Electronic Service Validated by Consent and Platform Registration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party consented to electronic service and registered with a recognized platform, providing the necessary qualified electronic signature and activating e-government services. The court found these actions sufficient to validate subsequent electronic service of its decision, as required by the Swiss Civil Procedure Code and related ordinances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 139 ZPO, VO 272.1; Electronic Service Validated by Consent and Platform Registration: The court found these actions sufficient to validate subsequent electronic service of its decision, as required by the Swiss Civil Procedure Code and related ordinances.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for allowing electronic delivery of court documents with the consent of the recipient.
Regulates the details of electronic delivery, including registration on recognized platforms.
Volltext
Art. 139 ZPO, VO 272.1, elektronische Zustellung. Erste elektronische Zustellung eines Entscheides durch die II. Zivilkammer.
(Erwägungen des Obergerichts:)
(II)1. Die schweizerische ZPO sieht vor, dass mit dem Einverständnis der betroffenen Person jede gerichtliche Zustellung elektronisch erfolgen kann, wobei der Bundesrat die Einzelheiten bestimmt (Art. 139 ZPO 1). Gemäss Art. 9 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren vom
18. Juni 2010 (SR 272.1) hat derjenige, der gerichtliche Zustellungen auf elektronischem Weg zugestellt erhalten will, sich auf einer anerkannten Zustellplattform einzutragen. Ziff. 2 des Reglements der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 22. Dezember 2010 bestimmt IncaMail (vgl. www.post.ch/incamail) als die anerkannte Plattform für elektronische Zustellungen.
2. Um via IncaMail gerichtliche Sendungen gültig entgegennehmen zu können, hat der Empfänger über eine qualifizierte elektronische Signatur (sog. SuisseID) zu verfügen. Zudem muss eGovernment (sog. "eGov") aktiviert sein.
3. Mit Schreiben vom 16. März 2012 beantragte der Beschwerdeführer selber die elektronische Zustellung für das vorliegende Verfahren. Damit liegt sein Einverständnis vor. Nachdem der Beschwerdeführer von der Kammer aufgefordert worden war, die genannten Voraussetzungen für die elektronische Zustellung zu schaffen, bestätigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. und 19. Juni 2012, dass er bei IncaMail mit der E-Mail-Adresse s....@mail.com registriert sei, dass "eGov" aktiviert sei und dass er über eine SuisseID (Nr. ....- und SR 272.1, Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren ....-....-....) verfüge. Damit können Zustellungen an den Beschwerdeführer in diesem Verfahren auf dem elektronischen Weg erfolgen.
(...)
Sodann wird erkannt:
1.-3. (...)
1. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer in elektronischer Form als eGov-Einschreiben via IncaMail an die E-Mail-Adresse s....@mail.com gegen Quittung sowie auf dem Postweg an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 10, an die 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2012 Geschäfts-Nr.: RB120003-O/U