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RA230001 • OG ZH RA230001 KI-generiert

Appeal Regarding Court-Appointed Counsel Dismissed for Lack of Specific Error Citation

Geschäftsnummer RA230001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff in an employment law dispute, previously ordered by the lower court to pay security for the opponent's legal costs and subsequently instructed to appoint legal representation under threat of court appointment due to prior non-compliance, appealed the lower court's decision to appoint a specific counsel. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to articulate any specific error of law or fact regarding the necessity of legal representation, essentially conceding the need for counsel while merely expressing a preference for a different representative due to claimed health issues that had previously prevented timely action, thus rendering the appeal obviously unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 69 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Regarding Court-Appointed Counsel Dismissed for Lack of Specific Error Citation: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to articulate any specific error of law or fact regarding the necessity of legal representation, essentially conceding the need for counsel while merely expressing a preference for a different representative due to claimed health issues that had previously prevented timely action, thus rendering the appeal obviously unfounded.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung prozessleitende Verfügungen Anwaltshonorar Vorlage zur Vorabentscheidung Sachverhaltsirrtum Disziplinierung des Rechtsanwalts Arbeitsrechtliche Forderung (notwendige Vertretung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify proceeding with a decision because the appeal was obviously unfounded, which implies its procedural basis for disposal.

Art. 114 lit. c ZPO

Cited in the reasoning section, leading to the finding in Order 2 that the appeal procedure is free of charge in this employment law dispute.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party costs in Order 3.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party costs in Order 3.

Art. 93 BGG

Cited in Order 5 as the basis classifying the decision as an interlocutory decision for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA230001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 8. Mai 2023

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (notwendige Vertretung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 3. April 2023 (AH220046-L)

Erwägungen:

1. a) Am 3. Mai 2022 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage mit einem teilweise unbestimmten, von der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 26'800.-- festgesetzten Streitwert ein (Vi-Urk. 2; unter Beilage der Klagebewilligung vom 3. Februar 2020, Vi-Urk. 1; zum Streitwert vgl. Vi-Urk. 18 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 13. März 2023 nahm die Vorinstanz die dem Kläger angesetzte Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten einstweilen ab und setzte ihm Frist zur Beauftragung einer Rechtsvertretung an, letzteres unter der Androhung, dass im Säumnisfall das Gericht eine Rechtsvertretung bestellen werde (Vi-Urk. 42). Mit Verfügung vom

3. April 2023 bestellte die Vorinstanz dem Kläger Rechtsanwalt Dr. Y._____ als notwendigen Vertreter im Sinne von Art. 69 ZPO (Vi-Urk. 44 = Urk. 2; dem Kläger zugestellt am 11. April 2023, Vi-Urk. 46).

b) Am 21. April 2023 (Überbringung) erhob der Kläger persönlich fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1):

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und anstelle von Rechtsanwalt Dr. Y.___ sei eine vom Kläger vorgesehene Person einzusetzen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Gegen die Anordnung einer notwendigen Rechtsvertretung kann die davon betroffene Partei selbständig (ohne Vertretung) das zulässige Rechtsmittel, mithin die vorliegende Beschwerde erheben.

b) Der Kläger hat zwar in der Überschrift seiner Beschwerde die Verfügung Z5, d.h. die Verfügung vom 21. Februar 2023 (Vi-Urk. 38) angeführt (Urk. 1), die Beschwerde richtet sich jedoch inhaltlich eindeutig gegen die Verfügung vom

3. April 2023 (=Z7). Hinsichtlich der (ihm am 27. Februar 2023 zugestellten; Vi- Urk. 39/3) Verfügung vom 21. Februar 2023 wäre die Beschwerde ohnehin verspätet.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der bisherige Verfahrensverlauf zeige, dass der Kläger nicht in der Lage sei, den Prozess ohne rechtlichen Beistand zu führen, und er eines Rechtsbeistands im Sinne von Art. 69 ZPO bedürfe. Dem Kläger sei daher mit Verfügung vom 13. März 2023 Frist zur Beauftragung einer Rechtsvertretung angesetzt worden; er sei jedoch säumig geblieben. Daher habe die Bestellung androhungsweise durch das Gericht zu erfolgen. Rechtsanwalt Dr. Y._____ habe sich bereit erklärt, das Mandat zu übernehmen (Urk. 2

S. 2 f.).

c) Der Kläger bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er wisse die Bemühungen der Vorinstanz durchaus zu schätzen. Er danke auch der Vertretung, dass sie das Mandat übernehmen möchte. Er habe jedoch eine andere Person vorgesehen; aus gesundheitlichen Gründen habe er die Rechtsvertretung nicht rechtzeitig selbst in die Wege leiten können (Urk. 1).

d) Der Kläger bringt damit keinerlei Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vor. Im Gegenteil anerkennt er, dass er eine Rechtsvertretung benötige und dass er selber bislang keine solche beauftragt habe. Damit ist keine unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige (geschweige denn: offensichtlich unrichtige) Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend ge-

macht. Es bleibt auch unklar, wen – wenn nicht Rechtsanwalt Dr. Y._____ – der Kläger mit seiner Vertretung beauftragen oder beauftragt haben möchte.

e) Soweit sich der Kläger in seiner Beschwerde zur Sache äussert und sich gegen die Aufhebung der Sistierung wendet, kann darauf nicht eingegangen werden, denn dies ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 26'800.--. Das Beschwerdeverfahren ist somit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird damit obsolet.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

5. Dem vom Kläger geäusserten Ersuchen um zusätzliche Zustellung von Korrespondenz auf elektronischem Weg (IncaMail) kann nicht entsprochen werden, da eine solche Zustellung nebst dem Einverständnis voraussetzt, dass der Empfänger sich auf einer anerkannten Zustellplattform eingetragen hat (Art. 9 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Es bestehen keine Hinweise, dass dies vorliegend erfolgt wäre.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'800.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo