Plaintiff's Appeal for Wages and Work Certificate Dismissed as Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a plaintiff's appeal against a lower court's decision that rejected his claims for wages and a work certificate. The appellate court found the appeal inadmissible because the plaintiff appealed an unreasoned judgment, against which only a request for reasoning could be filed within a strict deadline. The plaintiff's request for reasoning was also deemed too late, as the unreasoned judgment was considered delivered on a specific date when it was made available for pickup and not collected.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 115 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Plaintiff's Appeal for Wages and Work Certificate Dismissed as Inadmissible: The appellate court found the appeal inadmissible because the plaintiff appealed an unreasoned judgment, against which only a request for reasoning could be filed within a strict deadline. The plaintiff's request for reasoning was also deemed too late, as the unreasoned judgment was considered delivered on a specific date when it was made available for pickup and not collected.
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KI-generiertCited to justify the decision to forgo further procedural steps because the appeal was obviously inadmissible.
Cited to explain why the appeal could not be filed against the decision issued without reasons, and that a request for reasons was the only available recourse.
Used to determine the date of deemed delivery of the original decision, which indicated that a request for reasoning was time-barred.
Cited to establish that the appeal proceedings, concerning an employment dispute, are free of charge.
Cited in the context of awarding court costs, indicating that no party costs are awarded to the plaintiff due to their loss.
Cited in the context of awarding court costs, indicating that no party costs are awarded to the defendant due to a lack of relevant expenses.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA230010-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 6. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich im vereinfachten Verfahren vom 6. Juli 2023 (AH230045-L)
Erwägungen:
1. a) Am 27. April 2023 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage für eine Forderung von Fr. 3'975.-- sowie Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ein (Urk. 1; samt entsprechender Klagebewilligung vom 30. März 2023, Urk. 2). Mit Urteil vom 6. Juli 2023 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 23 = Urk. 30). Das in unbegründeter Ausfertigung ergangene Urteil wurde vom Kläger nicht abgeholt (Urk. 25). Am 9. November 2023 sandte die Vorinstanz dem Kläger eine Kopie ihres Urteils zu (Urk. 28; mit dem Hinweis, dass diese Zustellung nicht fristauslösend sei).
b) Am 20. November 2023 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 6. Juli 2023 ein, wohl mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag (Urk. 29):
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klagebegehren seien gutzuheissen.
c) Die Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. November 2023 dem Obergericht weitergeleitet (Urk. 32). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist in unbegründeter Ausfertigung ergangen (vgl. Urk. 30). Gegen dasselbe kann damit kein Rechtsmittel erhoben werden, sondern es kann einzig innert 10 Tagen eine Begründung verlangt werden (Art. 239 Abs. 2 ZPO), wie dies im angefochtenen Urteil korrekt angegeben wurde (Urk. 30 Erkenntnis-Ziffer 5). Auf die Beschwerde des Klägers ist demgemäss nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeschrift ist auch nicht als Gesuch um Begründung des Urteils an die Vorinstanz weiterzuleiten, weil ein solches Gesuch offensichtlich verspätet wäre. Das angefochtene Urteil wurde am 7. Juli 2023 versandt und dem Kläger am 10. Juli 2023 zur Abholung gemeldet (Sendungsverfolgung der Post
bei Urk. 25). Der Kläger hat es jedoch nicht abgeholt, weshalb es als am 17. Juli 2023 zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), was dem Kläger im Schreiben der Vorinstanz vom 9. November 2023 auch so mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 28). Die Zehntagesfrist für ein Begründungsgesuch lief damit (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) am 25. August 2023 ab. Die auf den 16. November 2023 datierte und am 20. November 2023 zur Post gegebene Beschwerdeschrift könnte daher kein fristgerechtes Begründungsgesuch darstellen.
4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 9'189.-- (Forderung Fr. 3'975.-- plus ein durchschnittlicher Bruttomonatslohn von Fr. 5'214.-- [vgl. Urk. 4/7] für das Arbeitszeugnis). Es ist damit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Kläger ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren Klagen in dieser Sache (vgl. Vi-Prot. S. 4 f.) Kosten auferlegt werden könnten (Art. 115 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 29, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'189.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip