitig (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2, teilweise sinngemäss):
1. Es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben.
2. Es sei ein reduzierter Kostenvorschuss festzusetzen und gestaffelt anzuordnen.
3. Es sei dem Kläger zu bewilligen, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten von maximal Fr. 300.– zu bezahlen.
4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis über das gleichzeitig bei der Vorinstanz gestellte Gesuch um Wiedererwägung bzw.
Fristabnahme/-erstreckung entschieden ist.
5. Dem Kläger seien keine Kosten aufzuerlegen.
c) Mit Eingabe vom 11. April 2012 stellte der Kläger bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch und ein Gesuch um Fristabnahme bzw. Fristerstreckung mit folgenden Anträgen (Urk. 5/8):
1. Es sei die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses einstweilen abzunehmen.
2. Eventualiter sei ein reduzierter Kostenvorschuss festzusetzen und gestaffelt anzuordnen.
3. Eventualiter sei die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses um 30 Tage zu erstrecken.
4. Es sei dem Kläger zu bewilligen, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten von maximal Fr. 300.– zu bezahlen.
5. Dem Kläger seien keine Kosten aufzuerlegen.
d) Mit Verfügung vom 16. April 2012 trat die Vorinstanz auf die mit der klägerischen Eingabe vom 11. April 2012 gestellten Anträge nicht ein, ohne zum Ge-
such um Ratenzahlung Stellung zu nehmen oder ein Rechtsmittel zu belehren (Urk. 5/11).
2. Der Entscheid über die Leistung eines Vorschusses kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 103 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO). Soweit es um geldwerte Leistungen geht, sind die Rechtsmittelanträge zu beziffern. Wird diese Anforderung nicht eingehalten, fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, weshalb darauf nicht einzutreten ist (analog zur Berufung, vgl. Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311
N. 33 f.).
3. a) Der Kläger hält in der Beschwerdeschrift fest, gemäss Art. 98 ZPO könne das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Aus Billigkeitsgründen könne es darauf ganz oder teilweise verzichten. Ein zu hoher Kostenvorschuss könne sich wie eine faktische Zugangsbarriere zur Rechtsdurchsetzung auswirken. Er, der Kläger, lebe mit seiner Ehefrau und den Kindern unter, allenfalls knapp über dem Existenzminimum. Er und seine Gattin seien nicht vermögend und erzielten zusammen ein Einkommen von knapp Fr. 7'700.– netto pro Monat. (Urk. 1 S. 3 f.).
b) Diese im Beschwerdeverfahren erstmalig gemachten Vorbringen sind nicht dazu geeignet, eine unrichtige Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen geltend machen will, es sei im Rahmen von Billigkeitsüberlegungen auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit / Liquidität Rücksicht zu nehmen, verkennt er, dass erstens neue Vorbringen im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 ZPO) und zweitens der Hinweis auf ein Familieneinkommen von Fr. 7'700.– netto nicht genügt, um zu belegen, dass er nur knapp über dem Existenzminimum lebt, zumal er und seine Ehefrau beabsichtigen, eine Immobilie zu erwerben.
4. a) Der Kläger führt weiter aus, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könne erst später gestellt werden (Urk. 1 S. 4).
b) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren auswirken könnte.
5. a) Der Kläger beziffert den Streitwert mit Fr. 40'000.–. Bei diesem Streitwert beliefen sich die Gebühren gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf knapp Fr. 4'750.– und nicht auf Fr. 6'000.–. Der angefochtene Beschluss verletze somit Art. 98 ZPO (Urk. 1 S. 3).
b) Grundsätzlich ist der Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen und nur ausnahmsweise weniger. Die Höhe des Kostenvorschusses bildet für die Parteien einen Anhaltspunkt für die zu erwartenden Gerichtskosten, hat sich mithin an diesen zu orientieren. Der Vorschuss ist eher grosszügig als zu knapp zu bemessen. So soll eine nachträgliche Erhöhung des Vorschusses im Laufe des Verfahrens (analog zu Art. 100 Abs. 2 ZPO) vermieden werden, weil sie der klagenden Partei unter Umständen die unbillige Möglichkeit verschafft, sich ohne Rechtskraftwirkung aus einem unliebsam gewordenen Prozess zurückzuziehen (vgl. zum Ganzen Suter/von Holzen in: ZPO-Komm. Sutter- Somm et al., Art. 98 N. 11, N. 13).
c) Dem Kläger ist insofern zuzustimmen, als die volle Grundgebühr (100 %) beim vorliegenden Streitwert Fr. 4'750.– beträgt. Indessen kann diese Gebühr bei der Festlegung der Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Ist eine Beweisverfügung zu erlassen und sind Beweise abzunehmen, wird die Grundgebühr regelmässig um den erwähnten Drittel erhöht. Aus der Verfügung vom 16. April 2012 ergibt sich denn auch, dass die Vorinstanz den Vorschuss unter Berücksichtigung eines möglichen Beweisverfahrens auf 4/3 der Grundgebühr festgesetzt hat (Urk. 5/11 S. 2). Zwar ist es nicht üblich, allfällige
Beweisvorkehren im Rahmen der Kautionierung zu Beginn des Prozesses zu berücksichtigen. Vielmehr dürfte es der gängigen Praxis entsprechen, in diesem Zeitpunkt einmal die Grundgebühr sicherzustellen. Es ist aber auch nicht unzulässig, von vornherein den Aufwand für Beweisabnahmen zu berücksichtigen. Vorliegend fallen Beweiserhebungen denn auch nicht schlechterdings ausser Betracht. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um einen Drittel stellt daher noch keine Rechtsverletzung dar. Die vom Kläger angefochtene Anordnung der Vorinstanz (d.h. die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bzw. dessen Höhe) ist nicht zu beanstanden.
7. Im Ergebnis ist die Beschwerde des Klägers offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
8. a) Über den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen (Urk. 1 S. 2, Antrag 3) wurde mit dem angefochtenen Entscheid nicht entschieden. Es liegt kein Anfechtungsobjekt vor. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.
b) Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 16. April 2012 nicht über den bei ihr gestellten Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen geäussert bzw. diesen nicht behandelt (vgl. Urk. 5/11). Sie wird dies – vor Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO – nachzuholen haben.
9. Der Kläger hat mit der Beschwerde ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit bis zum Entscheid der Vorinstanz über das Wiedererwägungsgesuch gestellt (Urk. 1 S. 2, Antrag 4). Nachdem dieser Entscheid am 16. April 2012 gefällt wurde und weil mit dem vorliegenden Entscheid zum Nachteil für den Kläger über die Beschwerde entschieden wird, muss über das entsprechende Gesuch nicht mehr befunden werden.
10. a) Der Kläger hat entgegen seiner Ankündigung (Urk. 1 S. 4) kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt. Insofern muss nichts entschieden werden (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Im Übrigen hätte dem Gesuch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des mit der Beschwerde verfochtenen Standpunkts nicht entsprochen werden können (Art. 117 lit. b ZPO).
b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 250.– festzulegen.
c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beklagten ist kein rechtserheblicher Aufwand entstanden. Demnach sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 1'250.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Dr. R. Klopfer lic. iur. B. Häusermann
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