Appeal Inadmissibility Due to Improper Appeal Route Against Interlocutory Deadline Reinstatement Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought the reinstatement of the deadline to file a reply brief after the lower court rejected the request twice, despite a previous annulment and remand order from the higher court. The court determined that the appeal, lodged against an interlocutory decision in a proceeding governed by the former cantonal law, was subject to the appeal remedies of the new Federal Civil Procedure Code, which bars appeals against interim decisions on the reinstatement of deadlines per Article 149, as such matters are intended to be finally decided by the court to ensure procedural economy. Consequently, the court found the appeal inadmissible because the prescribed appeal route was unavailable, leading to a non-entry into the merits, and ordered no costs or party compensation due to the incorrect legal remedy advice provided by the lower court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 149 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; Appeal Inadmissibility Due to Improper Appeal Route Against Interlocutory Deadline Reinstatement Decision: The court determined that the appeal, lodged against an interlocutory decision in a proceeding governed by the former cantonal law, was subject to the appeal remedies of the new Federal Civil Procedure Code, which bars appeals against interim decisions on the reinstatement of deadlines per Article 149, as such matters are intended to be finally decided by the court to ensure procedural economy. Consequently, the court found the appeal inadmissible because the prescribed appeal route was unavailable, leading to a non-entry into the merits, and ordered no costs or party compensation due to the incorrect legal remedy advice provided by the lower court.
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KI-generiertUsed as a basis to deviate from the general rule for cost allocation because the parties did not contest the incorrect legal remedy instruction.
Used as a basis for not levying costs and for the state not having to compensate the successful party in this specific situation.
Cited in conjunction with Art. 107 Abs. 2 ZPO regarding the compensation of costs.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120001-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz
Urteil vom 22. Mai 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher Y._____, substituiert durch lic. iur. Z._____
betreffend Wiederherstellung Frist
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
3. Abteilung, vom 5. Dezember 2011 (CG100109)
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 2. August 2011 wies die Erstinstanz das Gesuch der Beklagten um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der Duplik ab. Die Beklagte erhob dagegen Beschwerde, welche die I. Zivilkammer am 26. September 2011 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs guthiess, den angefochtenen Beschluss aufhob und das Verfahren an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 3/41 S. 4). Am 5. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der Duplik erneut ab (Urk. 2 S. 8). Am 3. Januar 2012 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beklagten die mit Referentenverfügung vom 29. April 2011 angesetzte, dem Rechtsvertreter der Beklagten zugestellt am 5. Mai 2011, und mithin am
25. Mai 2011 abgelaufene Frist zur Erstattung der Duplik wieder herzustellen;
2. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
3. unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
2. Mit Verfügung des Präsidenten vom 11. Januar 2012 wurde die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben (Urk. 4 S. 2). Ebenfalls am
11. Januar 2012 verfügte der Präsident, dass die Beklagte einen Kostenvorschuss von Fr. 3'400.– zu leisten habe (Urk. 5 S. 2), welcher innert Nachfrist einbezahlt wurde (Urk. 8). Da auf die Beschwerde nicht einzutreten sein wird, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Der im Juni 2010 anhängig gemachte Forderungsprozess, in dessen Rahmen der angefochtene Entscheid erging, untersteht somit erstinstanzlich weiterhin dem bisherigen (kantonalen) Prozessrecht, d.h. den Bestimmungen der auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen zürcheri-
schen ZPO und des GVG/ZH. In solchen Verfahren sind die erforderlichen prozessleitenden Anordnungen und Zwischenentscheide daher nach Massgabe des bisherigen (kantonalen) Rechts zu fällen.
4. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gemäss heutiger Praxis der beiden Zivilkammern des Zürcher Obergerichts sind auf nach dem 1. Januar 2011 eröffnete Zwischenentscheide in altrechtlichen Verfahren die Rechtsmittel des neuen Rechts anzuwenden (ZR 110 Nr. 32). Auch das Bundesgericht vertritt in einem Entscheid vom 6. Mai 2011 die Auffassung, dass auf einen am 11. Januar 2011 ergangenen Zwischenentscheid mit Bezug auf die gegen diesen Entscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel die (neue) ZPO zur Anwendung komme (BGer. 4A_116/2011 Erw. 1), was in BGE 137 III 424 bestätigt wurde.
5. Gestützt auf diese Rechtsprechung richten sich die gegen den angefochtenen Entscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nach neuem eidgenössischem Prozessrecht. Dieses allerdings sieht in Art. 149 ZPO vor, dass im Verfahren der Wiederherstellung nach Anhörung der Gegenpartei das Gericht endgültig entscheidet. Die Bestimmung dient der Verfahrensökonomie; eine Prozessverschleppung soll damit vermieden werden (Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, NG110010-O/U vom 7. Oktober 2011). Der prozessleitende Entscheid ist somit weder mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO noch mittels einer Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar. Der Endentscheid kann aber immer angefochten werden, und dabei kann auch eine im Laufe des Verfahrens verweigerte Wiederherstellung als Verfahrensfehler gerügt werden (vgl. Barbara Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 149 N 6).
6. Nach dem Gesagten steht die im angefochtenen Beschluss belehrte Beschwerde nicht zur Verfügung und das eidgenössische Prozessrecht sieht auch kein anderes Rechtsmittel vor, in welches die vorliegende Beschwerde allenfalls konvertiert werden könnte. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Folglich fehlt es an einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
7. Die Parteien haben die nicht korrekte Rechtsmittelbelehrung nicht zu vertreten. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ist daher vom Grundsatz der Kostenverteilung nach Verfahrensausgang abzuweichen und es sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Kosten zu erheben. Der von der Beklagten bei der Obergerichtskasse geleistete Vorschuss im Betrag von Fr. 3'400.– (Bel. Nr 1442; Urk. 8) zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ist der Beklagten freizugeben. Eine Entschädigungspflicht des Staates zugunsten der obsiegenden Partei besteht in solchen Fällen nicht (Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 116 ZPO, § 200 GOG; Adrian Urwyler, in DIKE-Komm-ZPO, N 12 zu Art. 107 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Der von der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren bezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 3'400.– wird freigegeben.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 67'250.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. R. Klopfer lic. iur. S. Notz
versandt am: ss