Appeal Dismissed for Late Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought review of a lower court's decision that refused to admit their representative as legal counsel and instead set a deadline for the appellant to personally sign the claim form. The appellate court dismissed the appeal because it was filed late; the ten-day statutory deadline for filing the appeal, calculated from the day after service of the lower court's decision, expired on July 1st, but the appeal was only posted on July 2nd.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Late Filing: The appellate court dismissed the appeal because it was filed late; the ten-day statutory deadline for filing the appeal, calculated from the day after service of the lower court's decision, expired on July 1st, but the appeal was only posted on July 2nd.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the legal basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal (non-admission).
Cited to establish that the appeal was filed late, leading to non-admission.
Cited in the dispositive to rule that the appeal procedure is free of charge.
Cited in the dispositive regarding the denial of party compensation for the appeal procedure.
Cited in the dispositive regarding the denial of party compensation for the appeal procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA240012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 16. Juli 2024
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____
gegen
C._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Zulassung Vertreter)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 20. Juni 2024 (AH240063-L)
Nach Einsicht in die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 20. Juni 2024, mit welcher der Vertreter des Klägers nicht als Rechtsvertreter zugelassen und dem Kläger eine Frist zur persönlichen Unterzeichnung des Klageformulars angesetzt wurde (Vi-Urk. 6 = Urk. 2),
nach Einsicht in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Juli 2024, mit welcher sinngemäss beantragt wird, den Vertreter des Klägers als dessen Rechtsvertreter zuzulassen (Urk. 1),
da die angefochtene Verfügung dem Kläger am 21. Juni 2024 zugestellt wurde (Vi- Urk. 7/1), die Frist zur Erhebung einer Beschwerde 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; wie von der Vorinstanz korrekt angegeben, Urk. 2 S. 3) und demzufolge am
1. Juli 2024 ablief (Art. 142 ZPO), die Beschwerde jedoch erst am 2. Juli 2024 zur Post gegeben wurde und am 3. Juli 2024 beim Obergericht eingegangen ist (Briefumschlag bei Urk. 1),
da die Beschwerde demnach verspätet erhoben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), da das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'869.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juli 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip