Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RA240013 • OG ZH RA240013 KI-generiert

Plaintiff's Representative Not Employee of Employee Association, Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RA240013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A plaintiff's representative was not admitted by the lower court in an employment law dispute because he was neither a registered lawyer nor an employee of an employer or employee organization. The plaintiff appealed, arguing his representative was a board member of an employee association. The appellate court found that this argument constituted a new factual claim not presented in the original proceedings and thus inadmissible under appellate procedure, leading them to dismiss the appeal for lack of specific objections to the lower court's reasoning.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Plaintiff's Representative Not Employee of Employee Association, Appeal Dismissed: The plaintiff appealed, arguing his representative was a board member of an employee association. The appellate court found that this argument constituted a new factual claim not presented in the original proceedings and thus inadmissible under appellate procedure, leading them to dismiss the appeal for lack of specific objections to the lower court's reasoning.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitgeberverband fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Leitverfahren Entzug des Anwaltspatents nicht-administrative Streitigkeit gewillkürte Vertretung Arbeitsrechtliche Forderung (Zulassung Vertreter)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to exclude new factual claims made in the appeal procedure.

Art. 114 lit. c ZPO

Used to declare the appeal procedure free of charge.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to deny party compensation for the plaintiff due to losing the case.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation for the defendant due to lack of relevant expenses.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interim decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA240013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 16. Juli 2024

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Zulassung Vertreter)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 25. Juni 2024 (AH240059-L)

Erwägungen:

1. a) Am 17. Juni 2024 reichte der Vertreter des Klägers beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung eine arbeitsrechtliche Forderungsklage über Fr. 9'460.25 ein (Vi-Urk. 1-3). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 liess die Vorinstanz den Vertreter des Klägers nicht als dessen Rechtsvertreter zu und setzte dem Kläger eine Frist zur persönlichen Unterzeichnung des Klageformulars an (Vi-Urk. 6 = Urk. 2)

b) Gegen diese (dem Kläger am 26. Juni 2024 zugestellte; Urk. 7/2) Verfügung erhob der Kläger persönlich am 4. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1):

"Ich bitte das ehrenwerte Gericht, gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO das Vertretungsrecht [des Vertreters] zu genehmigen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, als Vertreter einer Prozesspartei seien grundsätzlich nur eingetragene Rechtsanwälte befugt, vor Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- auch Angestellte einer Arbeitnehmeroder Arbeitgeberorganisation. Der Vertreter des Klägers sei kein eingetragener Rechtsanwalt und es sei nicht dargetan worden, dass er Angestellter einer Arbeitnehmerorganisation sei. Demnach sei er nicht als Vertreter des Klägers zuzulassen (Urk. 2 Erwägung 2).

c) In seiner Beschwerde macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied eines Vereins, der die Interessen der Arbeitnehmer vertrete. Sein Vertreter sei Vorstandsmitglied dieses Vereins und zudem auf Mandatsbasis für den Verein tätig; er sei damit nach Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO als Vertreter zuzulassen (Urk. 1).

d) Dass der Vertreter des Klägers für eine Arbeitnehmerorganisation tätig sei, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen (vgl. Urk. 1 und 2); die entsprechende Erwägung der Vorinstanz wird denn auch in der Beschwerde nicht als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beanstandet. Dieses Vorbringen kann damit als neue Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 2.a). Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen.

e) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels Beanstandungen nicht eingetreten werden.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 9'460.25 und ist demnach kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'460.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Juli 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip