Claimant v. Court: Judicial Delay and Procedural Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant filed a complaint alleging judicial delay in an employment law matter after the lower court repeatedly required a written statement of claim conforming to procedural rules and the payment of a cost deposit, granting final extensions for both. The appellate court dismissed the delay complaint, reasoning that the lower court had acted promptly and was awaiting the necessary procedural compliance—a properly substantiated claim and the required deposit—before further processing the case, finding no basis for the delay accusation; consequently, the court also denied the claimant's request for free legal aid for the appeal as the appeal itself was deemed hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 221 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. c ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Claimant v. Court: Judicial Delay and Procedural Compliance: The appellate court dismissed the delay complaint, reasoning that the lower court had acted promptly and was awaiting the necessary procedural compliance—a properly substantiated claim and the required deposit—before further processing the case, finding no basis for the delay accusation; consequently, the court also denied the claimant's request for free legal aid for the appeal as the appeal itself was deemed hopeless.
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KI-generiertThe appeal concerning delay in proceedings (Rechtsverzögerung) was dismissed based on this provision.
Cited as the criterion for the merits of the request for legal aid, leading to its rejection for the appeal proceedings.
Used to justify the decision not to award party compensation in the appeal proceedings.
Used to justify the decision not to award party compensation in the appeal proceedings.
Cited to confirm that the decision is an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA240006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss und Urteil vom 27. März 2024
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Pfäffikon Beschwerdegegner
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung)
Beschwerde im Verfahren des Arbeitsgerichts Pfäffikon im ordentlichen Verfahren (AN230002-H)
Erwägungen:
1. a) Am 19. Dezember 2023 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage mit einem Streitwert von Fr. 50'284.20 ein (Urk. 5/1 und 5/4; unter Beilage einer Kopie der Klagebewilligung vom 26. September 2023, Urk. 5/3). Auf Schreiben der Vorinstanz vom 21. Dezember 2023 (Urk. 5/5) bestätigte die Klägerin mit Eingabe vom 6. Januar 2023 (recte 5. Januar 2024; vgl. Poststempel vom 5. Januar 2024; Urk. 5/6) die Einreichung einer arbeitsrechtlichen Klage gegen das …-Zentrum B._____ sowie einer Staatshaftungsklage gegen die Gemeinde B._____ (Urk. 5/6) und reichte die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes B._____ vom
26. September 2023 im Original nach (Urk. 5/8). Mit Beschluss vom 12. Januar 2024 setzte die Vorinstanz der Klägerin je eine Frist von 20 Tagen an, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 5'600.– zu leisten (Urk. 5/11 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Am 27. Februar 2024 setzte die Vorinstanz der Klägerin zwei Nachfristen von je 10 Tagen an, um den mit Verfügung vom 12. Januar 2024 festgesetzten Kostenvorschuss von Fr. 5'600.– zu leisten und die Klage gemäss den Anforderungen von Art. 221 ZPO zu begründen (Urk. 5/13 Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
b) Mit Eingabe vom 14. März 2024 (Poststempel vom 16. März 2024, eingegangen am 18. März 2024) erhob die Klägerin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 1):
"Beschwerde gegen die Rechtsverzögerung des Gerichtes, sowie wieder Bearbeitung der Arbeitsklage vom 18. Dezember 2023, sowie die Unentgeltliche Rechtspflege, wegen des aktuellen wirtschaftlichen Verhältnis. Die C._____ Versicherung wurde informiert, dass den Kostenvorschuss durch sie geleistet werden soll."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht
nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 15 ff.).
b) Die Klägerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. März 2024, die Vorinstanz verzögere die Bearbeitung des Verfahrens trotz Erhalts ihrer Klagebegründung und ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Die Vorinstanz legte der Klägerin jedoch bereits in ihrer Verfügung vom 12. Januar 2024 dar, dass sie eine Klagebegründung im Sinne von Art. 221 ZPO einzureichen habe, worin sie u.a. ihre Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel genau zu bezeichnen und ein Beweismittelverzeichnis beizulegen habe (Urk. 5/11 S. 3). Darüber hinaus wies die Vorinstanz die Klägerin mit Verfügung vom 27. Februar 2024 darauf hin, dass sie weder den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO gestellt habe (Urk. 5/13 S. 2). Unter Verweis auf die Säumnisfolgen setzte die Vorinstanz in der Folge der Klägerin zwei (letztmalige) Nachfristen an, um eine gesetzeskonforme Klagebegründung einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 5/13 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Erst nach Ablauf dieser Frist bzw. gesetzeskonformer Begründung der Klage und Leistung eines Kostenvorschusses wird die Klage von der Vorinstanz weiterbearbeitet. Entsprechend bleibt unerklärlich, worin genau die Klägerin eine Rechtsverzögerung der Vorinstanz erkennen will. Es sind keinerlei Lücken in der vorinstanzlichen Prozessbearbeitung ersichtlich. Im Gegenteil reagierte die Vorinstanz jeweils zeitnah auf die Eingaben der Klägerin. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf einer Rechtsverzögerung entbehrt damit jeder Grundlage.
c) Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Verfügung vom 27. Februar 2024 (Nachfrist für gesetzeskonforme Klagebegründung und Leistung des Kostenvorschusses; Urk. 5/13). Vielmehr stellt sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche arbeitsrechtliche Verfahren. Ein solches Gesuch ist nicht beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern bei der Vorinstanz, das heisst beim Bezirksgericht Pfäffikon, einzureichen. Die Beschwerdeschrift der Klägerin vom
14. März 2024 samt Beilagen (Urk. 1 und 3/1-9) ist daher an die Vorinstanz weiterzuleiten.
d) Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Klägerin abzuweisen. Weiter ist auf das (nicht ansatzweise begründete) Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren nicht einzutreten, da die Beschwerdeinstanz dafür nicht zuständig ist.
3. a) Die Beschwerde beschlägt ein arbeitsrechtliches Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 50'284.20 (Urk. 5/11 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.– festzusetzen.
b) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Formulierung "… sowie unentgeltliche Rechtspflege wegen des aktuellen wirtschaftlichen Verhältnis" (Urk. 1 S. 1) sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren stellt. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Das Rechtsmittelverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage von Urk. 1 und Urk. 3/1-9 in Kopie sowie unter umgehender Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'284.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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