Appeal Dismissed for Untimely Filing in Legal Aid Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed a lower court's denial of free legal aid regarding an employment dispute valued at CHF 13,150, but the appellate court dismissed the appeal because it was filed after the ten-day statutory deadline, as service was correctly made upon the claimant's legal representative on March 12th, rendering the filing on March 31st untimely. The court deemed the appeal inadmissible due to tardiness, declared the appeal proceedings cost-free as per the relevant statute for low-value labor disputes, and awarded no legal costs to either party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 137 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Legal Aid Dispute: The court deemed the appeal inadmissible due to tardiness, declared the appeal proceedings cost-free as per the relevant statute for low-value labor disputes, and awarded no legal costs to either party.
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KI-generiertCited in the reasoning to justify dispensing with the taking of a response to the appeal, although the decision to not enter upon the appeal is based on tardiness (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Cited to establish the ten-day appeal period, which, when violated, led to the dismissal of the appeal (Order 1).
Establishes that the appeal proceedings are free of charge (Order 2).
Governs the allocation of costs, resulting in no party compensation being awarded (Order 3).
Cited regarding the non-award of party compensation due to the lack of substantive activity by the opposing party (Order 3).
Cited to qualify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA250002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 8. April 2025
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Horgen,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen im summarischen Verfahren vom 5. März 2025 (AH250003-F)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage hängig und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 7/2 S. 2). Auf Letzteres wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2025 nicht eingetreten (Urk. 7/4). Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 stellte der Kläger, nun anwaltlich vertreten, erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 7/6). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. März 2025 ab (Urk. 2 = Urk. 7/9).
1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-23). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 2 Dispositivziffer 4). Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter am 12. März 2025 zugestellt (Urk. 7/10/1), womit die Beschwerdefrist am 24. März 2025 endete. Damit ist die Beschwerde verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 13'150.– (Urk. 7/1). Es ist damit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger aufgrund seines Unterliegens und dem Beschwerdegegner mangels Umtrieben (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahrens ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1-5/1-2, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 13'150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. April 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: jo