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RA240003 • OG ZH RA240003 KI-generiert

Plaintiff Withdraws Appeal, Proceedings Discontinued

Geschäftsnummer RA240003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The plaintiff withdrew their appeal concerning a claim of Fr. 17,643.05. The court decided to discontinue the proceedings, declared the appeal procedure to be free of charge, and awarded no party compensation, as the plaintiff withdrew their appeal and the defendant waived their claim for compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Plaintiff Withdraws Appeal, Proceedings Discontinued: 17,643.05. The court decided to discontinue the proceedings, declared the appeal procedure to be free of charge, and awarded no party compensation, as the plaintiff withdrew their appeal and the defendant waived their claim for compensation.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Rückzug der Zivilklage Ausstandsbegehren Steuerjustizverfahren Sonderverfahren Nichtigkeitserklärung des Patents Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to order the transcription of the proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 114 lit. c ZPO

Used to declare the appeal proceedings free of charge.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to state that no compensation is awarded to the plaintiff due to losing the case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA240003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 19. Februar 2024

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen im vereinfachten Verfahren vom 5. Januar 2024 (AH230017-F)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024, beim Obergericht eingegangen am

15. Februar 2024, zog der Kläger seine Beschwerde zurück (Urk. 11). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit für eine Forderung von Fr. 17'643.05 (Urk. 2 S. 2). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); die Beklagte hat auf eine solche verzichtet (Urk. 12 Ziff. 3 Abs. 1). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'643.05.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 19. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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