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RB110042 • OG ZH RB110042 KI-generiert

Plaintiff v. Defendant on Cost Allocation Correction and Procedural Recourse

Geschäftsnummer RB110042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The lower court issued a judgment on a claim in April 2011 and later, in October 2011, issued a supplementary decision via circulation to correct or supplement the cost allocation, stating that costs would be drawn from the security deposit provided by the plaintiff, against which the plaintiff filed an appeal and a complaint. The appellate court determined that although the lower court incorrectly instructed the appeal as the proper remedy, the complaint was the correct recourse against the decision that only modified the cost provisions, which are independently appealable; furthermore, applying the transitional provisions of the new federal civil procedure code, the court found that the correction of the April 2011 judgment must be governed by Article 334 of the new code, not the previous cantonal law, as the original decision was opened before the new code took effect, although ultimately, no correction under Article 334 was warranted.

Legislator-Regeste

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Art. 334 ZPO, Art. 334 Abs. 3 ZPO, Art. 334 Abs. 4 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 405 Abs. 1 ZPO; Plaintiff v. Defendant on Cost Allocation Correction and Procedural Recourse: a) Die Vorinstanz hat die Frage der Berichtigung aufgrund des bisherigen kantonalen Prozessrechts beurteilt (§ 166 GVG/ZH). Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde demgegenüber geltend, dass sich die Erläuterung und Berichtigung nach der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung richte (Art. 334 ZPO).

Schlagwörter

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Kostenverlegung Zivilurteil verfahrensrechtliche Fragen Kostenvorschuss Rückabtretung Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Publikation "Entscheide neue ZPO"

Art. 334 ZPO, Art. 404 f. ZPO.

Rechtsmittel gegen einen Berichtigungsentscheid (E. II/1); Übergangsrecht (E. II/2).

Sachverhalt:

Am 19. Oktober 2010 machte die Klägerin einen Forderungsprozess gegen den Beklagten beim Bezirksgericht rechtshängig. Da der Beklagte Wohnsitz im Ausland hatte, wurde die Klägerin gestützt auf § 76 ZPO/ZH verpflichtet, die Gerichtskosten sicherzustellen. Mit Urteil vom 18. April 2011 hiess das Bezirksgericht die Klage gut.

Im Urteil vom 18. April 2011 wurde bezüglich der Kosten entsprechend dem Prozessausgang folgende Regelung getroffen:

"3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt."

Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2011, welcher als Untertitel die Überschrift "Nachtrag zum Urteil vom 18. April 2011" enthielt, berichtigte respektive ergänzte das Bezirksgericht Ziff. 3 des Urteils vom 18. April 2011 wie folgt:

"1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes … vom 18. April 2011 wird wie folgt berichtigt, respektive ergänzt (Ergänzung fett hervorgehoben):

"3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten werden - unter Einräumung des Rückgriffs auf den Beklagten - von der Klägerin bezogen und mit der von ihr geleisteten Prozesskaution verrechnet. Der Differenzbetrag wird der Klägerin ausbezahlt."

Als Rechtsmittel gegen den erwähnten Beschluss belehrte die Vorinstanz die Berufung.

Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin am 4. November 2011 sowohl Berufung als auch Beschwerde. Auf die Berufung wurde in einem separaten Verfahren nicht eingetreten, und die Beschwerde wurde im vorliegenden Verfahren gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

II.

1. a) Die Beschwerde richtet sich gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 12. Oktober 2011. In diesem Beschluss belehrte die Vorinstanz die Berufung als zulässiges Rechtsmittel. Zwar ist der Entscheid über ein Erläuterungsoder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar (Art. 334 Abs. 3 ZPO). Diese Regelung betrifft indes nur den Entscheid über das Gesuch an sich (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 334 N 11). Gegen den erläuterten oder berichtigten Entscheid, welcher den Parteien neu eröffnet wird (Art. 334 Abs. 4 ZPO), beginnt mit der Eröffnung die Frist für das zutreffende Hauptrechtsmittel neu zu laufen, das heisst der neue erstinstanzliche Entscheid unterliegt unter den jeweiligen Voraussetzungen demjenigen Rechtsmittel, das gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 14).

b) Der vorliegend angefochtene Beschluss regelt lediglich die Kostenfolgen neu, indem neu die Kosten aus der von der Klägerin geleisteten Prozesskaution bezogen und ihr gegenüber dem Beklagten ein Rückgriffsrecht eingeräumt wird. Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Trotz anders lautender Rechtsmittelbelehrung ist die von der Klägerin erhobene Beschwerde das zutreffende Rechtsmittel.

2. a) Die Vorinstanz hat die Frage der Berichtigung aufgrund des bisherigen kantonalen Prozessrechts beurteilt (§ 166 GVG/ZH). Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde demgegenüber geltend, dass sich die Erläuterung und Berichtigung nach der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung richte (Art. 334 ZPO).

b) Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, welche bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 rechtshängig sind,

das bisherige Prozessrecht bis zum Abschluss des Verfahrens in der betreffenden Instanz. Für das Rechtsmittelverfahren kommt sodann das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist, zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Berichtigung und Erläuterung sind zwar keine Rechtsmittel im engeren Sinne, sondern lediglich Rechtsbehelfe. Dennoch muss für die nachträgliche Ergänzung oder Richtigstellung eines Entscheides dasjenige Recht zur Anwendung kommen, welches bei der Eröffnung des zu korrigierenden Entscheides in Kraft war (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art.

405 N 9; Schwander, DIKE-Komm. ZPO, Art. 404 N 32).

c) Wie die Klägerin zu Recht festhält, richtet sich daher die Berichtigung des im April 2011 eröffneten Urteils nicht nach dem zürcherischen GVG, sondern ist Art. 334 ZPO anwendbar.

3. [Es liegt kein Fall einer Berichtigung nach Art. 334 ZPO vor.]

Obergericht, I. ZK

Urteil vom 22. Juni 2012