Withdrawal of Appeal Regarding Account Balances and Dismissal with Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought the annulment of a lower court decision regarding account balances or deposits. However, the appellant subsequently withdrew the appeal, which the court recognized as having the effect of a final judgment, leading to the dismissal of the proceedings. The court reasoned that due to the withdrawal, the case was concluded as per the relevant procedural law, and consequently, the appellant was liable for the second-instance court costs, although the opposing party was denied compensation for party expenses due to a lack of relevant activity in the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal Regarding Account Balances and Dismissal with Costs: However, the appellant subsequently withdrew the appeal, which the court recognized as having the effect of a final judgment, leading to the dismissal of the proceedings. The court reasoned that due to the withdrawal, the case was concluded as per the relevant procedural law, and consequently, the appellant was liable for the second-instance court costs, although the opposing party was denied compensation for party expenses due to a lack of relevant activity in the appeal proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the legal effect of the withdrawal, which leads to the dismissal of the case in the operative part.
Cited in the reasoning as the basis for the operative order to strike the case from the record (Abschreibung).
Cited in the reasoning as the basis for the operative order not to award costs to the appellee (Klägerin).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120007-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann.
Beschluss vom 22. März 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. et lic. oec. publ. Y._____ betreffend Kontokorrente/Depots
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
3. Abteilung, vom 14. Februar 2012 (CG100179)
Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2012 (Prozess Nr. CG100179-L/Z5) vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei auf die Klage der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (Prozess Nr. CG100179-L) nicht einzutreten.
3. Eventualiter zu Ziff. 2, es sei die Streitsache an das Bezirksgericht Zürich zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Erwägungen des Obergerichts zurückzuweisen.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 13. März 2012 zog die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Februar 2012 zurück (Urk. 5 S. 2).
Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art.
241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig. Der Klägerin ist jedoch mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 5 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'372'407.15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 22. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Ch. Bas-Baumann
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