Claimant Representation Qualification in Employment Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe lower court refused to recognize the claimant's representative in an employment law dispute over a claim of approximately CHF 9,460.25, requiring the claimant to sign the claim form personally because the representative was neither a registered lawyer nor demonstrably an employee of a recognized employee organization as required for representation below the CHF 30,000 threshold. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to specifically contest the lower court's reasoning regarding the lack of representation qualification in the initial proceedings, instead introducing the argument that the representative was active for an employee association only in the appeal, which constituted inadmissible new factual allegations under the relevant procedural law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Claimant Representation Qualification in Employment Dispute: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to specifically contest the lower court's reasoning regarding the lack of representation qualification in the initial proceedings, instead introducing the argument that the representative was active for an employee association only in the appeal, which constituted inadmissible new factual allegations under the relevant procedural law.
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KI-generiertCited to characterize the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Used to establish that the appeal procedure is free of charge because it concerns a labour law dispute.
Cited in connection with the non-award of party compensation due to the losing party's status.
Cited in connection with the non-award of party compensation due to the opposing party's lack of relevant expenses.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA240011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 16. Juli 2024
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____
gegen
C._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Zulassung Vertreter)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 20. Juni 2024 (AH240062-L)
Erwägungen:
1. a) Am 17. Juni 2024 reichte der Vertreter des Klägers beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung eine arbeitsrechtliche Forderungsklage über Fr. 9'460.25 ein (Vi-Urk. 1-3). Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 liess die Vorinstanz den Vertreter des Klägers nicht als dessen Rechtsvertreter zu und setzte dem Kläger eine Frist zur persönlichen Unterzeichnung des Klageformulars an (Vi-Urk. 6 = Urk. 2)
b) Gegen diese (dem Kläger am 24. Juni 2024 zugestellte; Urk. 7/1) Verfügung erhob der Vertreter des Klägers in dessen Namen am 2. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2):
"Wir bitten das ehrenwerte Gericht, gemäβ Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO das Vertretungsrecht [des Vertreters] zu genehmigen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, als Vertreter einer Partei im Zivilprozess seien grundsätzlich nur eingetragene Rechtsanwälte befugt, vor Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- auch Angestellte einer Arbeitnehmeroder Arbeitgeberorganisation. Der Vertreter des Klägers sei kein eingetragener Rechtsanwalt und es sei nicht dargetan worden, dass er Angestellter einer Arbeitnehmerorganisation sei. Demnach sei er nicht als Vertreter des Klägers zuzulassen (Urk. 2 Erwägung 2).
c) In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die vorliegende Klage eine von zehn, alle gegen die Beklagte gerichtete Klagen sei. Alle Kläger seien Mitglieder eines Vereins, der die Interessen der Arbeitnehmer vertrete. Der Vertreter der Kläger sei Vorstandsmitglied dieses Vereins und zudem auf Mandatsbasis für den Verein tätig; er sei damit nach Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO als Vertreter zuzulassen (Urk. 1).
d) Dass der Vertreter des Klägers für eine Arbeitnehmerorganisation tätig sei, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen (vgl. Urk. 1 und 2); die entsprechende Erwägung der Vorinstanz wird denn auch in der Beschwerde nicht als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beanstandet. Dieses Vorbringen kann damit als neue Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 2.a). Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen.
e) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels Beanstandungen nicht eingetreten werden.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 9'460.25 und ist demnach kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'460.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juli 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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