Defendant's Appeal Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant appealed a lower court decision that required the plaintiff to post a security for costs of CHF 4,110.00, but which imposed no obligations on the defendant. The appellate court determined, sua sponte, that a prerequisite for hearing an appeal is that the appellant must be aggrieved by the challenged decision, and since the defendant was not obligated to do anything by the lower court's ruling, the appeal was deemed inadmissible and therefore not considered on its merits. Consequently, the court dismissed the appeal, imposed court fees of CHF 500.00 on the defendant, and awarded no party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Defendant's Appeal Dismissed for Lack of Standing: The appellate court determined, sua sponte, that a prerequisite for hearing an appeal is that the appellant must be aggrieved by the challenged decision, and since the defendant was not obligated to do anything by the lower court's ruling, the appeal was deemed inadmissible and therefore not considered on its merits. Consequently, the court dismissed the appeal, imposed court fees of CHF 500.00 on the defendant, and awarded no party compensation.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to order the costs of the appeal procedure against the defendant.
Used to deny compensation for party costs to the plaintiff.
Cited in the reasoning section to classify the decision as an interlocutory decision relevant for potential appeal to the Federal Supreme Court, although the main decision on inadmissibility is based on substantive grounds implicitly related to appeal admissibility.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120010-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 11. April 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom
24. Februar 2012 (CG120002)
Erwägungen:
1. a) Mit Beschluss vom 24. Februar 2012 auferlegte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'110.– (Urk. 2 S. 2).
b) Mit Schreiben vom 5. März 2012 (zur Post gegeben am 6. März 2012, eingegangen am 7. März 2012) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde (Urk. 1).
c) Mit Schreiben vom 7. März 2012 wurde dem Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch den von ihm angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Erw. 3; Urk. 4). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist.
2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Mit Beschluss vom 24. Februar 2012 verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also B._____, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'110.– zu leisten, nachdem sie den Streitwert der Klage vorgängig auf Fr. 32'000.– beziffert hatte (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Indes wurde der Beklagte zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert ist. Dementsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'110.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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