Plaintiff's Appeal Regarding Court Costs Due to Official Guidance Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff filed a lawsuit for approximately Fr. 140,000. The lower court dismissed the case, deeming it a commercial matter under the jurisdiction of the Commercial Court and assessed court costs against the plaintiff. The plaintiff appealed, arguing they were mistakenly directed to the lower court by a conciliation authority and should not bear costs due to this error. The appellate court agreed, holding that costs incurred due to incorrect official guidance could be borne by the canton, thus overturning the cost assessment and remitting the court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG; Plaintiff's Appeal Regarding Court Costs Due to Official Guidance Error: 140,000. The lower court dismissed the case, deeming it a commercial matter under the jurisdiction of the Commercial Court and assessed court costs against the plaintiff. The plaintiff appealed, arguing they were mistakenly directed to the lower court by a conciliation authority and should not bear costs due to this error. The appellate court agreed, holding that costs incurred due to incorrect official guidance could be borne by the canton, thus overturning the cost assessment and remitting the court fees.
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KI-generiertUsed to justify imposing costs on the canton due to incorrect information provided by the court of first instance.
Cited to establish that the current decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB110044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler.
Urteil vom 26. Januar 2012
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung / Entscheidgebühr
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. November 2011; Proz CG110140
Erwägungen:
I.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) erhob am
4. November 2011, mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes C._____ vom 16. August 2011, vor der Vorinstanz Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) über einen Betrag von rund Fr. 140'000.00 zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten (act. 1, 2).
2. Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 14. November 2011 auf die Klage nicht ein und auferlegte der Klägerin die Entscheidgebühr von Fr. 1'300.00. In den Erwägungen zum Beschluss wies die Vorinstanz auf § 44 GOG hin, wonach das Handelsgericht handelsrechtliche Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 ZPO mit Streitwert über Fr. 30'000.00 als einzige kantonale Instanz beurteile (act. 5 = act. 13). Der Beschluss wurde der Klägerin am 18. November 2011 zugestellt (act. 6).
3. Die Klägerin erhob mit Schreiben an die Vorinstanz vom 18. November 2011 Berufung gegen den Beschluss vom 4. November 2011 und beantragte, die Verpflichtung zur Bezahlung von Gerichtskosten gemäss dem angefochtenen Beschluss sei aufzuheben. Die Eingabe vom 18. November 2011 wurde von der Vorinstanz "zuständigkeitshalber" an das Obergericht überwiesen und ging am
21. November 2011 bei der Kammer ein (act. 11).
4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 9). Die Originale der Klagebeilagen wurden der Klägerin auf ihren Wunsch bereits für die Einreichung der Klage beim Handelsgericht retourniert (act. 4/1-12, vgl. act. 14, 15).
5. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort von der Beklagten wurde mangels Beschwer der Beklagten durch den vorliegend zu treffenden Entscheid abgesehen.
6. Das Verfahren ist spruchreif.
II.
1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das von der Klägerin erhobene Rechtsmittel ist daher als Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO entgegen zu nehmen. Die Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 1 ZPO ist gewahrt.
2. Die Vorinstanz erwog, beide Parteien seien als Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen und seien im Immobilienbzw. Baubereich tätig. Mit der vorliegenden Klage würden offenbar eine Mäklerprovision, ein ausstehendes Honorar für EDV-Arbeiten sowie ein Anteil an Werbekosten geltend gemacht. Die Forderung stehe im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Parteien, weshalb von einer handelsrechtlichen Streitigkeit auszugehen sei. Der Streitwert belaufe sich auf Fr. 144'388.00. Damit seien sämtliche Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Handelsgerichts nach § 44 GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt, was die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts ausschliesse. Auf die Klage sei daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, und die Kosten seien der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (act. 5 S. 3).
3. Die Klägerin macht geltend, sie sei vom Friedensrichteramt an das Bezirksgericht Zürich verwiesen worden. Mangels juristischer Fachkenntnisse hätte sie nicht ermessen können, welches Gericht für die Klage zuständig sei, und habe sich daher auf die Angabe des Friedensrichteramts verlassen. Weshalb sie nach der falschen Verweisung durch das Friedensrichteramt die Entscheidgebühr für den Nichteintretensentscheid bezahlen müsse, könne sie nicht erkennen (act. 11).
4. Es trifft zu, dass das Friedensrichteramt die Weisung vom 16. August 2011 fälschlicherweise an das Bezirksgericht Zürich ausstellte (act. 1).
Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Kosten, welche keine Partei veranlasst hat, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Zu denken ist dabei an falsche gerichtliche Auskünfte oder Rechtsmittelbelehrungen (Urwyler, DI-
KE-Komm-ZPO, Art.107 N 12; Fischer, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 107 N 19).
Vorliegend hat sich die Klägerin offenkundig auf die falsche Formulierung der Weisung des Friedensrichteramts verlassen. Eine derartige falsche schriftliche Auskunft rechtfertigt es nach dem Gesagten, die Kosten des Nichteintretensbeschlusses dem Kanton aufzuerlegen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
III.
1. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Für einen Anspruch auf eine Prozessentschädigung gegenüber dem Kanton besteht keine gesetzliche Grundlage (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12).
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. November 2011 (Proz CG110140) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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